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Reglement für die Benutzung von Schul- und Sportanlagen

Chur · 737 · regulation

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Bewilligung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Nutzung und Betriebszeiten
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Weitere Bestimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 V. Finanzierung
  19. Art. 19 VI. Schlussbestimmungen
  20. Art. 20

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20 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Vorschriften regeln die Benutzung der städtischen Schul- und Sportanlagen der Stadtschule und der Gewerblichen Berufsschule Chur (GBC) durch Dritte und dienen dazu, die Ordnung und Betriebssicherheit zu gewährleisten.

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Art. 2

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für: a) Schulanlagen und Schulräumlichkeiten; b) Sportanlagen wie Turnhallen und Sportplätze im Freien; c) weitere Anlagen wie Spielwiesen, Hartplätze, Pausenplätze, Leichtathletikanlagen.

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Art. 3

Vorrang Schule und Betreuung Die Schul- und Sportanlagen stehen während den Unterrichts- und Betreuungszeiten uneingeschränkt dem Schul- und Betreuungsbetrieb zur Verfügung und eine Benutzung durch Dritte ist in der Regel ausgeschlossen. Ausserhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten haben die Bedürfnisse der Schule und Betreuung Priorität.

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Art. 4

Zuständigkeiten 1 Die Aufsicht über die Benutzung der städtischen Schul- und Sportanlagen obliegt dem Stadtrat. 2 Wer die Schul- und Sportanlagen nutzen will, benötigt eine Bewilligung der Schuldirektion bzw. Schulleitung GBC. Vorbehalten bleibt die allgemeine Nutzung der Aussenanlagen (Art. 7). 3 Für die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen etc. auf öffentlich zugänglichen Schul- und Sportanlagen ist eine Bewilligung der Stadtpolizei einzuholen. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 2 Fassung von Abs. 3 und 4 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 2 1.7.2022 4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Bildung Gesellschaft Kultur (BGK) ist vor Erteilung einer Bewilligung für politische Kundgebungen, welche in den Liegenschaften und auf den Grundstücken der Stadtschule und der GBC sowie in deren Nähe stattfinden, anzuhören.

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Art. 5 II. Bewilligung

Jahresbewilligung 1 Eine Jahresbewilligung (Dauerbelegung) gilt für die Dauer eines Schuljahres, davon ausgenommen sind die Zeiten gemäss Art. 13 Abs. 2. 2 Während den Sommerferien steht Vereinen mit Wettkampfbetrieb eine eingeschränkte Anzahl Turnhallen unentgeltlich zur Verfügung (Pooling). Der Bedarf muss jeweils bis Ende Mai angemeldet werden. 3 Die Bewilligung berechtigt zu einer wöchentlich wiederkehrenden Benutzung an einem festgelegten Wochentag. In Ausnahmefällen ist auch eine Dauerbelegung an den Wochenenden möglich. 4 Die regelmässigen Nutzungen ergeben sich aus dem Belegungsplan. 5 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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Art. 6

Einzelbewilligung 1 Eine Einzelbewilligung gilt für Einzelveranstaltungen und die darin festgelegten Benutzungszeiten. 2 Die Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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Art. 7

Aussenanlagen 1 Die frei zugänglichen Aussenanlagen dürfen ohne Bewilligung und kostenlos benutzt werden, sofern keine Reservationen oder andere Einschränkungen vorliegen. 2 Die Nutzungszeiten sind an den Informationstafeln bei der Aussenanlage festgehalten. Die Nachtruhe dauert von 23.00 bis 07.00 Uhr. An den öffentlichen Ruhetagen sowie werktags von 20.00 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe ist dem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Insbesondere ist das Ballspielen und laute Musik während diesen Zeiten zu unterlassen. In den übrigen Zeiten sind alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. 1 Fassung von Abs. 1 und 2 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 22. September 2020 (SRB.2020.768) 1.7.2022 3 3 Fall- oder objektweise kann der Stadtrat weitergehende Einschränkungen beschliessen.

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Art. 8

Grundsätze bei der Bewilligungserteilung 1 Die Bewilligung wird an eine natürliche oder juristische Person erteilt, die für die ordnungsgemässe Benutzung der Schul- und Sportanlagen verantwortlich ist. 2 Veranstalterinnen und Veranstalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in Chur haben Vorrang. Gemeinnützige Gruppierungen werden gegenüber kommerziellen Veranstalterinnen und Veranstaltern bevorzugt. 3 Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Altersjahres sollen wenn möglich die Benutzungszeiten (Nutzungsblock) mit Beginn vor 20.00 Uhr zur Verfügung stehen. 4 Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

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Art. 9

Sistierung Die Bewilligung kann durch die Schuldirektion bzw. Schulleitung GBC ohne Entschädigungsfolge sistiert werden, sofern die Schule die zur Verfügung gestellten Anlagen vorübergehend für Veranstaltungen oder (Unterhalts-) Arbeiten benötigt. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist rechtzeitig zu informieren.

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Art. 10

Entzug Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn: a) die Benutzungsvorschriften wie das Betriebsreglement nicht eingehalten werden; b) an die Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; c) die Anlagen zweckentfremdet werden; d) andauernd ungenügende Nutzung festgestellt wird; e) Benutzungsgebühren nicht bezahlt werden.

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Art. 11

Bewilligung Stadtpolizei Für die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter vorgängig bei der Stadtpolizei eine Bewilligung gemäss Gastwirtschaftsgesetz (GWC)4 einzuholen. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 3 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 4 Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur vom 24. September 2000 (RB 421) 4 1.7.2022

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Art. 12 III. Nutzung und Betriebszeiten

Art der Nutzung Die Anlagen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Schuldirektion bzw. die Schulleitung GBC.

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Art. 13

Betriebszeiten und allgemeine Sperrzeiten für Innenräume 1 Die Betriebszeiten richten sich nach dem Betriebsreglement. 2 Die Anlagen können in der Regel nicht benutzt werden: a) in den Weihnachtsferien; b) in den Sommerferien während mindestens zwei Wochen; c) an den gesetzlichen Feiertagen; d) in der Reinigungswoche während der Frühlings- und der Herbstferien. 3 Die Sperrzeiten gemäss Abs. 2 werden jeweils im Voraus publiziert und angeschlagen.

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Art. 14 IV. Weitere Bestimmungen

Benutzungsvorschriften 1 Schul- und Schulsportanlagen gelten als suchtmittelfreie Zonen. Der Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Suchtmitteln ist verboten. Vorbehalten bleiben Ausnahmeregelungen, die durch die Schuldirektion bzw. die Schulleitung GBC zu beschliessen sind. Für die Quaderwiese gelten besondere Bestimmungen. 2 Die mit der Bewilligung festgelegten Betriebszeiten, Bedingungen und Auflagen sowie die Benutzungsvorschriften sind einzuhalten. Anweisungen der für die Anlagen zuständigen Personen sind zu befolgen.

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Art. 15

Sorgfalt und Rücksichtnahme 1 Die Räumlichkeiten, Anlagen, Sportgeräte und das Mobiliar sind sorgfältig zu gebrauchen. 2 Die Benutzenden sorgen für eine einwandfreie Ordnung, verhalten sich rücksichtsvoll, unterlassen übermässige Lärmemissionen und helfen Unfälle zu vermeiden. 3 Der Sanitätsdienst und die Gewährung der Sicherheit sind Sache des Veranstalters. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 2 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 1.7.2022 5

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Art. 16

Ausschluss Personen, die sich nicht an Anweisungen oder die Benutzungsvorschriften halten, können von der Nutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.

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Art. 17

Haftung 1 Die Stadt lehnt, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung gegenüber den Benutzenden, Funktionären, Hilfspersonen und Zuschauenden bei der Inanspruchnahme der Anlagen ab. 2 Die Stadt haftet nicht für Kleider, persönliche Effekten und Wertsachen der Benutzenden. 3 Für Beschädigungen und Verunreinigungen haften die Verursachenden und – sofern diese Personen nicht ausfindig gemacht werden können – die Veranstalterin bzw. der Veranstalter.

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Art. 18 V. Finanzierung

Gebühren Für die Inanspruchnahme der Schul- und Sportanlagen werden Gebühren erhoben. Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif.

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Art. 19 VI. Schlussbestimmungen

Vollzug Die Schuldirektion bzw. Schulleitung GBC ist für den Vollzug dieses Reglements verantwortlich. Sie erlassen ein Betriebsreglement.

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Art. 20

Inkrafttreten, Aufhebungen Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig werden sämtliche bisher vom Stadtrat erlassenen Vorschriften betreffend die Benutzung von Schul- und Sportanlagen aufgehoben. 1 Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) 3 Die Teilrevision gemäss Beschluss des Stadtrates vom 22. September 2020 (SRB.2020.768) tritt auf den 22. September 2020 in Kraft; die Teilrevision gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Januar 2022 (SRB.2022.53) tritt auf den 1. März 2022 in Kraft

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