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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Confederation · 172.010.1 · ordinance

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Contents: 96 provisions
  1. Art. 1 Verhandlungen
  2. Art. 1a und 1b
  3. Art. 2 Geschäftsplanung
  4. Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen
  5. Art. 4 Ämterkonsultation
  6. Art. 5 Mitberichtsverfahren
  7. Art. 5a
  8. Art. 5b
  9. Art. 5c
  10. Art. 6 Grundsätze
  11. Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung
  12. Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung
  13. Art. 7b Zuordnung der dezentralen Einheiten
  14. Art. 8 Listen der Einheiten
  15. Art. 8a Verwaltungs- und Behördenkommissionen
  16. Art. 8b Wahlvoraussetzungen
  17. Art. 8c Vertretung der Geschlechter
  18. Art. 8cbis Vertretung der Sprachgemeinschaften
  19. Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern
  20. Art. 8e Einsetzungsverfügung
  21. Art. 8ebis Wahl der Mitglieder
  22. Art. 8eter Karenzfrist für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts‑ und Regulierungsaufgaben betraut sind
  23. Art. 8f Offenlegung der Interessenbindungen
  24. Art. 8fbis Verwendung interner Informationen
  25. Art. 8g Amtsdauer
  26. Art. 8h Gesamterneuerungswahlen
  27. Art. 8i Amtszeitbeschränkung
  28. Art. 8ibis Kommissionssekretariate
  29. Art. 8iter Information der Öffentlichkeit
  30. Art. 8j Befugnisse des Bundesrates
  31. Art. 8jbis Karenzfrist für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind
  32. Art. 8k
  33. Art. 8l Anspruchsberechtigte
  34. Art. 8m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen
  35. Art. 8n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen
  36. Art. 8o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen
  37. Art. 8p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen
  38. Art. 8q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen
  39. Art. 8r Ersatz von Auslagen
  40. Art. 8s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst
  41. Art. 8t Ausschluss von Doppelentschädigungen
  42. Art. 9–10c
  43. Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit
  44. Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung
  45. Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten in der zentralen Bundesverwaltung
  46. Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten
  47. Art. 15 Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten
  48. Art. 15a Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Vollzugsträgern
  49. Art. 16 Generalsekretärenkonferenz
  50. Art. 17 Planung
  51. Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik
  52. Art. 19 Jahresziele des Bundesrates
  53. Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei
  54. Art. 21 Controlling
  55. Art. 22 Nachweis der Verwaltungstätigkeit
  56. Art. 22a
  57. Art. 22b
  58. Art. 22c
  59. Art. 23 Zuständigkeiten
  60. Art. 23a Nutzung sozialer Medien
  61. Art. 23b Betreiben interaktiver Profile
  62. Art. 23c Moderation interaktiver Profile
  63. Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung
  64. Art. 24a Verselbstständigte Einheiten: Aufsicht und Steuerung
  65. Art. 25 Kontrolle
  66. Art. 26 Kontrolle durch den Bundesrat
  67. Art. 27 Überprüfung von Bundesaufgaben
  68. Art. 27a Zweck
  69. Art. 27b Parallel laufende Verfahren
  70. Art. 27c Anordnende Stelle
  71. Art. 27cbis Koordination
  72. Art. 27d Untersuchungsorgane
  73. Art. 27e Untersuchungsauftrag
  74. Art. 27f Eröffnung
  75. Art. 27g Durchführung
  76. Art. 27h Befragungen
  77. Art. 27i Schutz von Personendaten
  78. Art. 27j Ergebnisse
  79. Art. 27k Einreichung
  80. Art. 27l Weiterleitung an das zuständige Departement
  81. Art. 27m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen
  82. Art. 27n Genehmigung in streitigen Fällen
  83. Art. 27o Information des Bundes
  84. Art. 27p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich
  85. Art. 27q Orientierung der Drittkantone
  86. Art. 27r Weiterleitung an das zuständige Departement
  87. Art. 27s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge
  88. Art. 27t Einsprache bei der Bundesversammlung
  89. Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei
  90. Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei
  91. Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen
  92. Art. 31
  93. Art. 32
  94. Art. 33
  95. Art. 34
  96. Art. 35

96 provisions

Art. 27m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen

(Art. 61b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.

Art. 27n Genehmigung in streitigen Fällen

(Art. 61b Abs. 3 RVOG) 1 Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme. 2 Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons. 3 Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.

Art. 27o Information des Bundes

(Art. 61c Abs. 1 RVOG) 1 Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei. 2 Die Information hat zu erfolgen: a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton; b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags. 3 Der Vertragstext ist der Information beizulegen.

Art. 27p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich

Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.

Art. 27q Orientierung der Drittkantone

(Art. 62 Abs. 1 RVOG) 1 Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags. 2 Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann. 3 Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 27r Weiterleitung an das zuständige Departement

1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter. 2 Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.

Art. 27s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge

(Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG) 1 Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit. 2 Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein. 3 Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.

Art. 27t Einsprache bei der Bundesversammlung

(Art. 62 Abs. 4 RVOG) Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.

Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei

(Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG) Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt: a. die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei; b. die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter; c. die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei

(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG) 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden: a. die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei; b. die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind; c. die Delegation von Unterschriften; d. der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter. 2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen. 3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen

1 Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung. 2 Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere: a. die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften; b. … c. die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte; d. die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes; e. die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten; f. das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist; g. den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik; h. die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorganen; i. die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung; j. die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten; k. die Aktenführungspflicht; l. Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG; m. die Koordination der Information und Kommunikation. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827). [AS 1991 1632; 1996 1651 Art. 22. AS 2005 4103 Art. 22]. Siehe heute die Vernehmlassungsverordnung vom 17. Aug. 2005 (SR 172.061.1).

Art. 31

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. 1bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz. 2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten. 3 Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen. SR 311.0 SR 351.20. Heute: BG. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

Art. 32

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

Art. 33

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 191).

Art. 34

Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971 über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben. [AS 1971 1053]

Art. 35

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999 in Kraft. [AS 1999 1757; 2002 2827 Ziff. III; 2004 4521; 2007 349, 4477 Ziff. IV 7. AS 2008 5153 Art. 11]. Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.

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