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Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

Zürich · 232.32 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Zugriffs
  2. § 2 Zugriffsberechtigte Personen
  3. § 3 des Zugriffs
  4. § 4 Protokollierung
  5. § 5 Protokolle

5 provisions

§ 1 Zugriffs

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Verfahren a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären, b. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.

§ 2 Zugriffsberechtigte Personen

Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Beschränkung

§ 3 des Zugriffs

Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der Zugriff der KESB auf die Daten gemäss § 74 Abs. 1 EG KESR beschränkt ist.

§ 4 Protokollierung

1 Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. 2 Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie anschliessend automatisiert. Zugriff auf die

§ 5 Protokolle

1 Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwortliche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle. 2 Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in die Protokolle. 1 OS 68, 112; Begründung siehe ABl 2013-01-11. 2 Inkrafttreten: 1. April 2013. 3 LS 232.3.

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