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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

Confederation · 951.31 · statute

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Contents: 166 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3–6
  4. Art. 7 Begriff
  5. Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen
  6. Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
  7. Art. 10 Anlegerinnen und Anleger
  8. Art. 11 Anteile
  9. Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung
  10. Art. 13 Bewilligungspflicht
  11. Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen
  12. Art. 15 Genehmigungspflicht
  13. Art. 16 Änderung der Umstände
  14. Art. 17 Vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren
  15. Art. 18–18c
  16. Art. 19
  17. Art. 20 Grundsätze
  18. Art. 21 Vermögensanlage
  19. Art. 22
  20. Art. 23 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26 Inhalt
  24. Art. 27 Änderungen des Fondsvertrags
  25. Art. 28–35
  26. Art. 36 Begriff und Aufgaben
  27. Art. 37 Gründung
  28. Art. 38 Firma
  29. Art. 39 Eigene Mittel
  30. Art. 40 Aktien
  31. Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
  32. Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
  33. Art. 43 Statuten
  34. Art. 44 Anlagereglement
  35. Art. 44a Depotbank
  36. Art. 45 Verhältnis zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz
  37. Art. 46 Mitgliedschaftsrechte
  38. Art. 46a
  39. Art. 47 Stimmrechte
  40. Art. 48 Kontrollrechte
  41. Art. 49 Weitere Rechte
  42. Art. 50 Generalversammlung
  43. Art. 51 Verwaltungsrat
  44. Art. 52 Prüfgesellschaft
  45. Art. 53 Begriff
  46. Art. 54 Zulässige Anlagen
  47. Art. 55 Anlagetechniken
  48. Art. 56 Einsatz von Derivaten
  49. Art. 57 Risikoverteilung
  50. Art. 58 Begriff
  51. Art. 59 Zulässige Anlagen
  52. Art. 60 Sicherstellung der Verbindlichkeiten
  53. Art. 61 Einsatz von Derivaten
  54. Art. 62 Risikoverteilung
  55. Art. 63 Besondere Pflichten
  56. Art. 64 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
  57. Art. 65 Sonderbefugnisse
  58. Art. 66 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
  59. Art. 67 Handel
  60. Art. 68 Begriff
  61. Art. 69 Zulässige Anlagen
  62. Art. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen
  63. Art. 71 Übrige Fonds für alternative Anlagen
  64. Art. 72 Organisation
  65. Art. 73 Aufgaben
  66. Art. 74 Wechsel
  67. Art. 75–77
  68. Art. 78 Erwerb und Rückgabe
  69. Art. 78a Liquidität
  70. Art. 79 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
  71. Art. 80 Ausgabe- und Rücknahmepreis
  72. Art. 81 Aufschub der Rückzahlung
  73. Art. 82 Zwangsrückkauf
  74. Art. 83 Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes
  75. Art. 84 Recht auf Auskunft
  76. Art. 85 Klage auf Rückerstattung
  77. Art. 86 Vertretung der Anlegergemeinschaft
  78. Art. 87 Buchführungspflicht
  79. Art. 88 Bewertung zum Verkehrswert
  80. Art. 89 Jahres- und Halbjahresbericht
  81. Art. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds
  82. Art. 91 Vorschriften der FINMA
  83. Art. 92 Begriff
  84. Art. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen
  85. Art. 94 SICAV mit Teilvermögen
  86. Art. 95 Umstrukturierung
  87. Art. 96 Auflösung
  88. Art. 97 Folgen der Auflösung
  89. Art. 98 Begriff
  90. Art. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht
  91. Art. 100 Handelsregister
  92. Art. 101 Firma
  93. Art. 102 Gesellschaftsvertrag und Prospekt
  94. Art. 102a Änderung des Gesellschaftsvertrags
  95. Art. 103 Anlagen
  96. Art. 104 Konkurrenzverbot
  97. Art. 105 Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären
  98. Art. 106 Einsicht und Auskunft
  99. Art. 107 Prüfgesellschaft
  100. Art. 108 Rechenschaftsablage
  101. Art. 109 Auflösung
  102. Art. 110 Begriff
  103. Art. 111 Firma
  104. Art. 112 Verhältnis zum Obligationenrecht
  105. Art. 113 Aktien
  106. Art. 114 Depotbank
  107. Art. 115 Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
  108. Art. 116
  109. Art. 117 Rechenschaftsablage
  110. Art. 118 Prüfgesellschaft
  111. Art. 118a Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes
  112. Art. 118b Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus
  113. Art. 118c Rechtsform
  114. Art. 118d Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Aufsicht
  115. Art. 118e Information der Anlegerinnen und Anleger und Bezeichnung
  116. Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten
  117. Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds
  118. Art. 118h Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGK
  119. Art. 118i Prüfung, Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
  120. Art. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags
  121. Art. 118k Wechsel der Depotbank
  122. Art. 118l Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar
  123. Art. 118m Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen
  124. Art. 118n Anlagen und Anlagetechniken
  125. Art. 118o Risikoverteilung
  126. Art. 118p Sondervorschriften bei Immobilienanlagen
  127. Art. 119 Begriff
  128. Art. 120 Genehmigungspflicht
  129. Art. 121 Zahlstelle
  130. Art. 122 Staatsverträge
  131. Art. 123 Auftrag
  132. Art. 124 Pflichten
  133. Art. 125 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  134. Art. 126 Auftrag
  135. Art. 127–129
  136. Art. 130 Auskunftspflichten
  137. Art. 131
  138. Art. 132 Aufsicht
  139. Art. 133 Aufsichtsinstrumente
  140. Art. 134 Liquidation
  141. Art. 135 Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit
  142. Art. 136 Andere Massnahmen
  143. Art. 137 Konkurseröffnung
  144. Art. 138 Durchführung des Konkurses
  145. Art. 138a Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
  146. Art. 138b Verteilung und Schluss des Verfahrens
  147. Art. 138c Ausländische Insolvenzverfahren
  148. Art. 138d Beschwerde
  149. Art. 139 Auskunftspflicht
  150. Art. 140
  151. Art. 141
  152. Art. 142
  153. Art. 143
  154. Art. 144 Erhebung und Meldung von Daten
  155. Art. 145 Grundsatz
  156. Art. 146 Solidarität und Rückgriff
  157. Art. 147 Verjährung
  158. Art. 148 Verbrechen und Vergehen
  159. Art. 149 Übertretungen
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152 Vollzug
  163. Art. 153 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  164. Art. 154–158
  165. Art. 158a–158e
  166. Art. 159 …

166 provisions

Art. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds

1 Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung von Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dessen Immobiliengesellschaften. Artikel 89 kommt sinngemäss zur Anwendung. 2 Die Grundstücke sind in der Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen. 3 Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufzuführen. 4 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung enthalten neben den Angaben nach Artikel 89 Angaben über die Schätzungsexperten, die Schätzungsmethoden und über die angewandten Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze.

Art. 91 Vorschriften der FINMA

Die FINMA erlässt die weiteren Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht.

Art. 92 Begriff

Bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) stellt jedes Teilvermögen eine eigene kollektive Kapitalanlage dar und weist einen eigenen Nettoinventarwert auf.

Art. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen

1 Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. 2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

Art. 94 SICAV mit Teilvermögen

1 Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten. 2 Jedes Teilvermögen nach Absatz 1 haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 95 Umstrukturierung

1 Folgende Umstrukturierungen von offenen kollektiven Kapitalanlagen sind zulässig: a. die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten; b. die Umwandlung in eine andere Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage; c. für die SICAV: die Vermögensübertragung nach den Artikeln 69–77 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003. 2 Eine Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstaben b und c darf erst ins Handelsregister eingetragen werden, nachdem sie von der FINMA nach Artikel 15 genehmigt worden ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). SR 221.301

Art. 96 Auflösung

1 Der Anlagefonds wird aufgelöst: a. bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung der Fondsleitung oder der Depotbank; b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf; c. durch Verfügung der FINMA:1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag der Fondsleitung und der Depotbank, 2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens, 3. in den Fällen nach Artikel 133 ff. 2 Die SICAV wird aufgelöst: a. bei unbestimmter Laufzeit durch Beschluss der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt; b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf; c. durch Verfügung der FINMA:1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt, 2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens, 3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.; d. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen. 3 Für die Auflösung von Teilvermögen kommen die Absätze 1 und 2 sinngemäss zur Anwendung. 4 Die Fondsleitung und die SICAV geben der FINMA die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlichen sie in den Publikationsorganen.

Art. 97 Folgen der Auflösung

1 Nach der Auflösung des Anlagefonds beziehungsweise der SICAV dürfen Anteile weder neu ausgegeben noch zurückgenommen werden. 2 Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses. 3 Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Artikel 737 ff. des Obligationenrechtes zur Anwendung. SR 220

Art. 98 Begriff

1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme). 2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Aktiengesellschaften ohne Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen dürfen nur in einer einzigen KmGK als Komplementär tätig sein. 2bis Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss. 3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 oder 3ter sein. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung. SR 220

Art. 100 Handelsregister

1 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

Art. 101 Firma

Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KmGK enthalten. Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

Art. 102 Gesellschaftsvertrag und Prospekt

1 Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck; c. die Firma und den Sitz der Komplementäre; d. den Betrag der gesamten Kommanditsumme oder die Bandbreite der Kommanditsumme (Kapitalband); e. die Dauer; f. die Bedingungen über den Ein- und Austritt der Kommanditärinnen und Kommanditäre; g. die Führung eines Registers der Kommanditärinnen und Kommanditäre; h. die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung, die mit der Anlage verbundenen Risiken sowie die Anlagetechniken; i. die Delegation der Geschäftsführung sowie der Vertretung; j. den Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle. 2 Der Gesellschaftsvertrag bedarf bei Gründung der Zustimmung und der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter. 3 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 102a Änderung des Gesellschaftsvertrags

1 Die Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf der Zustimmung und der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann durch Mehrheitsbeschlüsse geändert werden, sofern: a. dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; und b. der Beschluss öffentlich beurkundet wird. 3 Der durch einen Mehrheitsbeschluss geänderte Gesellschaftsvertrag bedarf ausschliesslich der Unterschrift der Komplementäre. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

Art. 103 Anlagen

1 Die Gesellschaft tätigt Anlagen in Risikokapital. 2 Der Bundesrat kann auch andere Anlagen zulassen.

Art. 104 Konkurrenzverbot

1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind ohne Zustimmung der Komplementäre berechtigt, für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte zu betreiben und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. 2 Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, dürfen die Komplementäre ohne Zustimmung der Kommanditärinnen und Kommanditäre für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern dies offen gelegt wird und die Interessen der KmGK dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 105 Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären

1 Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen. 2 Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den Ausschluss von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten. 3 Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82. SR 220

Art. 106 Einsicht und Auskunft

1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die KmGK investiert, bleiben gewahrt. 2 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre haben mindestens einmal vierteljährlich Anspruch auf Auskunft über den Geschäftsgang der Gesellschaft. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 107 Prüfgesellschaft

Die Gesellschaft bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).

Art. 108 Rechenschaftsablage

1 Für die Rechenschaftsablage der Gesellschaft und die Bewertung des Vermögens gelten die Artikel 88 ff. sinngemäss. 2 International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.

Art. 109 Auflösung

Die Gesellschaft wird aufgelöst: a. durch Gesellschafterbeschluss; b. aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen; c. durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff.

Art. 110 Begriff

1 Die SICAF ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts (Art. 620 ff. OR): a. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; b. deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein müssen; und c. die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist. 2 Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis. SR 220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 111 Firma

1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten. 2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung. SR 220

Art. 112 Verhältnis zum Obligationenrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft zur Anwendung. SR 220

Art. 113 Aktien

1 Die Aktien sind vollständig liberiert. 2 Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt. 3 Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.

Art. 114 Depotbank

Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 115 Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen

1 Die SICAF regelt die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung sowie die mit den Anlagen verbundenen Risiken in den Statuten und im Anlagereglement. 2 Für die Anlagen gelten Artikel 69 und sinngemäss die Artikel 64, 70 und 71. 3 Über Änderungen des Anlagereglements entscheidet die Generalversammlung mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

Art. 116

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 117 Rechenschaftsablage

Für die Rechenschaftsablage kommen neben den aktienrechtlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung die Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und c–i, Absätze 2–4 sowie Artikel 90 sinngemäss zur Anwendung.

Art. 118 Prüfgesellschaft

Die SICAF bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).

Art. 118a Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes

1 Ein L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die: a. ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht; b. für den Fall, dass sie ihre Mittel direkt in Immobilien anlegt, ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern offensteht, die professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a–h FIDLEG sind; c. gemäss den Vorschriften der Artikel 118g und 118h verwaltet wird; und d. weder über eine Bewilligung noch eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird. 2 Er untersteht diesem Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt. SR 950.1

Art. 118b Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus

1 Eine kollektive Kapitalanlage, die über eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA verfügt, kann diese zurückgeben, wenn: a. sie die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a−c erfüllt; und b. sichergestellt ist, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt die Massnahmen fest, die sicherstellen, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden.

Art. 118c Rechtsform

Der L-QIF kann die Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, der SICAV oder der KmGK haben.

Art. 118d Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Aufsicht

Auf L-QIF nicht anwendbar sind: a. die Anlagevorschriften nach den Artikeln 53–71 und 103; b. die Bestimmungen, die der FINMA eine Kompetenz zur Entscheidung im Einzelfall oder eine Aufsichtskompetenz zusprechen (Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 5, 26 Abs. 1, 27, 39 Abs. 2, 44a Abs. 2, 47 Abs. 2, 74, 78 Abs. 4, 81 Abs. 2, 83 Abs. 3, 89 Abs. 4, 91, 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c und Abs. 4, 109 Bst. c, 126, 132–134, 136–139 und 144).

Art. 118e Information der Anlegerinnen und Anleger und Bezeichnung

1 Auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie in der Werbung für einen L-QIF ist: a. die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» zu verwenden; b. der Hinweis anzubringen, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird. 2 Die Firma eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV oder KmGK muss die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder deren Abkürzung «L-QIF» sowie die Bezeichnung der entsprechenden Rechtsform enthalten. 3 Ein L-QIF darf nicht als «Effektenfonds», «Immobilienfonds», «übriger Fonds für traditionelle Anlagen» oder «übriger Fonds für alternative Anlagen» bezeichnet werden.

Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten

1 Das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut meldet dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Übernahme oder Aufgabe der Verwaltung eines L-QIF innert 14 Tagen. Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben diese Meldungen enthalten müssen. 2 Das EFD führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche L-QIF und die jeweils für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 zuständigen Institute. 3 Es kann beim L-QIF und den nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständigen Instituten zu statistischen Zwecken Daten über die Geschäftstätigkeit des L-QIF erheben. 4 Es kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die in Absatz 3 genannten Personen verpflichten, ihm diese zu melden. 5 Artikel 144 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds

1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds wird von einer Fondsleitung verwaltet. 2 Die Fondsleitung darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 35 FINIG übertragen: a. einem Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; b. einem ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen, wenn:1. dieser in seinem Sitzstaat einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, und 2. zwischen der FINMA und der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch besteht, sofern das ausländische Recht eine solche verlangt. 3 Der Verwalter von Kollektivvermögen darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 27 Absatz 1 FINIG auf Personen nach Absatz 2 dieser Bestimmung übertragen. 4 Im Fondsvertrag ist anzugeben, wem die Anlageentscheide übertragen werden. SR 954.1

Art. 118h Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGK

1 Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV muss die Administration und die Anlageentscheide ein und derselben Fondsleitung übertragen. 2 Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen. 3 Die Weiterübertragung der Anlageentscheide richtet sich nach Artikel 118g Absätze 2 und 3. 4 Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung nicht übertragen, wenn die Komplementäre Banken, Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen oder Verwalter von Kollektivvermögen sind. 5 In den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag ist anzugeben, wem die Geschäftsführung oder die Administration übertragen wird. SR 961.01

Art. 118i Prüfung, Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage

1 Für den L-QIF ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung zu beauftragen. 2 Die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung des L-QIF und jeder zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaft müssen von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts geprüft werden. 3 Für die Prüfung ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut. 4 Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaft gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts sinngemäss. 5 Der L-QIF trägt die Kosten der Prüfung. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Prüfung. Er kann zusätzliche Vorschriften über die Buchführung, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht erlassen. SR 221.302 SR 220

Art. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags

1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds erstellt die Fondsleitung den Fondsvertrag und holt die Zustimmung der Depotbank ein. 2 Beabsichtigt die Fondsleitung Änderungen am Fondsvertrag, so holt sie im Voraus die Zustimmung der Depotbank ein und veröffentlicht in den Publikationsorganen des L-QIF: a. eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen; b. einen Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; und c. einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten. 3 Auf eine Publikation nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über den Wortlaut der Änderungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung informiert werden. 4 Die Änderungen des Fondsvertrags treten frühestens in Kraft: a. im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit jederzeitiger Rückgabemöglichkeit: 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3; b. im Fall eines vertraglichen Anlagefonds ohne jederzeitige Rückgabemöglichkeit: am Tag nach dem Tag, an dem die Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und Termine zurückgegeben werden können, wenn der Fondsvertrag am 30. Tag nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3 gekündigt würde. 5 Dauert die vertragliche oder reglementarische Kündigungsfrist länger als 30 Tage, so können die Änderungen früher als nach Absatz 4 in Kraft treten, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3.

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