1 Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen:
a. die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solothurn
und Zug;
b. die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den
Wienerkongress vom 19. März 1815 vereinigten Landteil.
§ 2
1 Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum
heiligen Urs und Viktor zur Kathedralkirche erhoben wird.
§ 3
1 Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesankantone genehmen Person aus der gesamten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kommt
den stimmgebenden Domherren zu.
2 Die löblichen Stände werden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung
des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andaure.
§ 4
1 Der Bischof erhält, nachdem der Verbalprozess über dessen kanonische Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.
1) Samt Zusatzartikel vom 29. März 1828.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.13 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel
§ 5
1 Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf Fr. 8'000 festgesetzt.
§ 6
1 Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine seiner
Würde angemessene, freie Wohnung an und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesankantone in Anspruch zu nehmen.
§ 7
1 Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.
§ 8
1 Das Domstift wird aus 17 Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens 12 bei dem Domstift residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen und
dem Bischof bei kirchlichen Verrichtungen die nötige Beihilfe zu leisten.
2 Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherren des Standes Luzern, drei des Standes
Bern, ferner aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstiftes von St. Urs und Viktor zu
Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.
§ 9
1 Aus obiger Anzahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs
bilden, nämlich: je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus
dem Kanton Zug.
§ 10
1 Jedem Diözesanstand ist es freigestellt, die ihn betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nichtresidierenden bestehen zu
lassen, doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein
Domherr bei dem Domstift residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.
§ 11
1 Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben betreffende Zahl
von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem solothurnischen Stift.
§ 12 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13
1 Von dem obigen § 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts, in bezug auf
die arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: Da von dem arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren
des Bistums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu
zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil
des Bistums Basel ausgemacht haben.
2 Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevori -
gen dem Bistum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende daherige Verteilung und Übernahme derselben des nähern zu verständigen.
§ 13
1 Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den
Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen
verpflichten sich die betreffenden Stände, ihren zuteil fallenden arlesheimischen
Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Residenz nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension noch
eine Gehaltszulage zu geben, um vermittelst derselben ihre jährliche Besoldung auf
die Summe von 2 000 L. zu setzen.
§ 14
1 Die zehn den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweder bereits bestimmt ist oder durch fernere Unterhandlungen zwischen Seiner päpstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.
§ 15
1 Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu Wählende entweder ein Angehöri -
ger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in
demselben angestellt sich befinden. In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften erfordert:
2 Es soll der zu Wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein und während vier
Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letztern
Bedingung dem Bischof in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beigestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bei einer öffentli -
chen Anstalt sich ausgezeichnet haben.
188.13 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel
§ 16
1 Der jährliche Gehalt der residierenden stimmgebenden Domherren ist festgesetzt
für Fr. 2'000, derjenige hingegen der nicht residierenden auf Fr. 300.
§ 17
1 Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss
ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazugehörenden Wohnungen zu.
2 Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden
sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.
§ 18
1 An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a. ein Domprobst und
b. ein Domdechant.
§ 19
1 Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der
bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.
§ 20
1 Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domkapitel
die kanonische Disziplinaraufsicht aus.
§ 21
1 Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr noch eine Zulage von Fr. 800 zugesichert, welche von den Diözesanständen nach dem im § 34 aufgestellten Massstab
abgereicht wird.
§ 22
1 Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.
§ 23
1 Die Würde eines Domprobsts und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen
des nämlichen Kantons bekleidet werden.
§ 24 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13
1 Für jeden der Diözesankantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.
2 Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des § 1 in der von der Eidgenossenschaft unterm 8. Mai 1816 in Garantie aufgenommenen Vereinigungsurkunde
über die bischof-baselschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet:
«Es wird eine Offizialität im katholischen Teil des Bistums sein, deren Attribute die
nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese von
Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge
durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von
Bern bestimmt werden.»
3 Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesanständen ihre diesfalls besitzenden
Einrichtungen vorbehalten bleiben.
§ 25
1 Dem Domstift werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heili -
gen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.
§ 26
1 Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stiftungen zu besolden.
§ 27
1 Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden
können, geschieht durch ihre betreffenden Kollatoren.
§ 28
1 An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen
Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminar errichtet.
2 Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierungen keine Errichtung eines Seminars stattfinden können.
3 Jedoch steht es jedem Kanton frei, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung ins Einverständnis setzen wird. Dabei sichern sich
die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechtes (Ius
inspectionis et cavendi) in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten
Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen vor.
188.13 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel
§ 29
1 Die Regierung von Solothurn räumt für des Seminarium das erforderliche Gebäude
ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eins noch anderes die Diöze -
sankantone in Anspruch zu nehmen.
§ 30
1 Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für die Anschaffung der hiezu erforderlichen Gerätschaften sowie für den Unterhalt der letztern werden die am Seminarium teilnehmenden Kantone verhältnismässig beitragen,
nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrages vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe
genehmigt haben wird.
§ 31
1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchengebäudes
zum heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorei
zum heiligen Urs und Viktor geliefert.
2 Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatureinkünfte während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.
3 Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diözesanstände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatureinkünften behufs der Diözesanverwaltung die gutfindende fernere Bestimmung zu geben.
§ 32
1 Dagegen behält sich der löbliche Stand Solothurn vor:
a. dass der Pfarrgottesdienst nach wie vor in der Stiftskirche gehalten werden
könne;
b. dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses
Bistums die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs und die
Stiftskustorei niemals als Diözesaneigentum angesehen werden können;
c. dass die solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporation zu bilden, und ihnen der Fortgenuss ihrer Rechte, Güter und Kollaturen
nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insofern das gegenwärtige
Konkordat darin keine Abänderung getroffen hat.
§ 33 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13
1 Sowie das besondere solothurnische Stiftsvermögen jetzt und in Zukunft eigens
verwaltet wird, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts
hinweg alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw.,
wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesöndert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesangut verwaltet werden und
den gesamten Diözesanständen im Verhältnis ihrer leistenden Beiträge zufallen.
2 Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet
werden, gehören einzig diesem Kanton zu und bleiben ihm bei allfälliger Teilung
vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.
§ 34
1 Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an die übrigen
gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diözese soll für die kontrahierenden
Stände als Skala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bistumssprengel einverleibt ist, dienen und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältnis angenommen sein, als:
Für den Stand Seelen
Luzern 100 000
Bern 44 000
Solothurn 45 000
Zug 14 000
Zusammen 203 000
2 In dem auf die Ausführung der neuen Diözesaneinrichtung nachfolgenden nächsten
Frühjahr soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen in der Diözese begriffenen
katholischen Einwohner ohne Unterschied auf Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf
Alter auf Anordnung der Regierungen statthaben.
3 Diese Aufzählung wird von je 20 zu 20 Jahren zu dem nämlichen Zeitpunkte auf
gleiche Weise erneuert.
4 Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarreien
oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich
bekleidet, zuhanden des Diözesanverbandes.
§ 35
1 Die Diözesanstände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinschaftlichen Diözesankosten aus den ihnen
hiefür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der soeben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.
188.13 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel
§ 36
1 Zufolge der mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diözesanstände, je
nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.
§ 37
1 Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe seiner päpstlichen Heiligkeit beim
Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der
Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nichtkatholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diözesanstände darauf bestehen, dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel,
sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nichtkatholischen Fürsten stehen, wie zum Beispiel in Preussen, Grossbritannien usw., üblich ist.
2 Es verlangen die löblichen Diözesanstände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden
Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bei der Eidesleistung eines jedesmaligen neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbalprozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.
§ 38
1 Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum regium
in seiner vollen Ausdehnung. Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen sein.
§ 39
1 Ebenso behalten sich die Diözesanstände ihre bisherigen Rechte, Herkommen,
Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen aufs feierlichste
vor und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.
§ 40
1 Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen
Umschreibung des Bistums Basel sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten
und zugesichert.
2 Ebenso dem löblichen Stande Basel, entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den
Wienerkongress vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.
Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13
3 Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistumsverband beitreten,
wird ihnen der Anteil am Domstift wie folgt zugesichert, nämlich: Dem Stand Aar -
gau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau
ein nicht residierender Domherr.
4 Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistumsverband bei, so wird
der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Fr. 10'000 im Verhältnis
der einverleibten katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
5 Sollte die Vereinigung der sämtlichen obgenannten Stände stattfinden, so kann,
wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel wegen seiner grössern
Ausdehnung mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der, vom
Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von Fr. 2'000 beziehen wird, welcher auf
die sämtlichen dem Bistumsverbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
6 Im übrigen treten obgenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse
und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diözesanstände durch
vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.