Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.
Art. 9–10c
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit
(Art. 3 RVOG)
Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze:
a. Sie erkennt neuen Handlungsbedarf frühzeitig und leitet daraus Ziele, Strategien und Massnahmen ab.
b. Sie ordnet ihre Tätigkeiten entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit.
c. Sie erbringt ihre Leistungen bürgernah, nachhaltig, wirksam und wirtschaftlich.
Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung
(Art. 8, 35, 36 RVOG)
1 Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
a. Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
b. Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
c. Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
d. Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
e. Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
f. Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
2 Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten in der zentralen Bundesverwaltung
(Art. 47 Abs. 1 RVOG)
1 Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.
2 Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
3 Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.
Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.
3 Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
1 Die Verwaltungseinheiten stellen zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.
2 Dazu laden sie die mitinteressierten Einheiten zur schriftlichen Stellungnahme ein, es sei denn, ein anderer Erlass sieht eine andere Form der Mitwirkung vor.
2bis Für die Mitwirkung bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Texten gelten sinngemäss die Bestimmungen über Bundesratsgeschäfte (Art. 4).
3 Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.
Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).
Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).
Eingefügt durch Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).
Art. 15a Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Vollzugsträgern
1 Berührt ein Vorhaben des Bundes wesentliche kantonale oder kommunale Interessen, so bezieht das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei die zuständigen kantonalen Organe sowie, wenn angezeigt, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, angemessen ein.
2 Wesentliche Interessen gemäss Absatz 1 sind insbesondere dann berührt, wenn:
a. das Vorhaben ganz oder teilweise durch kantonale oder kommunale Organe umgesetzt werden soll und die Umsetzung bei diesen erhebliche personelle oder finanzielle Ressourcen beansprucht;
b. kantonale oder kommunale Organe neu organisiert werden müssen; oder
c. kantonale oder kommunale Organe wesentliche Rechtsänderungen vornehmen müssen.
Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 929).
Art. 16 Generalsekretärenkonferenz
(Art. 53 RVOG)
1 Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.
2 Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.
3 Der Bundesrat regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einem Reglement.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
Art. 17 Planung
(Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG)
1 Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.
2 Die Planungen des Bundesrates bestehen aus:
a. Gesamtplanungen, die alle Politikbereiche des Bundes umfassen; dazu gehören die Richtlinien der Regierungspolitik nach Artikel 18 und die Jahresziele des Bundesrates nach Artikel 19 als Sachplanungen sowie die Finanzplanungen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 1989 und nach Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 1990;
b. Teilplanungen zu einzelnen Politikbereichen des Bundes oder zu Teilen davon;
c. weiteren Planungen bei Bedarf.
3 Die Sach- und die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.
4 Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
5 Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.
[AS 1990 985; 1995 836 Ziff. II; 1996 3042; 1997 2022 Anhang Ziff. 2, 2465 Anhang Ziff. 11; 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5; 1999 3131; 2000 273 Anhang Ziff. 7; 2001 707 Art. 31 Ziff. 2; 2002 2471; 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7, 4265, 5191; 2004 1633 Ziff. I 6, 1985 Anhang Ziff. II 3. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0).
[AS 1990 996; 1993 820 Anhang Ziff. 4; 1995 3204; 1996 2243 Ziff. I 42, 3043; 1999 1167 Anhang Ziff. 5; 2000 198 Art. 32 Ziff. 1; 2001 267 Art. 33 Ziff. 2; 2003 537; 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 179). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik
(Art. 45bis GVG)
1 Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.
2 Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.
3 Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.
[AS 1962 811; 1966 1375; 1970 1249; 1972 245, 1514; 1974 1051 Ziff. II 1; 1978 688 Art. 88 Ziff. 2; 1979 114 Art. 66, 679, 1318; 1984 768; 1985 452; 1986 1712; 1987 600 Art. 16 Ziff. 3; 1989 257, 260; 1990 1530, 1642; 1991 857 Anhang Ziff. 1; 1992 641, 2344; 1994 360, 2147; 1995 4840; 1996 1725 Anhang Ziff. I, 2868; 1997 753 Ziff. II, 760 Art. 1, 2022 Anhang Ziff. 4; 1998 646, 1418, 2847 Anhang Ziff. 8; 1999 468; 2000 273, 2093; 2001 114 Ziff. I 1; 2002 3371 Anhang Ziff. 1; 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
Art. 19 Jahresziele des Bundesrates
(Art. 51 RVOG)
1 Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.
2 Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG).
Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 51 RVOG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.
2 Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates nach Artikel 45 GVG Bericht über ihre Tätigkeit.
Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
Art. 21 Controlling
1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.
2 Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
3 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.
Art. 22 Nachweis der Verwaltungstätigkeit
1 Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit aufgrund einer systematischen Geschäftsverwaltung.
2 Sie setzen zu diesem Zweck elektronische Geschäftsverwaltungssysteme nach der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019 ein, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Art der Geschäftsverwaltung vorsieht.
Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 3 der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1311).
SR 172.010.441
Art. 22a
Von der Führung mit Leistungsvereinbarung sind neben der Eidgenössischen Finanzkontrolle ausgenommen:
a. die Bundeskanzlei;
b. der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte;
c. die Eidgenössischen Spielbankenkommission;
d. der Preisüberwacher;
e. die Wettbewerbskommission;
f. die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle;
g. die Eidgenössische Postkommission;
h. die Kommission für den Eisenbahnverkehr;
i. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;
j. die Eidgenössische Kommunikationskommission;
k. die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Art. 22b
Aufgehoben
Art. 22c
Vom Erfordernis der Doppelunterschrift ausgenommen sind:
a. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen des Bundes im Personalbereich;
b. völkerrechtliche Verträge;
c. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die:1. sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 oder das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe stützen, und
2. aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfahren).
SR 641.20
SR 642.21
SR 641.10
Art. 23 Zuständigkeiten
1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.
3 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
4 Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 313).
Art. 23a Nutzung sozialer Medien
1 Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien zur Bereitstellung von Informationen eigene Auftritte (Profile) betreiben, sofern:
a. die Inhalte dieser Profile allen in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen zugänglich sind;
b. sie ihre Profile und Inhalte jederzeit unzugänglich machen können.
2 Informationen, die in den sozialen Medien bereitgestellt werden, müssen in den Grundzügen auch über Kanäle verfügbar sein, die die Verwaltungseinheiten selber kontrollieren und die jeder Person frei zugänglich sind.
3 Als soziale Medien gelten dabei elektronische Plattformen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit dienen und es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, selbst Inhalte für andere Nutzerinnen und Nutzer bereitzustellen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 313).
Art. 23b Betreiben interaktiver Profile
1 Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern auf diesen Profilen:
a. alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen Beiträge einbringen können;
b. die Verwaltungseinheiten mit eigenen Beiträgen auf die Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern reagieren können; und
c. die Verwaltungseinheiten Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern verbergen, löschen oder anderweitig unterdrücken können.
2 Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 313).
Art. 23c Moderation interaktiver Profile
1 Die Verwaltungseinheiten können in ihren Profilen Beiträge unterdrücken, wenn:
a. es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese:1. zu Vergehen oder Verbrechen aufrufen,
2. zu Hass oder Gewalt aufrufen,
3. persönlichkeitsverletzende, ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornografische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthalten,
4. zu einem Verhalten anregen, das die Gesundheit oder persönliche Sicherheit gravierend gefährdet,
5. kommerzielle Werbung enthalten, oder
6. maschinell erzeugt wurden; oder
b. diese wiederholt angebracht werden und:1. offensichtlich sachfremd sind, oder
2. offensichtlich inhaltlich falsch sind und es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie der Desinformation dienen.
2 Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert vorgenommen werden.
3 Bei wiederholten oder besonders schweren Verstössen kann die Verwaltungseinheit Nutzerinnen und Nutzer für eine Dauer von maximal zwei Jahren blockieren.
4 Die Blockierung wird nach Ablauf der Blockierungsdauer aufgehoben, sofern die Nutzerin oder der Nutzer dies verlangt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 313).
Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung
(Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)
1 Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
2 Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
3 Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
Art. 24a Verselbstständigte Einheiten: Aufsicht und Steuerung
(Art. 8 Abs. 4 und 5 RVOG)
1 Der Bundesrat nimmt die Rolle des Eigners und die damit verbundene Aufsicht und Steuerung gegenüber den verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG gesamtheitlich wahr.
2 Das Departement mit dem engsten Sachbezug nimmt im Auftrag des Bundesrates die Aufsicht wahr, übt die Eignerrechte aus und dient als Ansprechpartner für die Leitungsorgane der verselbstständigten Einheiten. Bei verselbstständigten Einheiten mit grosser Bedeutung für den Bundeshaushalt übt es die Eignerrechte gemeinsam mit der EFV aus. Die Zuordnung der verselbstständigten Einheiten zu den Departementen und die gemeinsame Ausübung der Eignerrechte mit der EFV sind in Anhang 3 aufgelistet.
3 Haben weitere Departemente und Verwaltungseinheiten einen Sachbezug zu verselbstständigten Einheiten, so sind sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 beizuziehen.
4 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 ist das Generalsekretariat des Departements zuständig. Das Departement kann die Zuständigkeit schriftlich an ein Staatssekretariat oder ein Bundesamt delegieren, wenn keine Interessenskonflikte bestehen, insbesondere bei der Regulierung, Fachaufsicht, Bestellung und Subventionierung.
5 Die EFV erarbeitet die Grundlagen der Aufsicht und Steuerung der verselbstständigten Einheiten des Bundes (Public Corporate Governance) und sorgt für die Koordination der Berichterstattung. Sie arbeitet dabei mit den betroffenen Departementen und Verwaltungseinheiten zusammen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 179).
Art. 25 Kontrolle
(Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)
1 Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:
a. der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
b. der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.
2 Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.
Art. 26 Kontrolle durch den Bundesrat
(Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG)
Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
Art. 27 Überprüfung von Bundesaufgaben
(Art. 5 RVOG)
1 Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungs- und Verzichtsmassnahmen.
2 Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.
3 Die EFV koordiniert unter Einbezug der Generalsekretärenkonferenz die Überprüfung nach Absatz 1 mit der Überprüfung nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
SR 616.1
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 27a Zweck
1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
SR 172.220.111.3
Art. 27b Parallel laufende Verfahren
1 Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.
2 Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administrativuntersuchung oder bricht sie ab.
Art. 27c Anordnende Stelle
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
2 Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.
Art. 27cbis Koordination
1 Ordnet der Bundesrat eine Administrativuntersuchung an, so beauftragt er ein Departement oder die Bundeskanzlei mit der Koordination.
2 Er kann diesem Departement beziehungsweise der Bundeskanzlei bestimmte Aufgaben der anordnenden Stelle übertragen. Er entscheidet in jedem Fall selber über Gegenstand und Schlusstermin (Art. 27e Abs. 1 Bst. a und i) sowie die Folgen der Administrativuntersuchung (Art. 27j Abs. 4).
3 Das mit der Koordination beauftragte Departement beziehungsweise die Bundeskanzlei informiert den Bundesrat regelmässig über den Fortgang der Untersuchung und bringt ihm den Untersuchungsbericht zur Kenntnis.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 420).
Art. 27d Untersuchungsorgane
1 Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen;
b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und
c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
2 Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.
3 Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.
4 Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.
SR 172.021
Art. 27e Untersuchungsauftrag
1 Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
a. der Gegenstand der Untersuchung;
b. die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
c. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
d. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
e. die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
f. die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
g. der Beizug von Hilfsorganen;
h. die Art und Weise der Berichterstattung;
i. die Termine.
2 Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.
Art. 27f Eröffnung
1 Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.
2 Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.
Art. 27g Durchführung
1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3 Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26–28 VwVG).
5 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29–33 VwVG).
SR 172.021
Art. 27h Befragungen
1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2 Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
3 Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
Art. 27i Schutz von Personendaten
Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 eingehalten werden.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 14 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.1
Art. 27j Ergebnisse
1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2 Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3 Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4 Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
Art. 27k Einreichung
(Art. 61b Abs. 1 RVOG)
1 Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.
2 Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.
3 Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27l Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.
2 Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.