Art. 27m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen
(Art. 61b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
Confederation · 172.010.1 · ordinance
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(Art. 61b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
(Art. 61b Abs. 3 RVOG) 1 Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme. 2 Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons. 3 Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.
(Art. 61c Abs. 1 RVOG) 1 Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei. 2 Die Information hat zu erfolgen: a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton; b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags. 3 Der Vertragstext ist der Information beizulegen.
Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
(Art. 62 Abs. 1 RVOG) 1 Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags. 2 Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann. 3 Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter. 2 Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
(Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG) 1 Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit. 2 Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein. 3 Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.
(Art. 62 Abs. 4 RVOG) Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.
(Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG) Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt: a. die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei; b. die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter; c. die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG) 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden: a. die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei; b. die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind; c. die Delegation von Unterschriften; d. der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter. 2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen. 3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
1 Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung. 2 Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere: a. die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften; b. … c. die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte; d. die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes; e. die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten; f. das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist; g. den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik; h. die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorganen; i. die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung; j. die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten; k. die Aktenführungspflicht; l. Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG; m. die Koordination der Information und Kommunikation. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827). [AS 1991 1632; 1996 1651 Art. 22. AS 2005 4103 Art. 22]. Siehe heute die Vernehmlassungsverordnung vom 17. Aug. 2005 (SR 172.061.1).
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. 1bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz. 2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten. 3 Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen. SR 311.0 SR 351.20. Heute: BG. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 191).
Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971 über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben. [AS 1971 1053]
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999 in Kraft. [AS 1999 1757; 2002 2827 Ziff. III; 2004 4521; 2007 349, 4477 Ziff. IV 7. AS 2008 5153 Art. 11]. Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.