Law

Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug

Zug · 821.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d0c6c32d9734f9bcf77ba8cb95bb96fc614f85fa100afc706fbd7fa6a72f7e5f

Contents: 51 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 GS 30, 1 1
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 Gesundheitswesen
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40 den Interessen der urteilsunfähigen Person ergreifen können. *
  41. § 41 bzw. dem Kantonsarzt zu melden. *
  42. § 42 und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. *
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51

51 provisions

§ 41 bzw. dem Kantonsarzt zu melden. *

Vorprüfung der Anordnung 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt prüft anhand des Anordnungsprotokolls unverzüglich, ob die Massnahme zulässig und notwendig erscheint

§ 42 und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. *

Nähere Überprüfung der Anordnung 1 Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Massnahme, so hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die angeordnete Zwangsmassnahme unverzüglich näher zu überprüfen. 10) Art. 360 ff. ZGB 2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist berechtigt, zur näheren Überprüfung die Krankengeschichte der Patientin oder des Patienten einzusehen. Sie oder er kann die Patientin oder den Patienten anhören. Das Medizinal- und Pflegepersonal ist verpflichtet, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt auf Verlangen ergänzende Auskünfte zu erteilen. 3 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt teilt das Ergebnis der näheren Überprüfung innert 30 Tagen seit der Anordnung der Ärztin oder dem Arzt, der Patientin oder dem Patienten sowie der Vertrauensperson schriftlich mit. 4 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann bei längerfristigen Massnahmen periodisch weitere Anordnungsdokumente verlangen. 5.3. Organentnahme und Obduktion

§ 43

Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen 1 Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes11). 2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten sowie die Organisation und Koordination im Zusammenhang mit Transplantationen.

§ 44

Obduktion 1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn dies dem ausdrücklichen Willen der verstorbenen Person entspricht. Hat sie sich nicht dazu geäussert, sind die Personen gemäss § 38 der Reihe nach berechtigt, der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder sie zu verweigern. 2 Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit. 3 Die Personen gemäss § 38 können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen verwahrt hat oder anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen. 11) SR 810.21 6. Gesundheitsförderung und Prävention * 6.1. … *

§ 45

Zweck und Grundsätze 1 Der Kanton setzt sich für gute Bedingungen ein, die der Förderung der Gesundheit dienen. Er baut auf der Eigenverantwortung des Menschen in der Gesellschaft auf. 2 Die Gesundheitsdirektion unterstützt und koordiniert Massnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention. Sie kann eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten.

§ 46

Suchtprävention und Suchtberatung 1 Der Kanton stellt die Suchtprävention und Suchtberatung sicher mit dem Ziel, Suchtmittelmissbrauch und Suchtentwicklungen vorzubeugen und für eine adäquate Beratung und Behandlung betroffener Menschen zu sorgen.

§ 47

Schwangerschafts- und Elternberatung 1 Der Kanton stellt die Schwangerschafts- und Elternberatung sicher. Die Elternberatung sorgt für eine umfassende und fachgerechte Beratung von Eltern im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von Säuglingen und Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht. 2 Der Regierungsrat kann mittels Leistungsvereinbarungen Dritte damit beauftragen.

§ 48

Nichtraucherschutz 1 In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, ist das Rauchen verboten. In davon baulich abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen mit ausreichender Lüftung kann das Rauchen gestattet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich das proportionale Verhältnis von Nichtraucher- zu Raucherräumen. 2 Der zuständige Gemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Restaurationsbetriebe als Raucherlokale, wenn der Betrieb a) eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern hat; b) gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und c) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben. 6.2. … *

§ 49

Plakatwerbeverbot für Tabakwaren und alkoholische Getränke 1 Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist.

§ 50

Verkaufsverbot für Tabakwaren 1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. 2 Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglicht wird. 6a. Rettungswesen und weitere Aufgaben * 6a.1. Rettungswesen * § 50a * Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ) 1 Der Kanton führt einen Rettungsdienst. Der Regierungsrat kann die Aufgabe an Dritte übertragen. § 50b * Leistungsvereinbarungen 1 Der Regierungsrat kann mit weiteren Rettungsdiensten und ähnlichen Organisationen zur Sicherstellung des Rettungswesens Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 50c * Koordination der Rettungsdienste 1 Der Kanton stellt die Koordination und Disposition der rettungsdienstlichen Einsätze mittels einer Einsatzleitzentrale sicher. Der Regierungsrat kann die Aufgabe an Dritte übertragen. 2 Rettungsdienste mit einer kantonalen Betriebsbewilligung, die Notfalltransporte durchführen, sind verpflichtet, sich der rettungsdienstlichen Einsatzleitzentrale anzuschliessen. 3 Die Gesundheitsdirektion kann weitere verwaltungsinterne und -externe Massnahmen anordnen, um koordinierte Einsätze von Rettungsdiensten sicherzustellen. Sie kann insbesondere den RDZ ermächtigen, im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes entsprechende Weisungen vor Ort zu erteilen. § 50d * Einsatzleistung bei rettungsdienstlichen Einsätzen 1 Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügen, können von der Einsatzleitung des RDZ im Rahmen von rettungsdienstlichen Einsätzen beigezogen werden. 2 Es stehen ihnen für Handlungen gemäss Abs. 1 folgende Rechte zu: a) sie werden nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)12) entschädigt; b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)13); c) die Gesundheitsdirektion gewährt ihnen Rechtsschutz und Kostenersatz analog § 56bis des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)14). 6.3. … * 6a.2. Weitere Aufgaben * § 51 * … * § 52 * … § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Zug während der Geburt betreut oder b) die Wöchnerin mit Wohnsitz im Kanton Zug im Wochenbett pflegt. 12) BGS 154.25 13) BGS 154.11 14) BGS 154.21 2 Der Regierungsrat legt die Höhe des Wartegeldes je für die Sonderbeanspruchungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b fest. 3 Die Gemeinde, in welcher die Schwangere oder Wöchnerin zur Zeit der Geburt Wohnsitz hat, richtet das Wartegeld aus. § 54 Palliative Medizin, Pflege und Begleitung 1 Die Gesundheitsdirektion unterstützt Massnahmen im Bereich der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten und Beiträge an deren Kosten der Massnahmen leisten. 7. Krankheitsbekämpfung und Hygiene 7.1. Übertragbare Krankheiten § 55 Allgemeine Hygiene 1 Die Gemeinden wachen über die Erhaltung der Hygiene auf ihrem Gemeindegebiet. Sie führen Kontrollen durch und treffen die notwendigen Massnahmen. Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verursacher. § 56 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind. 2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach diesem Gesetz und der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)15). 3 Die Gesundheitsdirektion kann die Durchführung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden, den Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern übertragen oder andere Organisationen damit beauftragen. Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten, die den Beauftragten dadurch entstehen. 15) SR 818.101 4 Der Regierungsrat kann Institutionen unterstützen, die sich der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer und anderer Krankheiten widmen. § 57 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Massnahmen 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann insbesondere folgende Massnahmen zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten verfügen: a) die ärztliche Überwachung; b) die ärztliche Untersuchung; c) die Absonderung und Einweisung in eine geeignete Anstalt; d) das Verbot, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben; e) das Verbot des Betretens und Verlassens bestimmter Gebäude; f) die Desinfektion von Räumen, Wohnungen und Gebäuden. 2 Der Regierungsrat ist zuständig, folgende Massnahmen zu verfügen: a) das Verbot oder die Einschränkung von Veranstaltungen; b) die Schliessung von Schulen, anderen öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmungen; c) das Verbot, bestimmte Gebiete oder Ortsteile zu betreten. 3 Diese Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sich die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit auf andere Weise nicht wirksam bekämpfen lässt. § 58 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Übernahme der Kosten 1 Angeordnete Untersuchungen, die von anerkannten Laboratorien durchgeführt werden und der Abklärung von übertragbaren Krankheiten dienen, bezahlt der Kanton, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind. § 59 Impfungen 1 Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen. 2 Sofern die Situation dies erfordert, kann er die Impfungen für obligatorisch erklären. Dabei können aus wichtigen Gründen auch Massnahmen gemäss § 57 ergriffen werden. 7.2. Bäder und Badewasser § 60 Bewilligungspflicht 1 Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von öffentlichen See- und Flussbädern und von öffentlichen Bädern mit künstlichen Schwimmbecken bedürfen einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Qualität des Badewassers sowie an die Bäder in baulicher und betrieblicher Hinsicht. 7.3. Bestattungen § 61 Zuständigkeit 1 Bestattungen sind Aufgabe der Gemeinden. Sie stellen genügend Grabstellen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbahrungsräume bereit. 2 Die Gemeinden erlassen ein Friedhofreglement, das von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen ist. 8. Heilmittel § 62 Ausführungsrecht 1 Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)16). 2 Er bestimmt durch Verordnung insbesondere a) welche Berufskategorien neben Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen; b) die Voraussetzungen für Personen anderer Berufe der Gesundheitspflege und komplementär- und alternativmedizinisch Tätige zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie komplementärmedizinischer Arzneimittel. 3 Die Gesundheitsdirektion kann regionale oder andere kantonale Inspektorate beiziehen oder diese mit der Durchführung der Inspektionen beauftragen. 16) SR 812.21 § 63 Ethikkommission 1 Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für klinische Versuche. Er kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Er kann eine Ethikkommission eines anderen Kantons für zuständig erklären. 9. Lebensmittel und Chemikalien § 64 Vollzug der Bundesgesetzgebung 1 Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände17) sowie über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen18). § 65 Konsumentenschutz 1 Betriebe, die dem Prüfverfahren der Lebensmittelkontrolle unterstehen, erhalten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbescheinigung zur freien Verwendung. Diese gibt in zusammenfassender, vergleichbarer und für Konsumentinnen und Konsumenten verständlicher Form die lebensmittelrechtliche Qualitätssituation ihres Betriebes wieder. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. Er regelt das Nähere durch Verordnung. 10. Rechtsschutz und Strafbestimmung 10.1. Rechtsmittel § 66 * … § 67 * … 17) SR 817.0 18) SR 813.1 10.2. Strafbestimmung § 68 Massgebendes Recht 1 Sofern nicht bundesrechtliche Tatbestände erfüllt sind, werden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse gemäss Übertretungsstrafgesetz19) geahndet. * 2 Bei Widerhandlungen gegen §§ 48 bis 50 dieses Gesetzes ist auch die fahrlässige Tat strafbar. 11. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 69 Übergangsbestimmungen 1 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflichtigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen. 2 Personen und Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung bzw. über eine Betriebsbewilligung verfügen, müssen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine nach Art und Umfang des Risikos angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen oder andere gleichwertige Sicherheiten erbringen. 3 Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch gemäss §§ 26 ff. einreichen. 4 Den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung sowie den Betrieben des Gesundheitswesens wird eine Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt, um den Anforderungen über die Aufzeichnung gemäss § 36 nachzukommen. 5 Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Nichtraucherschutz (§ 48) und den Jugendschutz (§§ 49 f.) wird eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt. 6 Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär- und Alternativmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem kantonal anerkannten Diplom der Komplementär- und Alternativmedizin tätig werden. 19) BGS 312.1 § 70 Änderung bisherigen Rechts20) § 71 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 197021). § 72 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung22). 2 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten23). 20) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. 21) GS 19, 749 22) BGS 111.1 23) Inkrafttreten am 1. März 2009 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.10.2008 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 1 26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 2 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 3 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, a) aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, b) aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, c) aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, d) aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, e) aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, f) aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 40 Titel geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert GS 31, 441 23.05.2013 01.10.2013 § 68 Abs. 1 geändert GS 2013/052 25.08.2016 01.01.2017 Ingress geändert GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 2 eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 28 Abs. 2 geändert GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 1 aufgehoben GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 39 Abs. 4 eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 4 eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 Titel 6. geändert GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.1. aufgehoben GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.2. aufgehoben GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a. eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a.1. eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 50a eingefügt GS 2016/045 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.08.2016 01.01.2017 § 50b eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 50c eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 50d eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.3. aufgehoben GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a.2. eingefügt GS 2016/045

§ 51

Titel geändert GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 51 Abs. 1 geändert GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 51 Abs. 2 eingefügt GS 2016/045 25.08.2016 01.01.2017 § 52 aufgehoben GS 2016/045 02.03.2017 01.07.2017 Ingress geändert GS 2017/023 02.03.2017 01.07.2017 § 51 aufgehoben GS 2017/023 26.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1 aufgehoben GS 2019/088 26.09.2019 01.01.2020 § 28 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/088 01.05.2025 11.07.2025 Ingress geändert GS 2025/025 01.05.2025 11.07.2025 § 66 aufgehoben GS 2025/025 01.05.2025 11.07.2025 § 67 aufgehoben GS 2025/025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.10.2008 01.03.2009 Erstfassung GS 30, 1 Ingress 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045 Ingress 02.03.2017 01.07.2017 geändert GS 2017/023 Ingress 01.05.2025 11.07.2025 geändert GS 2025/025 § 7 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045 § 19 Abs. 1 26.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/088 § 19 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 28 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045 § 28 Abs. 2 26.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/088 § 29 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045 § 32 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 32 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 32 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 33 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 33 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 33 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 38 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 38 Abs. 1, a) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 38 Abs. 1, b) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 38 Abs. 1, c) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 38 Abs. 1, d) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 38 Abs. 1, e) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 38 Abs. 1, f) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 39 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 39 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 39 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 39 Abs. 4 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 40 26.01.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 31, 441 § 40 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 40 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 40 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441 § 40 Abs. 4 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 41 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 Titel 6. 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045 Titel 6.1. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045 Titel 6.2. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 6a. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 Titel 6a.1. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 50a 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 50b 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 50c 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 50d 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 Titel 6.3. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045 Titel 6a.2. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 51 25.08.2016 01.01.2017 Titel geändert GS 2016/045 § 51 02.03.2017 01.07.2017 aufgehoben GS 2017/023 § 51 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045 § 51 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045 § 52 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045 § 66 01.05.2025 11.07.2025 aufgehoben GS 2025/025 § 67 01.05.2025 11.07.2025 aufgehoben GS 2025/025 § 68 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052

← Find another law