1 Die Verordnung vom 7. Dezember 1987 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wird aufgehoben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909); ursprünglich Art. 60c (AS 2005 5257).
[AS 1988 97]
[AS 1988 382]
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
Art. 61 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
…
SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
Die Änd. können unter AS 1984 543 konsultiert werden.
Art. 62
Aufgehoben durch Ziff. IV 50 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Art. 62a
1 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 Abs. 1 BVG).
2 Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für:
a. den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 der 1. BVG-Revision angewandt wird;
b. die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Artikel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Okt. 2003 der 1. BVG-Revision);
c. den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.
SR 831.10
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 325).
Art. 62b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 1943
1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des 62. Altersjahres haben Frauen der Jahrgänge 1942 und 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.
2 Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem tieferen Umwandlungssatz als 7,20 Prozent führen.
3 Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.
Art. 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge
(Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:
Jahrgang
ordentliches Rentenalter Frauen
Mindestumwandlungssatz Frauen
1942
64
7.20
1943
64
7.15
1944
64
7.10
1945
64
7.00
1946
64
6.95
1947
64
6.90
1948
64
6.85
1949
64
6.80
Art. 62d
Das in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegte Referenzalter gilt auch als BVG-Referenzalter der Frauen.
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 325).
AS 2023 92
SR 831.10
Art. 63
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.