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Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen

Confederation · 443.122 · ordinance

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 MEDIA-Länder
  3. Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung
  4. Art. 4 Förderungsinstrumente
  5. Art. 5 Zuständigkeit
  6. Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  7. Art. 7 Förderbare Filme
  8. Art. 8 Anrechenbare Kosten
  9. Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  10. Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung
  11. Art. 10a
  12. Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen
  13. Art. 12 Auszahlungsmodalitäten
  14. Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
  15. Art. 14 Förderbare Filme
  16. Art. 15 Förderbare Veranstaltungen
  17. Art. 16 Anrechenbare Kosten
  18. Art. 16a Bemessung der Finanzhilfe
  19. Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung
  20. Art. 18 Auszahlungsmodalitäten
  21. Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
  22. Art. 20 Förderbare Weiterbildungen
  23. Art. 21 Anrechenbare Kosten
  24. Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung
  25. Art. 23 Gesuchseinreichung
  26. Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe
  27. Art. 25 Auszahlungsmodalitäten
  28. Art. 26 Förderungsinstrumente
  29. Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen
  30. Art. 28 Zuständigkeit
  31. Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  32. Art. 30 Förderbare Projekte
  33. Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten
  34. Art. 32 Anrechenbare Kosten
  35. Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  36. Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe
  37. Art. 35 Auszahlungsmodalitäten
  38. Art. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  39. Art. 37 Förderbare Pakete
  40. Art. 38 Förderbare Projekte
  41. Art. 39 Anrechenbare Kosten
  42. Art. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  43. Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen
  44. Art. 42 Bemessung der Finanzhilfe
  45. Art. 43 Auszahlungsmodalitäten
  46. Art. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  47. Art. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
  48. Art. 46 Anrechenbare Kosten
  49. Art. 47 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  50. Art. 48 Bemessung der Finanzhilfe
  51. Art. 49 Auszahlungsmodalitäten
  52. Art. 50 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  53. Art. 51 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
  54. Art. 52 Berechnung der Gutschriften
  55. Art. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften
  56. Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten
  57. Art. 55 Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift
  58. Art. 56 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  59. Art. 57 Förderbare Projekte
  60. Art. 58 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten
  61. Art. 59 Anrechenbare Kosten
  62. Art. 60 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  63. Art. 61 Bemessung der Finanzhilfe
  64. Art. 62 Auszahlungsmodalitäten
  65. Art. 63 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  66. Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen
  67. Art. 65 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderungsinstrumenten
  68. Art. 66 Anrechenbare Kosten
  69. Art. 67 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  70. Art. 68 Bemessung der Finanzhilfe
  71. Art. 69 Auszahlungsmodalitäten
  72. Art. 70 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  73. Art. 71 Förderbare Massnahmen und Projekte
  74. Art. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten
  75. Art. 73 Anrechenbare Kosten
  76. Art. 74 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  77. Art. 75 Bemessung der Finanzhilfe
  78. Art. 76 Auszahlungsmodalitäten
  79. Art. 76a Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  80. Art. 76b Förderbare Massnahmen und Projekte
  81. Art. 76c Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten
  82. Art. 76d Anrechenbare Kosten
  83. Art. 76e Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  84. Art. 76f Bemessung der Finanzhilfe
  85. Art. 76g Auszahlungsmodalitäten
  86. Art. 76h Zuständigkeit
  87. Art. 76i Förderungsinstrument
  88. Art. 76j Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  89. Art. 76k Förderbare Projekte
  90. Art. 76l Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten
  91. Art. 76m Anrechenbare Kosten
  92. Art. 76n Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  93. Art. 76o Bemessung der Finanzhilfe
  94. Art. 76p Auszahlungsmodalitäten
  95. Art. 77 Übergangsbestimmung
  96. Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 (Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19)
  97. Art. 77b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Februar 2022
  98. Art. 77c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2022
  99. Art. 78 Inkrafttreten

99 provisions

Art. 76c Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach dieser Verordnung oder nach der FiFV gefördert, so sind zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. SR 443.113

Art. 76d Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten: a. Personalkosten bis 40 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten von öffentlich subventionierten Organisationen oder Institutionen nicht anrechenbar sind; b. eigene Aufenthalts und Reisekosten für Sitzungen und Konferenzen im Ausland; c. Material und Betriebskosten. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 76e Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Relevanz, europäische Dimension, Qualität der Partnerschaften, Nachhaltigkeit und Diversität 35 Inhaltliche Qualität (Methodik, Format, Zielgruppe, Filmauswahl, pädagogische Mittel), Durchführbarkeit, Effizienz, Innovation 40 Verbreitung und Wirkung der Projektergebnisse, Qualität der Strategie zur Datengewinnung 15 Qualität des Teams 10. 3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 76f Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 76g Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist, namentlich wenn eine allfällige Finanzierung durch das Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union bestätigt und die Restfinanzierung nachgewiesen sind. Sie beträgt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen. 2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136).

Art. 76h Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen nach diesem Kapitel ist das BAK. 2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche von Experten und Expertinnen begutachten, die über Fachkompetenz in der Produktion des jeweiligen Filmgenres und entsprechende internationale Erfahrung aufweisen. 3 Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen: a. Information der Filmbranche über die Massnahme zur Förderung der Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen nach diesem Kapitel; b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche; c. Organisation der Expertise; d. Vorprüfung der Abrechnung und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen. 4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt (Art. 28 Abs. 4).

Art. 76i Förderungsinstrument

Die Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen einer schweizerischen Produktionsfirma mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung.

Art. 76j Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Koentwicklung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat; b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 36 Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt; c. in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens einen Film als schweizerisch-ausländische Koproduktion verantwortet hat, der in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde; d. über das zu fördernde Projekt ein Dealmemo mit einer von ihr unabhängigen verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma abgeschlossen hat, das den Voraussetzungen eines von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommens entspricht.

Art. 76k Förderbare Projekte

1 Förderbar sind Projekte, die: a. voraussichtlich als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können; b. deren Entwicklung im Land der verantwortlichen Produktionsfirma nachweislich zu mehr als 50 Prozent finanziert ist. 2 Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge; b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist, mit mindestens folgender Länge:1. bei Spielfilmen: 90 Minuten, 2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten, 3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten, 4. bei Serien: 90 Minuten Gesamtdauer; c. nonlineare audiovisuelle Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres; für solche Projekte gilt keine Mindestlänge. 3 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwiederbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten. 4 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt: a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und ‑Realityshows; b Musik-Videos, Video-Games und interaktive Bücher; c. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschafts- und Tierreportagen und «Doku-Soaps»; d. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG); e. Projekte, für die ein Gesuch um Koentwicklung bereits abgelehnt wurde; f. Projekte, für die Gesuche um andere Finanzhilfen an die Projektentwicklung nach dieser Verordnung oder nach der FiFV zulässig sind; g. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden; h. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden. SR 443.113

Art. 76l Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten

Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, namentlich selektive Drehbuchförderung oder Reinvestition von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung ins Treatment- oder Drehbuchschreiben, so sind zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Koentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen, wenn die Vorkosten bei Gesuchseinreichung noch nicht abgerechnet sind oder vor Auszahlung der Finanzhilfe für die Koentwicklung nicht abgerechnet werden.

Art. 76m Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Koentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten: a. Erwerb von Autorenrechten, soweit diese für die Projektentwicklung durch die gesuchstellende Produktionsfirma notwendig sind; b. Recherchen in der Schweiz; c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung); d. Produzentenhonorar und Reisespesen im Umfang von höchstens 15 Prozent des Budgets; e. höchstens 7,5 Prozent der Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 76n Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität des Projekts, Nachhaltigkeit und Diversität 30 Qualität der Koentwicklungsstrategie 30 Potenzial, sowohl in der Schweiz als auch international das Publikum zu erreichen 20 Anteil Schweizer Mitarbeitende sowie thematischer oder organisatorischer Bezug zur Schweiz 15 Reziprozität zwischen den beteiligten Koproduktionsländern nach dem jeweiligen Koproduktionsabkommen 5. 3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten jeweils zusätzlich 5 Punkte, wenn: a. ein Autor oder eine Autorin aus der Schweiz an der Koentwicklung beteiligt ist; oder b. es sich um Projekte für Animationsfilme oder für ein Publikum unter 12 Jahren handelt. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 76o Bemessung der Finanzhilfe

1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Es gelten folgende Höchstbeiträge: a. für Spiel- und Animationsfilme: 50 000 Franken; b. für Dokumentarfilme: 25 000 Franken; c. für Serien: 50 000 Franken.

Art. 76p Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden. 3 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 24 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 77 Übergangsbestimmung

Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für das Kalenderjahr 2018 erfolgt nach den Ansätzen des bisherigen Rechts. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 (Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19)

1 Wird ein Gesuch um selektive Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach den Artikeln 44–49 im Jahr 2021 oder 2022 eingereicht, so darf die Finanzhilfe in Abweichung von Artikel 48 Absatz 1 höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach Artikel 52 für die Kalenderjahre 2020 und 2021 erfolgt anhand der tatsächlich erzielten Eintritte. 3 Liegt die Gutschrift eines Verleihunternehmens nach Absatz 2 unter dem Durchschnitt der Gutschriften, die es in den drei dem Bemessungsjahr vorangehenden Kalenderjahren erhalten hat, so erhält es 80 Prozent der Durchschnittsgutschrift, sofern dies für das Verleihunternehmen vorteilhafter ist. 4 Übersteigen die Gutschriften nach den Absätzen 2 und 3 die verfügbaren Mittel, so werden zuerst die Gutschriften nach Absatz 3 anteilsmässig gekürzt. 5 Auf die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55 ist das im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltende Recht anwendbar. Für Reinvestitionsgesuche, die im Jahr 2021 oder 2022 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 54 ein Anteil von 70 Prozent an den anrechenbaren Kosten. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136).

Art. 77b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Februar 2022

Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für das Kalenderjahr 2021 erfolgt nach den neuen Ansätzen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136).

Art. 77c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2022

1 Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für Eintritte ab Kalenderjahr 2022 erfolgt nach den neuen Ansätzen. 2 Für Gesuche um selektive Verleihförderung nach den Artikeln 44–49, die im Jahr 2023 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 48 Absatz 1 ein Anteil von höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3 Für Gesuche um die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55, die im Jahr 2023 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 54 ein Anteil von höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847).

Art. 78 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft. 2 … 3 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2028. 4 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024 (AS 2024 762). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

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