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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

Confederation · 951.31 · statute

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Contents: 166 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3–6
  4. Art. 7 Begriff
  5. Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen
  6. Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
  7. Art. 10 Anlegerinnen und Anleger
  8. Art. 11 Anteile
  9. Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung
  10. Art. 13 Bewilligungspflicht
  11. Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen
  12. Art. 15 Genehmigungspflicht
  13. Art. 16 Änderung der Umstände
  14. Art. 17 Vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren
  15. Art. 18–18c
  16. Art. 19
  17. Art. 20 Grundsätze
  18. Art. 21 Vermögensanlage
  19. Art. 22
  20. Art. 23 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26 Inhalt
  24. Art. 27 Änderungen des Fondsvertrags
  25. Art. 28–35
  26. Art. 36 Begriff und Aufgaben
  27. Art. 37 Gründung
  28. Art. 38 Firma
  29. Art. 39 Eigene Mittel
  30. Art. 40 Aktien
  31. Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
  32. Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
  33. Art. 43 Statuten
  34. Art. 44 Anlagereglement
  35. Art. 44a Depotbank
  36. Art. 45 Verhältnis zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz
  37. Art. 46 Mitgliedschaftsrechte
  38. Art. 46a
  39. Art. 47 Stimmrechte
  40. Art. 48 Kontrollrechte
  41. Art. 49 Weitere Rechte
  42. Art. 50 Generalversammlung
  43. Art. 51 Verwaltungsrat
  44. Art. 52 Prüfgesellschaft
  45. Art. 53 Begriff
  46. Art. 54 Zulässige Anlagen
  47. Art. 55 Anlagetechniken
  48. Art. 56 Einsatz von Derivaten
  49. Art. 57 Risikoverteilung
  50. Art. 58 Begriff
  51. Art. 59 Zulässige Anlagen
  52. Art. 60 Sicherstellung der Verbindlichkeiten
  53. Art. 61 Einsatz von Derivaten
  54. Art. 62 Risikoverteilung
  55. Art. 63 Besondere Pflichten
  56. Art. 64 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
  57. Art. 65 Sonderbefugnisse
  58. Art. 66 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
  59. Art. 67 Handel
  60. Art. 68 Begriff
  61. Art. 69 Zulässige Anlagen
  62. Art. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen
  63. Art. 71 Übrige Fonds für alternative Anlagen
  64. Art. 72 Organisation
  65. Art. 73 Aufgaben
  66. Art. 74 Wechsel
  67. Art. 75–77
  68. Art. 78 Erwerb und Rückgabe
  69. Art. 78a Liquidität
  70. Art. 79 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  71. Art. 80 Ausgabe- und Rücknahmepreis
  72. Art. 81 Aufschub der Rückzahlung
  73. Art. 82 Zwangsrückkauf
  74. Art. 83 Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes
  75. Art. 84 Recht auf Auskunft
  76. Art. 85 Klage auf Rückerstattung
  77. Art. 86 Vertretung der Anlegergemeinschaft
  78. Art. 87 Buchführungspflicht
  79. Art. 88 Bewertung zum Verkehrswert
  80. Art. 89 Jahres- und Halbjahresbericht
  81. Art. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds
  82. Art. 91 Vorschriften der FINMA
  83. Art. 92 Begriff
  84. Art. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen
  85. Art. 94 SICAV mit Teilvermögen
  86. Art. 95 Umstrukturierung
  87. Art. 96 Auflösung
  88. Art. 97 Folgen der Auflösung
  89. Art. 98 Begriff
  90. Art. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht
  91. Art. 100 Handelsregister
  92. Art. 101 Firma
  93. Art. 102 Gesellschaftsvertrag und Prospekt
  94. Art. 102a Änderung des Gesellschaftsvertrags
  95. Art. 103 Anlagen
  96. Art. 104 Konkurrenzverbot
  97. Art. 105 Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären
  98. Art. 106 Einsicht und Auskunft
  99. Art. 107 Prüfgesellschaft
  100. Art. 108 Rechenschaftsablage
  101. Art. 109 Auflösung
  102. Art. 110 Begriff
  103. Art. 111 Firma
  104. Art. 112 Verhältnis zum Obligationenrecht
  105. Art. 113 Aktien
  106. Art. 114 Depotbank
  107. Art. 115 Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
  108. Art. 116
  109. Art. 117 Rechenschaftsablage
  110. Art. 118 Prüfgesellschaft
  111. Art. 118a Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes
  112. Art. 118b Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus
  113. Art. 118c Rechtsform
  114. Art. 118d Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Aufsicht
  115. Art. 118e Information der Anlegerinnen und Anleger und Bezeichnung
  116. Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten
  117. Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds
  118. Art. 118h Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGK
  119. Art. 118i Prüfung, Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
  120. Art. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags
  121. Art. 118k Wechsel der Depotbank
  122. Art. 118l Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar
  123. Art. 118m Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen
  124. Art. 118n Anlagen und Anlagetechniken
  125. Art. 118o Risikoverteilung
  126. Art. 118p Sondervorschriften bei Immobilienanlagen
  127. Art. 119 Begriff
  128. Art. 120 Genehmigungspflicht
  129. Art. 121 Zahlstelle
  130. Art. 122 Staatsverträge
  131. Art. 123 Auftrag
  132. Art. 124 Pflichten
  133. Art. 125 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  134. Art. 126 Auftrag
  135. Art. 127–129
  136. Art. 130 Auskunftspflichten
  137. Art. 131
  138. Art. 132 Aufsicht
  139. Art. 133 Aufsichtsinstrumente
  140. Art. 134 Liquidation
  141. Art. 135 Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit
  142. Art. 136 Andere Massnahmen
  143. Art. 137 Konkurseröffnung
  144. Art. 138 Durchführung des Konkurses
  145. Art. 138a Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
  146. Art. 138b Verteilung und Schluss des Verfahrens
  147. Art. 138c Ausländische Insolvenzverfahren
  148. Art. 138d Beschwerde
  149. Art. 139 Auskunftspflicht
  150. Art. 140
  151. Art. 141
  152. Art. 142
  153. Art. 143
  154. Art. 144 Erhebung und Meldung von Daten
  155. Art. 145 Grundsatz
  156. Art. 146 Solidarität und Rückgriff
  157. Art. 147 Verjährung
  158. Art. 148 Verbrechen und Vergehen
  159. Art. 149 Übertretungen
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152 Vollzug
  163. Art. 153 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  164. Art. 154–158
  165. Art. 158a–158e
  166. Art. 159 …

166 provisions

Art. 49 Weitere Rechte

Im Übrigen kommen die Artikel 78 ff. zur Anwendung.

Art. 50 Generalversammlung

1 Oberstes Organ der SICAV ist die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre. 2 Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. 3 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Generalversammlung der Aktiengesellschaft zur Anwendung. SR 220 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 51 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. 2 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen. 3 Die geschäftsführenden Personen der SICAV und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein. 4 Der Verwaltungsrat erfüllt die mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten verbundenen Pflichten nach dem 3. Titel des FIDLEG. 5 Die Administration der SICAV darf nur an eine Fondsleitung nach Artikel 32 FINIG, die eine Bewilligung hat, delegiert werden. 6 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Anwendung. SR 950.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). SR 954.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). SR 220 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 52 Prüfgesellschaft

Die SICAV bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).

Art. 53 Begriff

Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.

Art. 54 Zulässige Anlagen

1 Für Effektenfonds zulässig sind Anlagen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sowie in andere liquide Finanzanlagen. 2 In begrenztem Umfang sind auch andere Anlagen sowie das Halten angemessener flüssiger Mittel zulässig.

Art. 55 Anlagetechniken

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen: a. Effektenleihe; b. Pensionsgeschäft; c. Kreditaufnahme, jedoch nur vorübergehend und bis zu einem bestimmten Prozentsatz; d. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, jedoch nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz. 2 Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen. 3 Er legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 56 Einsatz von Derivaten

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern: a. diese Geschäfte nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds führen; b. sie über eine geeignete Organisation und ein adäquates Risikomanagement verfügen; c. die mit der Abwicklung und der Überwachung betrauten Personen qualifiziert sind und die Wirkungsweise der eingesetzten Derivate jederzeit verstehen und nachvollziehen können. 2 Das Gesamtengagement aus Geschäften mit Derivaten darf einen bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Engagements aus Geschäften mit Derivaten sind auf die gesetzlichen und reglementarischen Höchstlimiten, namentlich auf die Risikoverteilung, anzurechnen. 3 Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 57 Risikoverteilung

1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen bei ihren Anlagen die Grundsätze der Risikoverteilung einhalten. Sie dürfen in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens beim gleichen Schuldner oder Unternehmen anlegen. 2 Die mit den Wertpapieren oder Wertrechten erworbenen Stimmrechte bei einem Schuldner oder Unternehmen dürfen einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten. 3 Der Bundesrat legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 58 Begriff

Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen.

Art. 59 Zulässige Anlagen

1 Für Immobilienfonds zulässig sind Anlagen in: a. Grundstücke einschliesslich Zugehör; b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften, deren Zweck einzig der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist, sofern mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und der Stimmen im Immobilienfonds vereinigt sind; c. Anteile an anderen Immobilienfonds und börsenkotierten Immobilieninvestmentgesellschaften bis höchstens 25 Prozent des Gesamtfondsvermögens; d. ausländische Immobilienwerte, deren Wert hinreichend beurteilt werden kann. 2 Miteigentum an Grundstücken ist nur zulässig, sofern die Fondsleitung oder die SICAV einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Art. 60 Sicherstellung der Verbindlichkeiten

Die Fondsleitung und die SICAV müssen zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in anderen kurzfristig verfügbaren Mitteln halten.

Art. 61 Einsatz von Derivaten

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern sie mit der Anlagepolitik vereinbar sind. Die Bestimmungen über den Einsatz von Derivaten bei Effektenfonds (Art. 56) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 62 Risikoverteilung

Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.

Art. 63 Besondere Pflichten

1 Die Fondsleitung haftet den Anlegerinnen und Anlegern dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes und des Fondsreglementes einhalten. 2 Die Fondsleitung, die Depotbank sowie deren Beauftragte und die ihnen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen von Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten. 3 Die SICAV darf von den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären, von ihren Beauftragten sowie den ihr nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten. 4 Im Interesse der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahe stehenden Personen im Sinne der Absätze 2 und 3 gewähren. Der Bundesrat regelt die Ausnahmekriterien. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 64 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

1 Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten. Der Auftrag bedarf der Genehmigung der FINMA. 2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten: a. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen; b. unabhängig sind; c. … 3 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexpertin oder eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen. 4 Die FINMA kann die Genehmigung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen. 5 Sie kann weitere Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten festlegen und die Schätzungsmethoden umschreiben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 65 Sonderbefugnisse

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Bauten erstellen lassen, sofern das Fondsreglement ausdrücklich den Erwerb von Bauland und die Durchführung von Bauvorhaben vorsieht. 2 Sie dürfen Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen; die Belastung darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes nicht übersteigen. 3 Der Bundesrat bestimmt den Prozentsatz. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 66 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten. 2 Die Anlegerinnen und Anleger können jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten die Rücknahme ihrer Anteile verlangen.

Art. 67 Handel

Die Fondsleitung und die SICAV stellen über eine Bank oder einen Effektenhändler einen regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel von Immobilienfondsanteilen sicher.

Art. 68 Begriff

Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen sind offene kollektive Kapitalanlagen, die weder Effektenfonds noch Immobilienfonds sind.

Art. 69 Zulässige Anlagen

1 Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten. 2 Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden: a. die nur beschränkt marktgängig sind; b. die hohen Kursschwankungen unterliegen; c. die eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen; d. deren Bewertung erschwert ist.

Art. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen

1 Als übrige Fonds für traditionelle Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen. 2 Auf übrige Fonds für traditionelle Anlagen sind die Bestimmungen über den Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten für Effektenfonds sinngemäss anwendbar.

Art. 71 Übrige Fonds für alternative Anlagen

1 Als übrige Fonds für alternative Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen. 2 Die Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt. Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten. 3 Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in der Bezeichnung, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des FIDLEG sowie in der Werbung hinzuweisen. 4 … 5 Die FINMA kann gestatten, dass die mit der Abwicklung der Transaktionen verbundenen Dienstleistungen eines direkt anlegenden übrigen Fonds für alternative Anlagen durch ein beaufsichtigtes Institut, das für solche Transaktionen spezialisiert ist («Prime Broker»), erbracht werden. Sie kann festlegen, welche Kontrollaufgaben die Fondsleitung und die SICAV wahrnehmen müssen. SR 950.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 72 Organisation

1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des BankG sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen. 2 Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und abis erfüllen. SR 952.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

Art. 73 Aufgaben

1 Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr. 2 Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des FIDLEG zu informieren. 2bis Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nach Absatz 2 nur an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anlegerinnen und Anleger sind in der Produktedokumentation über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer zu informieren. 3 Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten. Sie prüft ob: a. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen; b. die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen; c. der Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird. 4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank und kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen. SR 950.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 74 Wechsel

1 Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den Wechsel der Fondsleitung (Art. 39 FINIG) sinngemäss. 2 Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines Vertrages in schriftlicher oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form und der vorgängigen Genehmigung der FINMA. 3 Die FINMA veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. SR 954.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 75–77

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 78 Erwerb und Rückgabe

1 Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Zeichnung und der Einzahlung in bar: a. beim Anlagefonds nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds; b. bei der SICAV nach Massgabe der von ihnen erworbenen Aktien eine Beteiligung an der Gesellschaft und an deren Bilanzgewinn. 2 Sie sind grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen. Anteilscheine sind zur Vernichtung zurückzugeben. 3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit verschiedenen Anteilsklassen regelt der Bundesrat die Einzelheiten. 4 Die FINMA kann Abweichungen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar gestatten. 5 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen richten sich die Vermögensrechte nach den Artikeln 93 Absatz 2 und 94 Absatz 2.

Art. 78a Liquidität

1 Die Fondsleitung oder die SICAV stellt eine den Anlagen, der Anlagepolitik, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz angemessene Liquidität der kollektiven Kapitalanlage sicher. 2 Der Bundesrat kann diese Pflicht weiter präzisieren. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

Art. 79 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe

1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54–57, 59–62, 69–71, 118n und 118o) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen. 2 Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

Art. 80 Ausgabe- und Rücknahmepreis

Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis der Anteile bestimmen sich nach dem Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag, zuzüglich beziehungsweise abzüglich allfälliger Kommissionen und Kosten.

Art. 81 Aufschub der Rückzahlung

1 Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann. 2 Die FINMA kann in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile gewähren.

Art. 82 Zwangsrückkauf

Der Bundesrat schreibt den Zwangsrückkauf vor, wenn: a. dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b. die Anlegerin oder der Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen oder statutarischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer kollektiven Kapitalanlage nicht mehr erfüllen.

Art. 83 Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes

1 Der Nettoinventarwert der offenen kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden. 2 Der Nettoinventarwert pro Anteil ergibt sich aus dem Verkehrswert der Anlagen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. 3 Die FINMA kann eine von Absatz 2 abweichende Methode zur Berechnung des Nettoinventarwertes oder der Nettoinventarwerte zulassen, soweit diese internationalen Standards entspricht und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird. 4 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen die Nettoinventarwerte in regelmässigen Abständen.

Art. 84 Recht auf Auskunft

1 Die Fondsleitung und die SICAV erteilen Anlegerinnen und Anlegern auf Verlangen Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. 2 Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft. 3 Die Anlegerinnen und Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung oder der SICAV verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 85 Klage auf Rückerstattung

Werden der offenen kollektiven Kapitalanlage widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so können die Anlegerinnen und Anleger auf Leistung an die betroffene offene kollektive Kapitalanlage klagen.

Art. 86 Vertretung der Anlegergemeinschaft

1 Die Anlegerinnen und Anleger können vom Gericht die Ernennung einer Vertretung verlangen, wenn sie Ansprüche auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage glaubhaft machen. 2 Das Gericht veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen der offenen kollektiven Kapitalanlage. 3 Die Person, welche die Anlegerinnen und Anleger vertritt, hat dieselben Rechte wie diese. 4 Klagt sie auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage, so können die einzelnen Anlegerinnen und Anleger dieses Klagerecht nicht mehr ausüben. 5 Die Kosten der Vertretung gehen zulasten des Fondsvermögens, sofern sie nicht durch das Urteil anders verteilt werden.

Art. 87 Buchführungspflicht

Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gesondert Buch geführt werden. Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, kommen die Artikel 662 ff. des Obligationenrechtes zur Anwendung. SR 220. Heute: Art. 957 ff. OR.

Art. 88 Bewertung zum Verkehrswert

1 Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zu den Kursen zu bewerten, die am Hauptmarkt bezahlt werden. 2 Andere Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind zu dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde.

Art. 89 Jahres- und Halbjahresbericht

1 Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich: a. die Jahresrechnung, bestehend aus der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, sowie die Angaben über die Verwendung des Erfolges und die Offenlegung der Kosten; b. die Zahl der im Berichtsjahr zurückgenommenen und der neu ausgegebenen Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile; c. das Inventar des Fondsvermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils auf den letzten Tag des Rechnungsjahres; d. die Grundsätze für die Bewertung sowie für die Berechnung des Nettoinventarwertes; e. eine Aufstellung der Käufe und Verkäufe; f. den Namen oder die Firma der Personen, an die Aufgaben delegiert sind; g. Angaben über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, insbesondere über:1. Änderungen des Fondsreglements, 2. wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und Fondsreglement, 3. den Wechsel von Fondsleitung und Depotbank, 4. Änderungen der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung, der SICAV oder des Verwalters von Kollektivvermögen, 5. Rechtsstreitigkeiten; h. das Ergebnis der offenen kollektiven Kapitalanlage (Performance), allenfalls im Vergleich zu ähnlichen Anlagen (Benchmark); i. einen Kurzbericht der Prüfgesellschaft zu den vorstehenden Angaben, bei Immobilienfonds ebenfalls zu den Angaben nach Artikel 90. 2 Die Vermögensrechnung des Anlagefonds und die Bilanz der SICAV sind zu Verkehrswerten zu erstellen. 3 Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ist ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögensrechnung beziehungsweise eine ungeprüfte Bilanz und eine Erfolgsrechnung sowie Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e. 4 Die Jahres- und Halbjahresberichte werden der FINMA spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung eingereicht. 5 Sie sind während zehn Jahren interessierten Personen kostenlos zur Einsicht zur Verfügung zu halten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

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