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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Confederation · 831.441.1 · ordinance

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Contents: 128 provisions
  1. Art. 1 Beiträge und Leistungen
  2. Art. 1a Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen
  3. Art. 1b Vorzeitiger Altersrücktritt
  4. Art. 1c Vorsorgepläne
  5. Art. 1d Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen
  6. Art. 1e Wahl der Anlagestrategien
  7. Art. 1f
  8. Art. 1g
  9. Art. 1h
  10. Art. 1i
  11. Art. 1j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer
  12. Art. 1k Befristet angestellte Arbeitnehmer
  13. Art. 2 Personalverleih
  14. Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes
  15. Art. 3a Mindestbetrag des versicherten Lohnes
  16. Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter
  17. Art. 5 Anpassung an die AHV
  18. Art. 6 Beginn der Versicherung
  19. Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen
  20. Art. 8
  21. Art. 9 Überprüfung des Anschlusses
  22. Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
  23. Art. 11 Führung der individuellen Alterskonten
  24. Art. 12 Mindestzinssatz
  25. Art. 12a–12b
  26. Art. 13 Massgebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift
  27. Art. 14 Das Alterskonto invalider Versicherter
  28. Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität
  29. Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens
  30. Art. 15b Festlegung des Altersguthabens
  31. Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste
  32. Art. 16a Berechnung des Deckungskapitals
  33. Art. 16b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
  34. Art. 17 Rentnerlastigkeit
  35. Art. 17a Ausreichende Finanzierung
  36. Art. 18 Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
  37. Art. 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich
  38. Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
  39. Art. 20a Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge
  40. Art. 21–23
  41. Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen
  42. Art. 24a Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des Referenzalters
  43. Art. 25 Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung
  44. Art. 26 Krankengelder als Lohnersatz
  45. Art. 26a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters
  46. Art. 26b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters
  47. Art. 27 Subrogation
  48. Art. 27a Umfang
  49. Art. 27b Gliederung der Ansprüche
  50. Art. 27c Einschränkung des Rückgriffs
  51. Art. 27d Verträge
  52. Art. 27e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen
  53. Art. 27f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen
  54. Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation
  55. Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation
  56. Art. 27i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
  57. Art. 27j Aufbewahrungsfrist
  58. Art. 27k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation
  59. Art. 28 Beitritt zur freiwilligen Versicherung
  60. Art. 29 Koordinierter Lohn
  61. Art. 30 Beitragspflichtige Arbeitgeber
  62. Art. 31 Beiträge des Arbeitgebers
  63. Art. 32 Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung
  64. Art. 33
  65. Art. 34 Unabhängigkeit
  66. Art. 35 Aufgaben
  67. Art. 35a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
  68. Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
  69. Art. 37
  70. Art. 38
  71. Art. 39
  72. Art. 40 Unabhängigkeit
  73. Art. 41 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
  74. Art. 41a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
  75. Art. 42 Definition der Risiken
  76. Art. 43 Rückdeckung
  77. Art. 44 Unterdeckung
  78. Art. 44a Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
  79. Art. 44b Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Teil- oder Gesamtliquidation
  80. Art. 44c
  81. Art. 45
  82. Art. 46 Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven
  83. Art. 47 Ordnungsmässigkeit
  84. Art. 48 Bewertung
  85. Art. 48a Verwaltungskosten
  86. Art. 48b Information der Vorsorgewerke
  87. Art. 48c Information der Versicherten
  88. Art. 48d
  89. Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven
  90. Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
  91. Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
  92. Art. 48h Vermeidung von Interessenkonflikten
  93. Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
  94. Art. 48j Eigengeschäfte
  95. Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen
  96. Art. 48l Offenlegung
  97. Art. 49 Begriff des Vermögens
  98. Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs
  99. Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung
  100. Art. 51 Ertrag
  101. Art. 52 Liquidität
  102. Art. 53 Zulässige Anlagen
  103. Art. 53a Risikoarme Anlagen
  104. Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner
  105. Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen
  106. Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
  107. Art. 55 Kategoriebegrenzungen
  108. Art. 56 Kollektive Anlagen
  109. Art. 56a Derivative Finanzinstrumente
  110. Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber
  111. Art. 58 Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber
  112. Art. 58a Meldepflicht
  113. Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  114. Art. 60
  115. Art. 60a Einkauf
  116. Art. 60b Sonderfälle
  117. Art. 60c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
  118. Art. 60d Einkauf und Wohneigentumsvorbezug
  119. Art. 60e Gebühr für besonderen Aufwand
  120. Art. 60ebis Beschwerdelegitimation des BSV
  121. Art. 60f Aufhebung bisherigen Rechts
  122. Art. 61 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
  123. Art. 62
  124. Art. 62a
  125. Art. 62b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 1943
  126. Art. 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge
  127. Art. 62d
  128. Art. 63

128 provisions

Art. 45

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 46 Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven

(Art. 65b Bst. c BVG) 1 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen gewähren, wenn: a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden; und b. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist. 2 Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68a BVG. 3 Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 47 Ordnungsmässigkeit

(Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen. 2 Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwendung. 3 Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen. 4 Im Übrigen gelten die Artikel 957a, 958 Absatz 3, 958c Absätze 1 und 2 sowie 958f des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709). Siehe www.fer.ch/inhalt/home/home/news.html; Bezugsquelle der Publikation: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4143). SR 220 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).

Art. 48 Bewertung

(Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist die aktuelle Berechnung des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 52e BVG massgebend. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 48a Verwaltungskosten

(Art. 65 Abs. 3 BVG) 1 Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen: a. die Kosten für die allgemeine Verwaltung; b. die Kosten für die Vermögensverwaltung; c. die Kosten für Marketing und Werbung; d. die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit; e. die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge; f. die Kosten für die Aufsichtsbehörden. 2 Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen. 3 Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 48b Information der Vorsorgewerke

(Art. 65a Abs. 4 BVG) 1 Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren: a. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen; b. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen. 2 Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren: a. welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben; b. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden; c. welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 48c Information der Versicherten

(Art. 86b Abs. 2 BVG) 1 Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen. 2 Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 48d

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven

(Art. 65b BVG) Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung

(Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen. 2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten. Nicht als Vermögensverwaltung gelten Unterhalt und Betrieb von Immobilien. 3 Bei Personengesellschaften und juristischen Personen gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion. 4 Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden: a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG; b. Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG; c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG; d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934; e. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FINIG); f. Fondsleitungen nach Artikel 32 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG; g. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; h. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen; i. Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; j. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten. 5–7 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1349). SR 952.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 954.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 961.01 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

(Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge. 2 Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen. SR 831.435.1

Art. 48h Vermeidung von Interessenkonflikten

(Art. 51b Abs. 2 BVG) 1 Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein. 2 Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge, welche die Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können.

Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

(Art. 51c BVG) 1 Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen. 2 Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.

Art. 48j Eigengeschäfte

(Art. 53a Bst. a BVG) Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: a. die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen; b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.

Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen

(Art. 53a Bst. b BVG) 1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten. 2 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.

Art. 48l Offenlegung

(Art. 51b Abs. 2, 52c Abs. 1 Bst. b und 53a Bst. b BVG) 1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle. 2 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k abgeliefert haben.

Art. 49 Begriff des Vermögens

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag. 2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).

Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs

(Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG) 1 Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung. 2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest. b. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen. c. Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f–48l geeigneten organisatorischen Massnahmen. d. Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten. 3 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen. Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3435). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. 2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. 4 Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. 4bis Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. 5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. 6 Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

Art. 51 Ertrag

(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.

Art. 52 Liquidität

(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz‑, mittel- und langfristige Anlagen.

Art. 53 Zulässige Anlagen

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: a. Bargeld; b. folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:1. Postcheck- und Bankguthaben, 2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, 3. Kassenobligationen, 4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, 5. besicherte Anleihen, 6. schweizerische Grundpfandtitel, 7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, 9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland; d. Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; dbis. Anlagen in Infrastrukturen; dter. Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:1. ihren Sitz in der Schweiz haben, und 2. in der Schweiz operativ tätig sind; e. alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. 2 Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. 2bis Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. 3 Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: a. Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; b. verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; c. Senior Secured Loans. 4 Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. 5 Ein Hebel ist nur zulässig in: a. alternativen Anlagen; b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird; e. Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt. 6 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss, insbesondere die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 27. August 2014 über die kollektiven Kapitalanlagen. Für Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen die folgenden Anteile des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung eingesetzt werden: a. bis maximal 1 Prozent für das Liquiditätsmanagement, insbesondere zur Deckung von entstehenden Verpflichtungen aus Absicherungsgeschäften; b. bis maximal 3 Prozent für längstens 30 Kalendertage zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs aus Währungsabsicherungen. 7 Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen keine systematische Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen ausüben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). SR 951.31 SR 951.312 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 325). Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 325).

Art. 53a Risikoarme Anlagen

(Art. 19a FZG) 1 Als risikoarm gelten folgende Anlagen: a. Bargeld (Schweizerfranken); b. Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–8 mit guter Bonität in Schweizerfranken oder in abgesicherten Fremdwährungen, ausgenommen Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten. 2 Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). Siehe die UeB der Änd. 30. Aug. 2017 am Schluss dieses Texts.

Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden. 2 Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden: a. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft; b. Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten; c. Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein; d. Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen

(Art. 71 Abs. 1 BVG) Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen. 2 Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden. 3 Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).

Art. 55 Kategoriebegrenzungen

(Art. 71 Abs. 1 BVG) Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: a. 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; b. 50 Prozent: für Anlagen in Aktien; c. 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; d. 15 Prozent: für alternative Anlagen; e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung; f. 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur; g. 5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 325). Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).

Art. 56 Kollektive Anlagen

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen. 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern: a. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und b. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind; c. die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können. 3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn: a. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder b. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt. 4 Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

Art. 56a Derivative Finanzinstrumente

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind. 2 Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. 3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. 4 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben. 5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. 6 Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können. 7 In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. 2 Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. 3 Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen. 4 Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

Art. 58 Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden. 2 Als Sicherstellung gelten: a. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein; b. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung. 3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1881). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709). SR 952.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).

Art. 58a Meldepflicht

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind. 2 Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender Begründung Meldung erstatten. 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1881). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für: a. Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches; b. den Sicherheitsfonds. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 975). SR 210

Art. 60

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2009, mit Wirkung seit 1. Juni 2009 AS 2009 1667).

Art. 60a Einkauf

(Art. 1 Abs. 3 und 79b Abs. 1 BVG) 1 Für die Berechnung des Einkaufs müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 1g). 2 Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung. 3 Hat eine versicherte Person Vorsorgeguthaben, die in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben, oder Freizügigkeitsguthaben, die sie nicht nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 2bis FZG in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, so reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag. 4 Für eine versicherte Person, die bereits Altersleistungen bezieht oder bezogen hat und die in der Folge die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder ihren Beschäftigungsgrad wieder erhöht, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme im Umfang der bereits bezogenen Altersleistungen. SR 831.461.3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 60b Sonderfälle

(Art. 79b Abs. 2 BVG) 1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen. 2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder ‑guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz nicht, sofern: a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt; b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4587).

Art. 60c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

(Art. 79c BVG) 1 Die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens nach Artikel 79c BVG gilt für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die ein Versicherter bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat. 2 Hat der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, so muss er jede seiner Vorsorgeeinrichtungen über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. Die Vorsorgeeinrichtung weist den Versicherten auf seine Informationspflicht hin. 3 Für Versicherte, die am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeverhältnissen die Begrenzung des versicherbaren Lohns oder des versicherbaren Einkommens für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 79c BVG nicht.

Art. 60d Einkauf und Wohneigentumsvorbezug

(Art. 79b Abs. 3 BVG) In den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG nicht mehr zulässig ist, darf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung freiwillige Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten.

Art. 60e Gebühr für besonderen Aufwand

1 In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen. 2 Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. Ursprünglich Art. 60b (AS 2005 5257). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). SR 172.041.0

Art. 60ebis Beschwerdelegitimation des BSV

Das BSV ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

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