Geltungsbereich und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Zug.
2 Es bezweckt die Gesundheit der Menschen unter Beachtung von Eigenverantwortung und Wirtschaftlichkeit zu schützen, zu erhalten, zu fördern und
wiederherzustellen.
2. Organisation und Zuständigkeiten
2.1. Kantonale Organe
§ 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Zug aus.
2 Er ernennt die kantonalen Organe gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a bis c. Er kann
die Aufgaben dieser Organe ganz oder teilweise Dritten übertragen.
1) BGS 111.1
§ 3 GS 30, 1 1
Gesundheitsdirektion
1 Die Gesundheitsdirektion setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Sie
leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Sie vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen.
2 Sie ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem Gebiet
des Gesundheitswesens zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
3 Die Gesundheitsdirektion kann für die fachliche Beratung oder für bestimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen.
§ 4
Organe der Gesundheitsdirektion
1 Organe der Gesundheitsdirektion sind
a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
b) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
c) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
d) die Heilmittelinspektorin oder der Heilmittelinspektor.
2 Der Regierungsrat kann eine Kantonsapothekerin oder einen Kantonsapotheker sowie eine Kantonszahnärztin oder einen Kantonszahnarzt ernennen.
Er umschreibt die Aufgaben.
2.2. Gemeindliche Organe
§ 5
Gesundheitsbehörde der Gemeinde
1 Der Gemeinderat ist die Gesundheitsbehörde der Gemeinde. Er kann seine
Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine gemeindliche Gesundheitskommission übertragen.
2 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde hat die Anordnungen der kantonalen Gesundheitsbehörden zu vollziehen.
3 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde hat insbesondere
a) die Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstützen;
b) Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen umzusetzen;
c) die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen;
d) Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten im Einvernehmen mit
der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt und nötigenfalls mit der
Schulärztin bzw. dem Schularzt umzusetzen;
e) die Desinfektion von Räumlichkeiten anzuordnen.
3. Berufe im Gesundheitswesen
3.1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 6
Bewilligungspflicht
1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion
benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig
a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit
von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten
Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung
feststellt und behandelt;
b) Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte
oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen;
c) systematisch geführte Ansätze der Psychotherapie verwendet oder
psychologische Gesprächstherapien durchführt;
d) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornimmt oder die Geburtshilfe ausübt;
e) mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementär- und
Alternativmedizin tätig wird;
f) Arzneimittel anwendet, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist
die Anwendung und Abgabe nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel.
2 Unter die Bewilligungspflicht fallen namentlich
a) die universitären Medizinalberufe gemäss § 21;
b) Berufe, die im Krankenversicherungsrecht2) als Leistungserbringer genannt sind;
c) andere Berufe mit erheblichem Gefährdungspotenzial, welche vom
Regierungsrat durch Verordnung bezeichnet werden.
3 Der Regierungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung
der Berufsausübungsbewilligung sowie die Berufsausübung durch Verordnung.
2) KVG, SR 832.10; KVV, SR 832.102
§ 7
Ausnahmen
1 Angehörige eines im Kanton Zug bewilligungspflichtigen Berufs im Gesundheitswesen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen
Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Zug selbstständig ausüben, ohne eine Bewilligung
einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch
für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig bei der Gesundheitsdirektion melden. *
2 Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Personen, die unselbstständig tätig sind und unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Ausführungsbestimmungen über die
Assistenzen.
§ 8
Bewilligungsfreie Tätigkeiten
1 Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss § 6 fallen, unterstehen der Aufsicht der Gesundheitsdirektion, sofern sie
a) gewerbsmässig ausgeübt werden und
b) der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustandes von Menschen oder Tieren dienen.
2 Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausüben, sind gegenüber der Gesundheitsdirektion und den kantonalen Organen auskunfts- und meldepflichtig. Der Regierungsrat regelt die Rechte und
Pflichten bei der Ausübung der Tätigkeit durch Verordnung.
§ 9
Erteilung der Bewilligung
1 Die Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung für eine selbstständige
Tätigkeit, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a) die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt;
b) handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist;
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
2 Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Gesundheitsdirektion auch
gleichartige andere als die von der Gesetzgebung verlangten Diplome anerkennen.
3 Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft und befristet erteilt werden.
§ 10
Entzug der Bewilligung
1 Die Gesundheitsdirektion entzieht die Bewilligung, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind;
b) nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
c) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend
Berufspflichten verletzt oder die berufliche Stellung missbraucht hat;
d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell übervorteilt
oder dazu Beihilfe geleistet hat;
e) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen
dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat.
2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen
der Gesundheitsdirektion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.
§ 11
Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung
1 Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug.
2 Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70
Jahren. Die Bewilligung wird auf Gesuch um jeweils höchstens zwei Jahre
verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.
3 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der Gesundheitsdirektion
das vorübergehende Einstellen sowie die Wiederaufnahme der Tätigkeit
mitzuteilen.
§ 12
Verbot zur Ausübung der Tätigkeit
1 Entsteht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten gemäss § 8 eine Gesundheitsgefährdung, kann die Gesundheitsdirektion der Verursacherin oder dem
Verursacher verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Verbote können auch gegenüber
Personen ausgesprochen werden, die gemäss § 7 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
2 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen
der Gesundheitsdirektion Wahrnehmungen mit, die für ein Verbot erheblich
sein können.
§ 13
Veröffentlichung
1 Die Gesundheitsdirektion veröffentlicht die Bewilligungen, deren Entzug
oder anderweitiges Erlöschen sowie die Verbote, sobald die entsprechenden
Entscheide rechtskräftig sind.
3.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 14
Aufsicht
1 Die Gesundheitsdirektion wacht über die Einhaltung der Bewilligungs-
und Berufspflichten. Sie führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen
Massnahmen. Dazu ist ihr und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
§ 15
Persönliche Berufsausübung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Vorbehalten bleiben die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Assistenz.
2 Die Gesundheitsdirektion kann bei Krankheit, während den Ferien oder
bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit
gleichwertiger Ausbildung zulassen.
§ 16
Sorgfalts- und Beistandspflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei der Ausübung des
Berufes alle Sorgfalt anzuwenden und nach den anerkannten Grundsätzen
des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat in Notfällen Beistand zu leisten.
§ 17
Anzeigepflicht und Melderecht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der
Schweigepflicht unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden oder der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt zu melden
a) aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere bei Unfall, Delikt,
Selbsttötung, Fehldiagnose oder Fehlbehandlung;
b) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit, insbesondere eine vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch oder Tier, schliessen
lassen.
c) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib
und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen
deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18
Jahren besteht ein Melderecht.
§ 18
Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur
1 Auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit der
Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder eine andere gleichwertige Sicherheit zu erbringen.
2 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen
an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
§ 19
Ausserordentliche Ereignisse
1 … *
2 § 50d dieses Gesetzes kommt sinngemäss zur Anwendung. *
§ 20
Tarife
1 Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung
überlassen.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife festsetzen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.
3.3. Universitäre Medizinalberufe
§ 21
Begriff
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen
und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen
und Tierärzte üben universitäre Medizinalberufe aus.
2 Vorbehalten bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalberufe durch den Bund.
§ 22
Privatapotheke
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und
Tierärzte können mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion eine Privatapotheke führen.
2 Die Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte
Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die
Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern ist verboten.
4 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung
von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen.
5 Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter
können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke
oder in einem anderen Arzneimittelgeschäft beziehen können. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren und dürfen dadurch keinerlei
Nachteile erleiden.
§ 23
Notfalldienste
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und
Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, welche im Besitz einer Bewilligung sind, sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu
beteiligen.
2 Die Berufsverbände sorgen für qualitativ hochstehende Notfalldienste. Die
Mitwirkung ist auch für Nichtmitglieder verbindlich. Ist der Notfalldienst
ungenügend, kann die Gesundheitsdirektion die erforderlichen Massnahmen
verfügen.
3 Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen
und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten
sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche aus wichtigen Gründen ausnahmsweise keinen Notfalldienst leisten, eine jährliche Ersatzabgabe von
2 000 bis 10 000 Franken zu erheben.
4 Der Kanton legt die finanzielle Beteiligung an den Ausrüstungs- und Weiterbildungskosten der ärztlichen Notfalldienste fest.
§ 24
Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die besonderen Rechte und
Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich
selbstständig und gewerbsmässig ausüben, namentlich den Tätigkeitsbereich, das Verfahren und die Zulassung von Assistenzen und Stellvertretungen sowie die Auskündung.
3.4. Andere Berufe im Gesundheitswesen
§ 25
Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe des Gesundheitswesens,
die der Bewilligungspflicht nach § 6 dieses Gesetzes unterstehen. Er regelt
das Nähere durch Verordnung, namentlich die fachlichen Anforderungen
für die Bewilligung, die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, das Verfahren und die Zulassung von Assistenzen und Stellvertretungen sowie die Aufzeichnungspflicht und die Auskündungen.
4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im
§ 26 Gesundheitswesen
Betriebsbewilligung – Grundsatz
1 Eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion wird benötigt, wenn
a) Verrichtungen, die nach § 6 bewilligungspflichtig sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden oder
b) das medizinische oder pflegerische Leistungsangebot den Betrieb von
stationären Betten erfordert.
2 Es sind nur folgende Betriebsformen zugelassen:
a) Spitäler und Kliniken;
b) Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege;
c) Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex);
d) Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen
und Ärzte dienen (HMO und dergleichen);
e) Krankentransport- und Rettungsunternehmen;
f) Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung eine kantonale Zulassung benötigen;
g) Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)3) eine kantonale Bewilligung benötigen;
h) Geburtshäuser.
3 Der Regierungsrat kann weitere Betriebsformen zulassen. Er kann für sie
Bestimmungen über die Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen.
§ 27
Betriebsbewilligung – Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
a) den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist;
b) über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt;
c) eine geeignete Qualitätssicherung eingeführt bzw. umgesetzt hat;
d) das fachliche Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung
der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese
Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen;
e) auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine der Art und dem Risiko
angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
2 Das fachlich selbstständig tätige Personal benötigt eine Bewilligung nach
den §§ 6 ff.
3 Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug
und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die
besonderen Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen, die Voraussetzungen zur Beschäftigung von Assistenzen und die Auskündung.
§ 28
Beistands- und Aufnahmepflicht
1 Die Betriebe des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand.
2 … *
3 Spitäler und Kliniken nehmen im Rahmen ihres Leistungsauftrages gemäss kantonaler Spitalliste Personen auf, die einer stationären Behandlung
oder Betreuung bedürfen. Über die Pflichtleistungen der eidgenössischen
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgebung hinaus besteht kein Anspruch auf medizinische Leistungen.
3) SR 812.21
4 Bei Nichtpflichtleistungen gilt die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, wie es nach den Umständen zumutbar ist.
5 Die Gesundheitsdirektion kann die Betriebe verpflichten, zur Sicherstellung der Versorgung einen Notfalldienst zu organisieren.
§ 29
Ausbildungswesen
1 … *
2 Die Gesundheitsdirektion kann bewilligungspflichtige Betriebe gegen
angemessene Entschädigung verpflichten, eine bestimmte Zahl von Aus-
und Weiterbildungsstellen zur Verfügung zu stellen.
§ 30
Aufsicht
1 Die Gesundheitsdirektion wacht über die Einhaltung der Dienstleistungs-
und Infrastrukturvoraussetzungen der bewilligungspflichtigen Betriebe. Sie
führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr
und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
5. Patientenrechte und Pflichten
5.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 31
Grundsätze
1 Medizinische oder pflegerische Massnahmen an Patientinnen und Patienten haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und
Selbstbestimmung.
3 Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere
Gesetze ausdrücklich vorsehen.
4 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine ganzheitliche Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach
den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung.
§ 32
Selbstbestimmung
1 Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung
der aufgeklärten, urteilsfähigen Patientin oder des aufgeklärten, urteilsfähigen Patienten durchgeführt werden. *
2 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache Eingriffe genügt
die stillschweigende Zustimmung. *
3 Für Äusserungen in Patientenverfügungen und Vertretungen bei medizinischen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4). *
§ 33
Behandlung urteilsunfähiger Personen
1 Die Behandlung von urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet
sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches5). *
2 … *
3 … *
§ 34
Mitwirkungspflicht
1 Den Patientinnen und Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung im
Rahmen der erforderlichen Behandlung.
2 Sie haben Auskünfte über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihr
Umfeld zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.
§ 35
Aufklärungspflicht
1 Die behandelnden Personen haben die Patientinnen und Patienten unaufgefordert mit der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form
aufzuklären über
a) die Untersuchungen und die Diagnosen;
b) die vorgeschlagene sowie andere mögliche Behandlungen;
c) die Risiken und die Nebenwirkungen;
d) die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder
ohne vorgeschlagene Behandlung;
e) die Kostenfolgen.
4) ZGB; SR 201, insb. Art. 370 ff. (Patientenverfügung) und Art. 377 ff. (Vertretung bei medizinischen Massnahmen)
5) Art. 360 ff. ZGB
2 Die Aufklärung kann eingeschränkt werden, wenn Gründe zur Annahme
bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Schaden zufügen würde.
Sie erfolgt trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird.
3 Ist sofortiges Handeln geboten, kann die Aufklärung anschliessend erfolgen.
§ 36
Aufzeichnung
1 Über jede Patientin und jeden Patienten ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber eine Dokumentation anzulegen, die laufend nachgeführt wird. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich
sein.
2 Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt
werden. Elektronische Aufzeichnungen müssen ordentlich datiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar gespeichert sein.
3 Es sind die erforderlichen sicherheitstechnischen Massahmen zu treffen,
damit nur Berechtigte Zugang zu den Aufzeichnungen haben.
4 Die Dokumentation ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss
der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern sie nicht vorzeitig der Patientin oder dem Patienten übergeben wird. Vorbehalten bleiben längere Fristen nach Bundesrecht6). Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten Behandlung ist sie unaufgefordert zu vernichten. Das Archivgesetz7) kommt zur
Anwendung, soweit dieser Paragraph nicht besondere Bestimmungen enthält.
5 Die Patientinnen und Patienten können die Dokumentation kostenlos einsehen oder eine Kopie verlangen. Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist von zehn Jahren haben sie Anspruch auf kostenlose Herausgabe der
Dokumentation und weiterer Unterlagen im Original (ohne Rückbehaltung
von Kopien). Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden
schützenswerten Interessen Dritter eingeschränkt werden.
6 Die Bewilligungsinhabenden sorgen dafür, dass die Dokumentationen
auch im Falle einer Betriebsaufgabe für die Patientinnen und Patienten unter
Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben. Dies gilt sinngemäss
auch beim Tode der Bewilligungsinhabenden.
7 Sofern die Zugänglichkeit nicht gewährleistet ist, ist sie durch die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt sicherzustellen.
6) Art. 40 Abs. 1 HMG (SR 812.21); Art. 35 Transplantationsgesetz (SR 810.21)
7) BGS 152.4
8 Der Regierungsrat bezeichnet die Berufe und Betriebe des Gesundheitswesens, die ganz oder teilweise von der Pflicht zur Führung einer Dokumentation ausgenommen sind.
§ 37
Berufsgeheimnis, Entbindung vom Berufsgeheimnis
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Betriebe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, über Tatsachen zu
schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder
von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten.
2 Sie sind von der Schweigepflicht befreit
a) bei Einwilligung der oder des Berechtigten;
b) bei schriftlicher Bewilligung der Gesundheitsdirektion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches8).
3 Sofern die Patientin oder der Patient nicht andere Anweisungen gegeben
hat oder aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen geschlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für
a) Auskünfte an die berechtigten Personen gemäss § 38;
b) medizinisch notwendige Auskünfte an Personen des Gesundheitswesens, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Behandlung beteiligt sind.
4 Personen und Betriebe, welche der Geheimhaltung unterstehen, sind zur
Durchsetzung von strittigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis
gegenüber der beauftragten Rechtsvertretung, der Inkassostelle und den zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis befreit.
§ 38
Berechtigte Personen
1 Berechtigte Personen im Sinne von § 37 Abs. 3 Bst. a sind die vertretungsberechtigten Personen nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch9). *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
8) SR 311.0
9) Art. 378 ZGB
5.2. Medizinische und pflegerische Zwangsmassnahmen
§ 39
Anordnung von medizinischen und pflegerischen
Zwangsmassnahmen
1 Die Anordnung von Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und von
medizinischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach den Bestimmungen
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches10). Diese gelten für Zwangsmassnahmen in somatischen Akutspitälern sinngemäss. *
2 Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit müssen durch Arztpersonen
oder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden. *
3 … *
4 Die ärztliche Leitung eines Rettungsdienstes kann diplomierte Rettungssanitäterinnen und -sanitäter bezeichnen, die in dringlichen Fällen medizinische und pflegerische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und
§ 40 den Interessen der urteilsunfähigen Person ergreifen können. *
Mitteilung an die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt *
1 Eine Kopie des Anordnungsprotokolls ist der Kantonsärztin bzw. dem
Kantonsarzt unverzüglich zuzustellen. *
2 … *
3 … *
4 Die bezeichneten Rettungssanitäterinnen und -sanitäter sowie die ergriffenen Massnahmen gemäss § 39 Abs. 4 sind unverzüglich der Kantonsärztin