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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

Confederation · 951.31 · statute

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Contents: 166 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3–6
  4. Art. 7 Begriff
  5. Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen
  6. Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
  7. Art. 10 Anlegerinnen und Anleger
  8. Art. 11 Anteile
  9. Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung
  10. Art. 13 Bewilligungspflicht
  11. Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen
  12. Art. 15 Genehmigungspflicht
  13. Art. 16 Änderung der Umstände
  14. Art. 17 Vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren
  15. Art. 18–18c
  16. Art. 19
  17. Art. 20 Grundsätze
  18. Art. 21 Vermögensanlage
  19. Art. 22
  20. Art. 23 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26 Inhalt
  24. Art. 27 Änderungen des Fondsvertrags
  25. Art. 28–35
  26. Art. 36 Begriff und Aufgaben
  27. Art. 37 Gründung
  28. Art. 38 Firma
  29. Art. 39 Eigene Mittel
  30. Art. 40 Aktien
  31. Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
  32. Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
  33. Art. 43 Statuten
  34. Art. 44 Anlagereglement
  35. Art. 44a Depotbank
  36. Art. 45 Verhältnis zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz
  37. Art. 46 Mitgliedschaftsrechte
  38. Art. 46a
  39. Art. 47 Stimmrechte
  40. Art. 48 Kontrollrechte
  41. Art. 49 Weitere Rechte
  42. Art. 50 Generalversammlung
  43. Art. 51 Verwaltungsrat
  44. Art. 52 Prüfgesellschaft
  45. Art. 53 Begriff
  46. Art. 54 Zulässige Anlagen
  47. Art. 55 Anlagetechniken
  48. Art. 56 Einsatz von Derivaten
  49. Art. 57 Risikoverteilung
  50. Art. 58 Begriff
  51. Art. 59 Zulässige Anlagen
  52. Art. 60 Sicherstellung der Verbindlichkeiten
  53. Art. 61 Einsatz von Derivaten
  54. Art. 62 Risikoverteilung
  55. Art. 63 Besondere Pflichten
  56. Art. 64 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
  57. Art. 65 Sonderbefugnisse
  58. Art. 66 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
  59. Art. 67 Handel
  60. Art. 68 Begriff
  61. Art. 69 Zulässige Anlagen
  62. Art. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen
  63. Art. 71 Übrige Fonds für alternative Anlagen
  64. Art. 72 Organisation
  65. Art. 73 Aufgaben
  66. Art. 74 Wechsel
  67. Art. 75–77
  68. Art. 78 Erwerb und Rückgabe
  69. Art. 78a Liquidität
  70. Art. 79 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  71. Art. 80 Ausgabe- und Rücknahmepreis
  72. Art. 81 Aufschub der Rückzahlung
  73. Art. 82 Zwangsrückkauf
  74. Art. 83 Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes
  75. Art. 84 Recht auf Auskunft
  76. Art. 85 Klage auf Rückerstattung
  77. Art. 86 Vertretung der Anlegergemeinschaft
  78. Art. 87 Buchführungspflicht
  79. Art. 88 Bewertung zum Verkehrswert
  80. Art. 89 Jahres- und Halbjahresbericht
  81. Art. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds
  82. Art. 91 Vorschriften der FINMA
  83. Art. 92 Begriff
  84. Art. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen
  85. Art. 94 SICAV mit Teilvermögen
  86. Art. 95 Umstrukturierung
  87. Art. 96 Auflösung
  88. Art. 97 Folgen der Auflösung
  89. Art. 98 Begriff
  90. Art. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht
  91. Art. 100 Handelsregister
  92. Art. 101 Firma
  93. Art. 102 Gesellschaftsvertrag und Prospekt
  94. Art. 102a Änderung des Gesellschaftsvertrags
  95. Art. 103 Anlagen
  96. Art. 104 Konkurrenzverbot
  97. Art. 105 Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären
  98. Art. 106 Einsicht und Auskunft
  99. Art. 107 Prüfgesellschaft
  100. Art. 108 Rechenschaftsablage
  101. Art. 109 Auflösung
  102. Art. 110 Begriff
  103. Art. 111 Firma
  104. Art. 112 Verhältnis zum Obligationenrecht
  105. Art. 113 Aktien
  106. Art. 114 Depotbank
  107. Art. 115 Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
  108. Art. 116
  109. Art. 117 Rechenschaftsablage
  110. Art. 118 Prüfgesellschaft
  111. Art. 118a Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes
  112. Art. 118b Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus
  113. Art. 118c Rechtsform
  114. Art. 118d Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Aufsicht
  115. Art. 118e Information der Anlegerinnen und Anleger und Bezeichnung
  116. Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten
  117. Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds
  118. Art. 118h Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGK
  119. Art. 118i Prüfung, Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
  120. Art. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags
  121. Art. 118k Wechsel der Depotbank
  122. Art. 118l Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar
  123. Art. 118m Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen
  124. Art. 118n Anlagen und Anlagetechniken
  125. Art. 118o Risikoverteilung
  126. Art. 118p Sondervorschriften bei Immobilienanlagen
  127. Art. 119 Begriff
  128. Art. 120 Genehmigungspflicht
  129. Art. 121 Zahlstelle
  130. Art. 122 Staatsverträge
  131. Art. 123 Auftrag
  132. Art. 124 Pflichten
  133. Art. 125 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  134. Art. 126 Auftrag
  135. Art. 127–129
  136. Art. 130 Auskunftspflichten
  137. Art. 131
  138. Art. 132 Aufsicht
  139. Art. 133 Aufsichtsinstrumente
  140. Art. 134 Liquidation
  141. Art. 135 Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit
  142. Art. 136 Andere Massnahmen
  143. Art. 137 Konkurseröffnung
  144. Art. 138 Durchführung des Konkurses
  145. Art. 138a Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
  146. Art. 138b Verteilung und Schluss des Verfahrens
  147. Art. 138c Ausländische Insolvenzverfahren
  148. Art. 138d Beschwerde
  149. Art. 139 Auskunftspflicht
  150. Art. 140
  151. Art. 141
  152. Art. 142
  153. Art. 143
  154. Art. 144 Erhebung und Meldung von Daten
  155. Art. 145 Grundsatz
  156. Art. 146 Solidarität und Rückgriff
  157. Art. 147 Verjährung
  158. Art. 148 Verbrechen und Vergehen
  159. Art. 149 Übertretungen
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152 Vollzug
  163. Art. 153 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  164. Art. 154–158
  165. Art. 158a–158e
  166. Art. 159 …

166 provisions

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform: a. kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren; b. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten werden; c.–e. … f. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten. 2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere: a. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen; b. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten; d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben; e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften); f. Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen; g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches; h. … 2bis … 3 Investmentgesellschaften in der Form einer schweizerischen Aktiengesellschaft unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern: a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 3ter beteiligt sein dürfen; und b. die Aktien auf Namen lauten. 4 … Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). SR 210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 3–6

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 7 Begriff

1 Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. 2 Die kollektiven Kapitalanlagen können offen oder geschlossen sein. 3 Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger (Einanlegerfonds) nach Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG) zulassen. 4 Bei Einanlegerfonds können die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) die Anlageentscheide auf die einzige Anlegerin oder auf den einzigen Anleger übertragen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann diese oder diesen von der Bewilligungspflicht nach Artikel 14 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FINIG) beziehungsweise von der Pflicht, sich einer anerkannten Aufsicht nach Artikel 36 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes zu unterstellen, befreien. 5 Kollektive Kapitalanlagen müssen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben. SR 950.1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). SR 954.1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen

1 Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der SICAV (Art. 36 ff.) auf. 2 Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. 3 Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement.

Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK, Art. 98–109) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110–118) auf. 2 Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. 3 Die KmGK beruht auf einem Gesellschaftsvertrag. 4 Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 10 Anlegerinnen und Anleger

1 Anlegerinnen und Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten. 2 Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern offen, es sei denn, dieses Gesetz, das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ein. 3 Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3–5 oder nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 FIDLEG. 3bis … 3ter Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und -kunden: a. für die eine der folgenden Personen im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG erbringt:1. ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG, 2. ein ausländischer Finanzintermediär, der einer prudenziellen Aufsicht untersteht wie der Finanzintermediär nach Ziffer 1, 3. ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG); und b. die nicht schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen. 4 … 5 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften der Finanzmarktgesetze im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über: a. … b. … c. die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichtes; d. die Pflicht, den Anlegerinnen und Anlegern das Recht auf jederzeitige Kündigung einzuräumen; e. die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar; f. die Risikoverteilung. SR 950.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). SR 961.01 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). SR 956.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 11 Anteile

Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft.

Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung

1 Die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben, insbesondere nicht in Bezug auf die Anlagen. 2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital», «SICAF», «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

Art. 13 Bewilligungspflicht

1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA. 2 Eine Bewilligung beantragen müssen: a. … b. die SICAV; c. die KmGK; d. die SICAF; e. die Depotbank; f. und g. … h. der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. 2bis Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK. 3 Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien. 4 … 5 Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b–d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; abis. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen; b. die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; c. durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist; d. ausreichende finanzielle Garantien vorliegen; e. die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. 1bis Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht vorsehen. 1ter Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn dies anerkannten internationalen Standards entspricht. 2 … 3 Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können: a. natürliche und juristische Personen: b. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; c. wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, die dieses Kriterium gemeinsam erfüllen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). SR 220 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 15 Genehmigungspflicht

1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente: a. der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25); b. die Statuten und das Anlagereglement der SICAV; c. der Gesellschaftsvertrag der KmGK; d. die Statuten und das Anlagereglement der SICAF; e. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. 2 Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung. 3 Die Dokumente eines L-QIF und deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

Art. 16 Änderung der Umstände

Ändern sich die der Bewilligung beziehungsweise der Genehmigung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA einzuholen.

Art. 17 Vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren

Der Bundesrat kann für kollektive Kapitalanlagen ein vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren vorsehen.

Art. 18–18c

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 19

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 20 Grundsätze

1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten erfüllen dabei insbesondere die folgenden Pflichten: a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anlegerinnen und Anleger; b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind; c. Informationspflicht: Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalteten, aufbewahrten und vertretenen kollektiven Kapitalanlagen und informieren über sämtliche den Anlegerinnen und Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. 2 … 3 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten treffen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit alle zur Erfüllung dieser Pflichten notwendigen Massnahmen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 21 Vermögensanlage

1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt. 2 Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Entschädigungen nach Artikel 26 FIDLEG sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben. 3 Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). SR 950.1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 22

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 23 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten

1 Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben. 2 Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts findet auf Anlagefonds keine Anwendung. 3 Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet. 4 Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff. SR 220

Art. 24

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 25

1 Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet: a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen; b. das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. 2 Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. 3 Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss.

Art. 26 Inhalt

1 Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung. 2 Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank. 3 Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 27 Änderungen des Fondsvertrags

1 Die Fondsleitung hat Änderungen des Fondsvertrags mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung einzureichen. 2 Ändert die Fondsleitung den Fondsvertrag, so veröffentlicht sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Voraus mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können. 3 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. 4 Die FINMA veröffentlicht ihren Entscheid in den Publikationsorganen. SR 172.021 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 28–35

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 36 Begriff und Aufgaben

1 Die SICAV ist eine Gesellschaft: a. deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind; b. deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist; c. für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet; d. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. 2 Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss. 3 Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen. Die Artikel 14 und 35 FINIG gelten sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). SR 954.1 Fassung gemäss des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 37 Gründung

1 Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile. 2 Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss. 3 … SR 220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 38 Firma

1 Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten. 2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung. SR 220

Art. 39 Eigene Mittel

1 Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis. 2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 40 Aktien

1 Die Unternehmeraktien lauten auf den Namen. 2 Die Unternehmer- und die Anlegeraktien weisen keinen Nennwert auf und müssen vollständig in bar liberiert sein. 3 Die Aktien sind frei übertragbar. Die Statuten können den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger einschränken, wenn die Aktien der SICAV nicht an einer Börse kotiert sind. Verweigert die SICAV ihre Zustimmung zur Übertragung der Aktien, so kommt Artikel 82 zur Anwendung. 4 Die Statuten können verschiedene Kategorien von Aktien vorsehen, denen unterschiedliche Rechte zukommen. 5 Die Ausgabe von Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.

Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre

1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage. 2 Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3. 3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung. 4 Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien

1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags. 2 Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten. 3 Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten. 4 Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78–82.

Art. 43 Statuten

1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck; c. die Mindesteinlage; d. die Einberufung der Generalversammlung; e. die Organe; f. die Publikationsorgane. 2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: a. die Dauer; b. die Einschränkung des Aktionärskreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien (Art. 40 Abs. 3); c. die Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte; d. die Delegation der Geschäftsführung und der Vertretung sowie deren Modalitäten (Art. 51); e. die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg.

Art. 44 Anlagereglement

Die SICAV stellt ein Anlagereglement auf. Sein Inhalt richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit dieses Gesetz und die Statuten nichts anderes vorsehen.

Art. 44a Depotbank

1 Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen. 2 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen, sofern: a. die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht; b. ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»); und c. sichergestellt ist, dass die «Prime Broker» oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der «Prime Broker» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 45 Verhältnis zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 125‒141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015) sind auf die SICAV nicht anwendbar. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). SR 958.1

Art. 46 Mitgliedschaftsrechte

1 Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von der SICAV als Aktionärin oder als Aktionär anerkannt ist. 2 Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, brauchen diese nicht Aktionärinnen oder Aktionäre zu sein. 3 Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden. 4 Die Statuten können vorsehen, dass die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre sowie die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowohl bei der selbst- als auch bei der fremdverwalteten SICAV einen Anspruch auf mindestens je einen Verwaltungsratssitz haben. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 46a

Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607).

Art. 47 Stimmrechte

1 Jede Aktie entspricht einer Stimme. 2 Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anzuordnen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 48 Kontrollrechte

Die Kontrollrechte richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Kontrollrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. SR 220

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