Law

Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Thurgau · 188.13 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c6c5065319687f654fdcd3955d8e8cf01cf04ceb305a5c692143d088f05dba4e

Contents: 42 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42 Diözesanständen1)

42 provisions

§ 41

1 Den andern vom Bistum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päpstlichen Stuhles die Einwilligung dazu erhalten werden kann. 2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten. 3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt, in vier Doppeln ausgefertigt und unter Vorbehalt der Ratifikation der höchsten Landesbehörden mit den gehörigen Unterschriften versehen und mit den Standessiegeln verwahrt worden ist. 2. Zusatzartikel zum Vertrag zwischen den hohen

§ 42 Diözesanständen1)

1 Die hohen Diözesanstände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im § 28 des zwischen ihnen abgeschlossenen Grundvertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum vorbehaltenen spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Ius inspectionis et cavendi für die einmal errichteten Seminarien nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: 1) vom 29. März 1828. 188.13 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 2 Dass unter diesen Aufsichtsrechten der hohen Diözesanstände namentlich die Zustimmung derselben für den bei einem solchen Seminar Anzustellenden, sowohl Vorsteher als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle, durch eigene Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vor - genommen werden, teilzunehmen. 3 Dieser Zusatzartikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grundvertrage unmittelbar einverleibt. Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.03.1828 29.03.1828 Erstfassung -

← Find another law