Art. 1 Seite 2/4
Zweck Die Videoüberwachung bezweckt die Verhinderung und Ahndung von strafbaren Handlungen sowie den Schutz von besonders schützenswerten Objekten vor Brand oder Vandalismus.
Propose a changeLuzern (city) · 1.1.1.1.3 · regulation
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Zweck Die Videoüberwachung bezweckt die Verhinderung und Ahndung von strafbaren Handlungen sowie den Schutz von besonders schützenswerten Objekten vor Brand oder Vandalismus.
Propose a changeZuständigkeit 1 Der Stadtrat entscheidet über das Anbringen von Videoanlagen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten. 2 Die Videoüberwachung erfolgt in Koordination mit der Polizei.
Propose a changeVerhältnismässigkeit 1 Die Erhebung, Bearbeitung oder Nutzung von nach Art. 1 erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2 Die Zulässigkeit der Videoüberwachung setzt zudem voraus, dass andere Schutzmassnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. 3 Die Einstellung der Anlage und der Überwachungsperimeter sind so festzulegen, dass lediglich der Schutzzweck erreicht werden kann. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen muss zugleich so gering wie möglich ausfallen.
Propose a changeBekanntgabe 1 Die Videoüberwachung ist durch geeignete Massnahmen am Ort, der überwacht wird, deutlich erkennbar zu machen. 2 Die Stadt führt eine Liste der Videoüberwachungsinstallationen und stellt sicher, dass sie der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. 3 Jährlich wird in einem öffentlich zugänglichen und angekündigten Bericht festgehalten, wie viele Videoüberwachungsinstallationen bereits bestehen, wie viele und welche Videoüberwachungsinstallationen seit dem letzten Bericht neu errichtet und wie viele und welche abgebaut wurden.
Propose a changeWeitergabe von Aufzeichnungen 1 Aufzeichnungen dürfen nur wie folgt bekannt gegeben werden: a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone auf deren Verfügung hin; b. den Behörden, bei denen die Stadt Anzeige erstattet oder Rechtsansprüche verfolgt, so weit dies für ein straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliches Verfahren erforderlich ist. 2 Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren.
Propose a changeInformationspflicht an Betroffene Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren, sobald es der in Art. 1 definierte Zweck zulässt.
Propose a changeVernichtung 1 Die erhobenen Daten sind umgehend nach Gebrauch, spätestens aber nach 100 Tagen seit der Aufzeichnung zu vernichten oder zu überschreiben, sofern sie nicht nach Art. 5 Abs. 1 weitergegeben werden. 2 Die übrigen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist. 3 Es dürfen keine Kopien der erstellten Aufzeichnungen angelegt werden.
Propose a changeDatenschutz 1 Der Stadtrat bestimmt eine Anzahl von Mitarbeitenden der Verwaltung zur Auswertung der Bilder sowie zur Vernichtung und Speicherung von aufgezeichnetem Bildmaterial, sofern er damit nicht die Polizei beauftragt. 2 Zugang zu den Videoanlagen hat ferner ausschliesslich das technische Wartungspersonal zum Zweck des Unterhalts der technischen Geräte. 3 Im Übrigen bleiben die Datenschutzbestimmungen des kantonalen Rechts und des Datenschutzgesetzes vorbehalten.
Propose a changeInkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 24. Januar 2008 Namens des Grossen Stadtrates Beat Züsli Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 3 Gegen das Reglement wurde das Referendum ergriffen. Von den Stimmberechtigten angenommen am 1. Juni 2008. 4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 2. Februar 2008.
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