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5 provisions
§ 1 Zugriffs
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann
auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes-
und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Verfahren
a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,
b. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.
§ 2 Zugriffsberechtigte Personen
Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG
KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.
Beschränkung
§ 3 des Zugriffs
Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der
Zugriff der KESB auf die Daten gemäss § 74 Abs. 1 EG KESR beschränkt ist.
§ 4 Protokollierung
1 Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.
2 Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie
anschliessend automatisiert.
Zugriff auf die
§ 5 Protokolle
1 Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwortliche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.
2 Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in
die Protokolle.
1 OS 68, 112; Begründung siehe ABl 2013-01-11.
2 Inkrafttreten: 1. April 2013.
3 LS 232.3.