1 Den andern vom Bistum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und
zugesichert, wo von Seite des päpstlichen Stuhles die Einwilligung dazu erhalten
werden kann.
2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt, in vier Doppeln ausgefertigt und unter Vorbehalt der Ratifikation der höchsten Landesbehörden mit den gehörigen Unterschriften
versehen und mit den Standessiegeln verwahrt worden ist.
2. Zusatzartikel zum Vertrag zwischen den hohen
§ 42 Diözesanständen1)
1 Die hohen Diözesanstände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der
im § 28 des zwischen ihnen abgeschlossenen Grundvertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum vorbehaltenen spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig
gewährleisteten Ius inspectionis et cavendi für die einmal errichteten Seminarien
nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den
Grundsatz an:
1) vom 29. März 1828.
188.13 Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel
2 Dass unter diesen Aufsichtsrechten der hohen Diözesanstände namentlich die Zustimmung derselben für den bei einem solchen Seminar Anzustellenden, sowohl
Vorsteher als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle, durch eigene
Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vor -
genommen werden, teilzunehmen.
3 Dieser Zusatzartikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre
derselbe dem obenher gerufenen Grundvertrage unmittelbar einverleibt.
Übereinkunft LU/BE/SO/ZG - Organisation des Bistums Basel 188.13
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.03.1828 29.03.1828 Erstfassung -