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Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements

Zürich (city) · 177.941 · regulation

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Departementssekretariat
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Tiefbauamt
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 D. Entsorgung + Recycling Zürich
  13. Art. 13
  14. Art. 14 E. Geomatik + Vermessung
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 F. Grün Stadt Zürich
  18. Art. 18
  19. Art. 19 G. Schlussbestimmung

19 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Tiefbau- und Entsorgungsdepartement.

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements.

Art. 3

Die dezentralen Lohnnebenleistungen betragen höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.

Art. 4

Die dezentralen Lohnnebenleistungen werden Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

Art. 5

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte: a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben; b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungsbereich Betrag Anspruch a. Grundsatz b. Vorbehalt 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements177.941

Art. 6 B. Departementssekretariat

Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten des Departementssekretariats ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung; b. gesundheitliches Wohlbefinden.

Art. 7

1 Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

Art. 8

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheitsbeitrags der Personalabteilung ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

Art. 9 C. Tiefbauamt

Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten des Tiefbauamts ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung; b. gesundheitliches Wohlbefinden.

Art. 10

1 Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

Art. 11

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheitsbeitrags der Personalabteilung ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt. Gesundheitsbeitrag Belege Einreichung Gesundheitsbeitrag Belege Einreichung 3Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements 177.941

Art. 12 D. Entsorgung + Recycling Zürich

Den Angestellten von Entsorgung + Recycling Zürich wird unter Vorbehalt von Art. 13 pro Kalenderjahr ein Gutschein für eine E-Commerce-Plattform im Wert von Fr. 150.– abgegeben.

Art. 13

Angestellte, die nach dem 1. September eintreten, erhalten den Gutschein erst für das Folgejahr.

Art. 14 E. Geomatik + Vermessung

Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten von Geomatik + Vermessung ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung; b. gesundheitliches Wohlbefinden.

Art. 15

1 Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

Art. 16

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheitsbeitrags der Personalabteilung ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

Art. 17 F. Grün Stadt Zürich

Den Angestellten von Grün Stadt Zürich wird unter Vorbehalt von Art. 18 pro Kalenderjahr ein Gutschein für eine E-Commerce-Plattform im Wert von Fr. 150.– abgegeben.

Art. 18

Angestellte, die nach dem 1. September eintreten, erhalten den Gutschein erst für das Folgejahr.

Art. 19 G. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gutschein Ausrichtung Gesundheitsbeitrag Belege Einreichung Gutschein Ausrichtung Inkrafttreten

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