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Gesetz betreffend die Mühlbäche

Chur · 641 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 A. Wasserkraftnutzung
  6. Art. 6
  7. Art. 7 B. Gewerbliche Nutzung des Mühlbachwassers
  8. Art. 8 C. Bewässerung
  9. Art. 9
  10. Art. 10 A. Betrieb
  11. Art. 11
  12. Art. 12 B. Unterhalt
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 IV. Schlussbestimmungen
  16. Art. 16
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Rechtsnatur und Zweck 1 Die das Gebiet der Stadt durchfliessenden Mühlbäche (Untertorer und Obertorer Mühlbach) sind öffentliche Gewässer. 2 Die Mühlbäche unterstützen die Schaffung von naturnahen Landschaften und Erholungsräumen. 3 Sie dienen weiter Feuerlöschzwecken, der Bewässerung, dem Betrieb von Wasserkraftwerken und von historischen Anlagen sowie anderen gewerblichen Zwecken.

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Art. 2

Eigentumsverhältnisse Die Kanäle und Wässerungsgräben stehen im Eigentum der Stadt.

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Art. 3

Verfügungs- und Durchleitungsrecht 1 Der Stadt steht das Verfügungsrecht über das von ihr aus der Plessur in die Bachkanäle eingeleitete Wasser zu, soweit nicht Konzessionen oder Verträge ausdrücklich etwas anderes bestimmen. 2 Sie besitzt für das in den Kanälen und Wässerungsgräben fliessende Wasser ein unbeschränktes Durchleitungsrecht. 3 Verfügungsrecht und Durchleitungsrecht sind öffentlich-rechtlicher Natur und bestehen auch ohne Eintragung im Grundbuch.

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Art. 4

Verlegung Voraussetzungen und Kosten für die Verlegung der Kanäle und Wassergräben richten sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. 641 $$$ 2 1.7.2021 II. Private Nutzung

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Art. 5 A. Wasserkraftnutzung

Erteilung der Konzession 1 Für die Nutzung der Mühlbachwassers zur Produktion von elektrischer Energie bedarf es einer Konzession der Gemeinde gemäss kantonalem Recht.1 2 Erteilung, Änderung und Übertragung der Konzession sind von der Regierung zu genehmigen.

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Art. 6

Zuständige Konzessionsbehörden 1 Die Zuständigkeiten für die Erteilung und wesentliche Änderung einer Konzession sowie der Ausübung des Heimfallrechts richten sich nach der Verfassung der Stadt.2 2 Für Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur und für die Übertragung einer Konzession ist der Stadtrat zuständig. 3 Entscheide über die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf Konzessionserneuerungen obliegen dem Stadtrat.

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Art. 7 B. Gewerbliche Nutzung des Mühlbachwassers

Benützung zu gewerblichen Zwecken 1 Für die Benützung des Mühlbachwassers zu gewerblichen Zwecken ist eine Bewilligung des Stadtrates erforderlich, der auch die dafür zu entrichtende Gebühr festsetzt. 2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr dafür geboten ist, dass keine Verunreinigung des Wassers entsteht.

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Art. 8 C. Bewässerung

Bewilligung 1 Für die Verwendung des Mühlbachwassers in bestehenden Graben- und Kanalanlagen ist keine Bewilligung erforderlich. 2 Zur Bewilligung neuer und Abänderung bestehender Bewässerungsanlagen ist der Stadtrat zuständig. 1 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG; BR 810.100); VO zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV; BR 810.110) 2 Art. 11 lit. f und Art. 27 lit. h Verfassung der Stadt Chur $$$ 641 1.7.2021 3 3 Durch die Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken darf die Wasserkraftnutzung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben zudem die Vorschriften zum Gewässerschutz.

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Art. 9

Gebühren Für die Verwendung des Wassers zur Bewässerung können gestützt auf den Wasserbrauch Gebühren erhoben werden. Landwirtschaftliche Betriebe haben dafür keine Gebühren zu entrichten. III. Betrieb und Unterhalt

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Art. 10 A. Betrieb

Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Mühlbäche und die damit verbundenen Anlagen obliegt dem zuständigen Departement. Den verantwortlichen Mitarbeitenden ist auf Voranmeldung hin freien Zutritt zu den Kanälen, Wässerungsgräben und Anlagen zu gewähren. 2 Das zuständige Departement kann nach Bedarf Inspektionen der Bachkanäle und der Wasserwerke anordnen und durchführen lassen.

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Art. 11

Wasserhaushalt 1 Das zuständige Departement sorgt für die Wassereinleitung aus der Plessur in die Bachkanäle und die Verteilung des Wassers auf den Obertorer und den Untertorer Mühlbach. Bei einer beabsichtigten Änderung hört das Departement die Betroffenen vorgängig an. 2 Die Wasserführung wird für jeden der beiden Bäche durch Wassermessstationen ständig kontrolliert und aufgezeichnet. 3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften zum Gewässerschutz.

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Art. 12 B. Unterhalt

Bachkanäle 1 Der Unterhalt der Bachkanäle obliegt der Stadt. 2 Der Unterhalt umfasst die Instandhaltung des Bachbettes, die Räumung von Zufalls- und Geschiebeschutt sowie das Freihalten der Bachrinnen von Treibeis. 641 $$$ 4 1.7.2021

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Art. 13

Bachabschläge 1 Zur Ausräumung des Geschiebes aus den Mühlbächen und zur Ausführung von Reparaturen an den Kanälen und Wasserwerken findet im Frühjahr und Herbst ein Bachabschlag statt. 2 Die Bachabschläge sollen in der Regel nicht länger als 14 Tage dauern. Bei Vornahme grösserer Arbeiten können sie angemessen verlängert werden. Beginn und Dauer der Bachabschläge sind in der Regel 30 Tage zum Voraus im Stadtamtsblatt zu publizieren. 3 Für Betriebsausfall und andere Nachteile, die sich aus dem Bachabschlag oder aus Inspektionen ergeben, werden keine Entschädigungen ausgerichtet bzw. Gebühren erlassen.

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Art. 14

Wasserkraftwerke und Bewässerungsanlagen Der Unterhalt der Wasserkraftwerke und Bewässerungsanlagen ist Sache der den Eigentümerinnen und Eigentümer.

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Art. 15 IV. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen Bestehende Nutzungen an den Mühlbächen richten sich nach den jeweiligen Verträgen. Im Übrigen ist das geltende Recht anwendbar.

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Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Wuhrgesetz vom 29. Dezember 1861 (RB 651) und das Gesetz betreffend die Mühlbäche vom 27. Januar 1957 (RB 641) aufgehoben.

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Art. 17

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und von Teilrevisionen.1 1 Mit Beschluss des Stadtrates vom 16. März 2021 (SRB.2021.229) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. April 2021 in Kraft gesetzt.

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