Zweck und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Erstellung, die Änderung, den Abbruch,
den Wiederaufbau sowie den Unterhalt von Bauten und Anlagen einheitlich.
Es sorgt namentlich dafür, dass Letztere den Anforderungen der öffentlichen
Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen sowie eine hohe Qualität des überbauten Gebietes und seiner Umgebung gewährleisten.
2 Es gewährleistet unter Achtung des Privateigentums die Einhaltung der
Ziele und Grundsätze des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrechts.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat ist für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen zuständig,
insbesondere in:
a) Wohnzonen;
b) Kernzonen;
c) Gewerbezonen;
d) Industriezonen;
e) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
f) Zonen zur Ausübung von Sport und Erholung innerhalb des Perimeters der Bauzonen oder direkt an diese angeschlossen, wenn sie eine
Gesamtfläche von 3 Hektaren nicht übersteigen.
2 Die Kantonale Baukommission (nachstehend: KBK) ist für Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzonen zuständig, insbesondere in:
a) Landwirtschaftszonen;
b) Schutzzonen;
c) Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone wie Weiler- und Erhaltungszonen;
d) Gebieten mit traditioneller Streubauweise;
e) Zonen mit als landschaftsprägend geschützten Bauten wie Maiensässzonen;
f) übrigen Zonen zur Ausübung von Sport und Erholung;
g) Zonen für Abbau und Deponien;
h) Waldarealen.
3 Die KBK ist für Bauvorhaben zuständig, die im Perimeter eines kantonalen
Nutzungsplans liegen.
4 Die KBK ist für Bauvorhaben zuständig, bei denen sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt befindet, insbesondere weil sie Eigentümerin des
Grundstücks ist oder durch ein anderes dingliches Recht am Bauvorhaben
beteiligt ist. Wenn die Beteiligung der Gemeinde von geringem Umfang ist,
kann die KBK ihre Zuständigkeit der Gemeinde übertragen. In diesem Fall
teilt die Gemeinde ihren endgültigen Bauentscheid der KBK mit. In der Verordnung werden die Fälle festgelegt, in denen die Zuständigkeit von Amtes
wegen bei der Gemeindebehörde liegt.
5 Der Entscheid zur Übertragung der Zuständigkeit ist Teil des öffentlich aufgelegten Dossiers. Er kann nicht Gegenstand einer separaten Beschwerde
bilden.
6 Fällt ein bestimmtes Bauvorhaben in die Zuständigkeit sowohl der Gemeinde als auch der KBK, namentlich, wenn es sich in zwei verschiedenen Zonen befindet, kann die KBK unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde
sowie des Gesuchstellers entscheiden, das Baugesuch als Ganzes zu behandeln. Dieser Entscheid muss vor der öffentlichen Auflage erfolgen.
Art. 3
Behörden und Aufgaben der Kantonsverwaltung
1 Das Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist das für das Bauwesen zuständige Departement.
2 Die Dienststelle im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist die für Rechtsangelegenheiten zuständige Dienststelle des Departements.
3 Die Dienststelle stellt der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über die
geltenden Bauvorschriften zur Verfügung.
4 Die Dienststelle beantwortet allgemeine Fragen der zuständigen Baubehörden auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene.
5 Wenn ein Bauvorhaben von öffentlichem Interesse ist, kann die Dienststelle den Gesuchstellern besondere Unterstützung bieten.
6 Die Dienststelle richtet das Sekretariat der Kantonalen Baukommission
(nachstehend: SKBK) ein, dessen Aufgaben in der Bauverordnung (BauV)
geregelt sind.
7 Die Dienststelle richtet einen Informationsschalter für Baubehörden (nachstehend: ISBB) ein, dessen Aufgaben in der BauV geregelt sind.
Art. 4
Kantonale Baukommission (KBK)
a) Status
1 Die KBK ist eine interdisziplinäre und unabhängige Behörde. Sie ist
administrativ dem Departement angegliedert.
Art. 5
b) Zusammensetzung
1 Die KBK besteht aus fünf Mitgliedern, mindestens je ein Architekt, ein Jurist und ein Ingenieur:
a) die Juristen müssen über ein Lizenziat in Rechtswissenschaften oder
einen Master in Rechtswissenschaften einer Schweizer Universität
verfügen;
b) die Architekten müssen über ein von einer Schweizer Hochschule verliehenes Architekturdiplom oder Doktorat oder über ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig
anerkanntes ausländisches Diplom verfügen;
c) die Ingenieure müssen über ein von einer Schweizer Hochschule verliehenes Ingenieurdiplom oder Doktorat oder über ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig
anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.
2 Die Mitglieder müssen nachweisen, dass sie eine der beiden Amtssprachen perfekt und die andere sehr gut beherrschen.
3 Ein Mitglied der KBK muss aus den Einwohnern der heutigen Bezirke
Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk gewählt werden; eines aus den
Einwohnern der Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis und eines aus den
Einwohnern der Bezirke Martinach, Entremont, Saint-Maurice und Monthey.
Die zwei übrigen Mitglieder werden aus allen Bezirken des Kantons gewählt.
Art. 6
c) Ernennungsbehörde, Amtsdauer und Vergütung
1 Die Mitglieder werden vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder kann höchstens zweimal verlängert werden.
3 Der Staatsrat legt die Vergütung der Mitglieder fest.
Art. 7
d) Funktionsweise
1 Die KBK tagt mit fünf Mitgliedern.
2 Die KBK ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
3 Die Mitglieder ernennen für die Dauer der Amtsperiode aus ihren Reihen
einen Präsidenten.
4 Wenn der Präsident bei einer Sitzung nicht anwesend ist, bestimmen die
anwesenden Mitglieder bei der Eröffnung der Sitzung, wer die Sitzung leiten
soll.
5 Der Leiter des SKBK nimmt an den Sitzungen der KBK teil. Er hat eine beratende Stimme. Er kann sich von einem anderen Mitarbeiter des SKBK vertreten lassen.
6 Die KBK stimmt dem vom SKBK vorgelegten Entscheidentwurf mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu oder lehnt ihn ab. Bei Stimmengleichheit
der anwesenden Mitglieder hat der Präsident den Stichentscheid.
7 Bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung, wie der Verlängerung der
Gültigkeit einer Bau- oder einer Wohnbewilligung, kann der Präsident oder in
dessen Abwesenheit und auf Delegation hin eines der Mitglieder allein entscheiden. Die KBK verabschiedet ein internes Reglement, das die Anwendung der vorliegenden Bestimmung regelt.
8 Die KBK kann die Kompetenz zur Durchführung einer Einigungsverhandlung, zur Vornahme einer Ortsschau oder zur Durchführung einer Koordinationssitzung mit dem Gesuchsteller an eines ihrer Mitglieder delegieren.
9 Im Falle eines Interessenkonflikts treten die Mitglieder der KBK gemäss
den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege (VVRG) in den Ausstand.
Art. 8
Digitale Plattform
1 Der Kanton stellt eine kantonale digitale Plattform, eConstruction (nachstehend: Plattform), zur Verfügung, welche die Einleitung und Verwaltung aller
Verfahrenshandlungen (namentlich Gesuche um Vorentscheid, Baugesuche, Meldungen, Ermahnungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen) ermöglicht, die im vorliegenden Gesetz und in seiner Verordnung vorgesehen
sind, mit Ausnahme der Aufsichts- und Beschwerdeverfahren.
2 Für die Dossiers in ihrer Zuständigkeit kann eine Gemeinde auf die Benutzung der Plattform verzichten, ebenso ein Beteiligter, dem die Benutzung
der Plattform von der zuständigen Behörde angeboten wird. Die Gemeinden
müssen ihren Entscheid, auf die Benutzung der Plattform zu verzichten, im
Amtsblatt veröffentlichen. Andernfalls müssen sie den Beteiligten die Möglichkeit bieten, die Plattform zu nutzen.
3 Über die Zugangsberechtigungen der Verwaltungsbehörden, die sich zu
den auf der Plattform eingereichten Dossiers äussern müssen, bestimmt die
gemäss Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes zuständige Behörde.
4 Während des gesamten Verfahrens müssen die Parteien Zugang zum vollständigen Dossier haben; die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bleiben
vorbehalten.
5 Abgesehen von Ausnahmen gemäss vorliegendem Gesetz oder dessen
Verordnung gilt die Validierung der auf der Plattform eingereichten Dokumente als eigenhändige Unterschrift. Die Plattform stellt für jede Kommunikation und jedes Dokument sicher, dass der Inhalt nicht verändert wird (Authentizität) und dass die Erfassung der digitalen Daten einem bestimmten
Zeitpunkt zugeordnet werden kann (Zeitstempel).
6 Um die Validierung vorzunehmen, ist eine verifizierte digitale Identität erforderlich.
7 Der Staatsrat erlässt ein Reglement für den Zugang zur und die Benutzung
der kantonalen digitalen Plattform eConstruction (nachstehend: ReC).
8 Die von den Verwaltungsbehörden zur Validierung von Dokumenten auf
der Plattform verwendeten Systeme müssen den im ReC hinsichtlich Technik und Sicherheit festgesetzten Anforderungen entsprechen.
9 Die Datenschutzbestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Art. 9
Einleitung und Ablauf des Verfahrens
1 Wird die Benutzung der Plattform von der zuständigen Behörde angeboten,
hat der Beteiligte für jedes einzelne baurechtliche Verfahren die Wahl, ob es
im digitalen Format oder im Papierformat eingeleitet und geführt werden soll.
Hat er seine Wahl getroffen, erfolgen das Verfahren und alle damit verbundenen Mitteilungen, bis hin zur Archivierung des Dossiers, im gewählten
Format. In Ausnahmefällen kann die Behörde auf begründetes Gesuch hin
einer Änderung des Formats zustimmen.
2 Der Beteiligte, der das digitale Format gewählt hat, muss jederzeit damit
rechnen, dass ihm auf der Plattform eine Mitteilung zugestellt wird. Eine Mitteilung kann einen Link enthalten, den der Beteiligte abrufen muss. Die zuständige Behörde ist in keiner Weise für die Folgen einer unregelmässigen
oder verspäteten Konsultation der Plattform und der dort kommunizierten
Mitteilungen und Links verantwortlich. Dasselbe gilt, wenn die Plattform und
die dort kommunizierten Mitteilungen und Links nicht konsultiert werden.
3 Mit der Wahl des digitalen Formats verpflichtet sich der Beteiligte, die Plattform so zu konsultieren, dass er einerseits die darauf von der zuständigen
Behörde eingegebenen Mitteilungen zur Kenntnis nehmen und andererseits
allfällige Links in diesen Mitteilungen rechtzeitig abrufen kann.
4 Im Papierformat behandelte Dossiers werden von der zuständigen Behörde digitalisiert und archiviert.
Art. 10
Kommunikation, Fristenberechnung, Zeitstempel und Fehlen
der qualifizierten elektronischen Signatur auf der Plattform
1 Jede digitale Kommunikation einer Behörde erfolgt durch die Hinterlegung
einer Nachricht an den Beteiligten auf der Plattform. Der Abruf dieser Nachricht durch den Beteiligten gilt als Zustellzeitpunkt der Nachricht und der darin enthaltenen Links. Wird die Nachricht nicht abgerufen, so gelten sie und
die darin enthaltenen Links spätestens 7 Tage nach ihrer Hinterlegung auf
der Plattform als zugestellt und abgerufen.
2 Jede digitale Kommunikation einer Behörde sowie jeder Abruf einer Nachricht erhalten einen Zeitstempel, mit dem sich der genaue Zeitpunkt der Hinterlegung einer Nachricht an den Beteiligten sowie der Zeitpunkt des Abrufs
einer Nachricht auf der Plattform bestimmen lassen.
3 Jede digitale Kommunikation eines Beteiligten erhält einen Zeitstempel, mit
dem sich der genaue Zeitpunkt der Kommunikation bestimmen lässt.
4 Mit dem Zeitstempel kann insbesondere überprüft werden, ob die dem Beteiligten gesetzten Fristen eingehalten wurden.
5 Fehlt die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur, so setzt die Behörde dem Beteiligten eine Frist, um diesen Mangel zu beheben. Wird die
fehlende Signatur fristgerecht nachgereicht, gilt der Mangel als behoben.
Andernfalls sind das Dokument, für das die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist, sowie dessen allfällige Beilagen unzulässig.
Art. 11
Eröffnung der Entscheide
1 Die zuständige Behörde eröffnet ihre Entscheide über die Plattform, sofern
der Beteiligte dieser Form der Kommunikation ausdrücklich zugestimmt hat.
Die ausdrückliche Zustimmung erfolgt, indem der Beteiligte an der auf der
Plattform angegebenen Stelle ein Häkchen setzt.
2 Die Entscheide sind in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung
über die elektronische Signatur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
3 Die weiteren Modalitäten der Eröffnung sind in der Verordnung geregelt.
2 Bauvorschriften
2.1 Allgemeines
Art. 12
Kommunale Reglementierung
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, in ihrem kommunalen Bau- und Zonenreglement (nachstehend: BZR) alle Ausführungsbestimmungen zu erlassen,
die für eine kohärente Ortsplanung erforderlich sind. Die Art und der Inhalt
dieser Bestimmungen werden entsprechend den Besonderheiten jeder Zone
festgelegt und müssen in jedem Fall dem übergeordneten Recht entsprechen, insbesondere was die Begriffe und Vermessungsmethoden betrifft.
2 Die Gemeinden können nur abweichende Vorschriften erlassen, wenn die
Baugesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht.
3 Die Gemeinden können unter Einhaltung der ausschliesslich durch das
übergeordnete Recht geregelten Definitionen strengere materielle Baupolizeivorschriften erlassen.
Art. 13
Anwendung anderer Gesetzgebungen, Reglementierungen und
Normen
1 Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
(nachstehend: IVHB) gelangt zur Anwendung, wenn das kantonale oder
kommunale Recht Vorschriften unter Verwendung der Definitionen der IVHB
erlässt. Die kantonale Gesetzgebung und die kommunalen Reglementierungen können Begriffe einführen, sofern diese nicht in der IVHB oder in der anwendbaren kantonalen Baugesetzgebung enthalten sind.
2 Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die sich aus
Spezialgesetzgebungen ergeben.
3 Wenn es in der kantonalen Gesetzgebung und in der kommunalen Reglementierung keine Vorschriften gibt, kann sich die zuständige Behörde an
den Regeln orientieren, welche Fachorganisationen in technischen Normen
erlassen haben.
4 Vorbehalten bleiben privatrechtliche Bestimmungen, insbesondere das
kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-
ZGB).
Art. 14
Besitzstandsgarantie
1 Bestehende, im Einklang mit altem Recht erstellte Bauten und Anlagen, die
den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten,
umgebaut, erweitert, wieder aufgebaut oder umgenutzt werden.
2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem Schutz des baulichen Erbes
und den öffentlichen oder privaten Interessen angemessen Rechnung zu
tragen.
3 Die Besitzstandsgarantie ausserhalb der Bauzone wird durch das Bundesrecht geregelt.
4 Die Gemeinden können in ihren BZR vorsehen, dass Vergrösserungen,
Wiederaufbau und Zweckänderung nur auf der Grundlage eines Sondernutzungsplans möglich sind.
5 Vorbehalten bleiben die Bewilligung nach der Strassengesetzgebung für
Bauvorhaben in der Nähe einer Kantonsstrasse sowie weitere Bestimmungen aus Spezialgesetzen.
Art. 15
Ausnahmen
1 Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften der Bauzone sowie von den übrigen Bauvorschriften können von der zuständigen Behörde bewilligt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse oder wichtige Gründe vorliegen
und weder öffentliche noch überwiegende private Interessen eines Nachbarn beeinträchtigt werden.
2 Ausnahmen für jederzeit entfernbare Klein- oder Fahrnisbauten können auf
Zusehen hin bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller ein hinreichendes Interesse geltend machen kann und wenn keine öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen eines Nachbarn beeinträchtigt werden.
3 Bei Bauvorhaben mit traditionellem oder experimentellem Charakter, sowohl in architektonischer als auch in bautechnischer Hinsicht, können die
zuständigen Behörden unter Beachtung der Rechte Dritter sowie des Landschafts- und Ortsbildschutzes Ausnahmen von den im vorliegenden Gesetz,
in seinen Ausführungsbestimmungen und in den BZR festgelegten Vorschriften bewilligen.
4 Ausnahmebewilligungen können für eine bestimmte Dauer oder mit dem
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. Nach Ablauf der Befristung oder nach dem Widerruf der Ausnahmebewilligung ist die bewilligte
Baute oder Anlage vom jeweiligen Eigentümer innert angemessener Frist zu
entfernen; er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
5 Ausnahmebewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere Bedingungen, wonach:
a) im Enteignungsfall für wertvermehrende Aufwendungen im Rahmen
von Arbeiten, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung ausgeführt
werden, keine Entschädigung geleistet wird;
b) Bauten und Anlagen, die im Hinblick auf einen bestimmten Zweck bewilligt werden, nicht umgenutzt, abparzelliert oder in Stockwerkeigentum aufgeteilt werden dürfen;
c) eine Sicherheit für die Einhaltung von Pflichten, die mit der Baubewilligung verbunden sind, zu leisten ist.
6 Die Befristung, die Wegbedingung der Entschädigung (Beseitigungs- und
Mehrwertrevers), die Zweckentfremdungs-, Abparzellierungs- und Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur Sicherheitsleistung sind vor Baubeginn im
Grundbuch anzumerken.
7 Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone werden durch das Bundesrecht geregelt. Die raumplanungsrechtliche Unterschutzstellung von
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone kann von Fall zu Fall von der
KBK beschlossen werden.
2.2 Vorschriften über die Bodennutzung
2.2.1 Abstände
Art. 16
Grenzabstand und Gebäudeabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
2 Vorspringende Gebäudeteile werden bei der Abstandsberechnung nicht
berücksichtigt. Vorbehalten bleiben die spezifischen Vorschriften über Vorsprünge in der Strassengesetzgebung und die Brandschutzvorschriften.
3 Unterirdische Bauten unterstehen nicht den Regeln über die Abstände und
können bis an die Grundstückgrenzen gebaut werden. Für bestimmte Bauten können die Gemeinden in ihrem BZR Ausnahmen vorsehen.
4 Abstände gegenüber Strassen werden durch die Strassengesetzgebung
und die kommunale Reglementierung bestimmt.
5 Setzen die Gemeinden einen Mindestabstand in Abhängigkeit von der
Fassadenhöhe fest, so gilt für den Begriff der Fassadenhöhe die Definition
gemäss IVHB. Die Gemeinden können Bestimmungen über den Einbezug
von Lukarnen und anderer analoger Bauten zur Berechnung der Fassadenhöhe erlassen.
Art. 17
Festlegung der Abstände
1 Die Gemeinden legen grundsätzlich für jeden Zonentyp ihres Nutzungsplans einen Grenz- und Gebäudeabstand fest. Ebenso legen sie für An- und
Kleinbauten grundsätzlich einen verminderten Grenzabstand fest.
2 Die Gemeinden können darauf verzichten, für jeden Zonentyp ihres Zonennutzungsplans einen Grenz- und Gebäudeabstand festzulegen, sofern durch
andere Vorschriften für eine kohärente Ortsplanung gesorgt ist.
3 Die Gemeinden können unter speziellen Bedingungen durch einen Sondernutzungsplan Abweichungen von ihren im BZR festgelegten Gebäudeabständen zulassen.
4 Der Verzicht auf die Festlegung von Abständen für einen Zonentyp sowie
die aufgrund eines Sondernutzungsplans gewährten Ausnahmen sind gegenüber Parzellen, die an die Perimeter angrenzen, nicht anwendbar.
5 Durch Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die
Grenzabstände unter Wahrung des Gebäudeabstands geändert werden.
Diese Dienstbarkeit ist ebenfalls zugunsten der Gemeinde im Grundbuch
einzutragen.
Art. 18
Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen
Gestaltung.
2 Baulinien werden insbesondere entlang von Verkehrsanlagen, Leitungen
sowie Natur- und Kulturobjekten und Landwirtschaftszonen festgelegt. Die
Verfahren und die Festsetzung der Baulinien werden durch die Spezialgesetzgebung und durch die kommunalen Reglementierungen festgelegt.
3 Gestaltungsbaulinien bestimmen die Lage und die Umrisse der Bauten
oder legen den Verlauf der Fassadenflucht fest. Rückwärtige Baulinien und
Innenbaulinien legen die zulässige horizontale Bautiefe und die Grösse der
Innenhöfe fest. Die Gestaltungsbaulinien können im Rahmen eines Planungsverfahrens festgelegt werden.
4 Baulinien gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor, auch in Fällen,
in denen der allgemeine Abstand einschränkender ist.
Art. 19
Vorbehalte von Spezialgesetzgebungen
1 Vorbehalten bleiben in anderen Gesetzgebungen festgesetzte einzuhaltende Abstände und Freiräume, insbesondere aus dem Bereich des Brandschutzes, des Forst- oder Gewässerschutzrechts. Sie haben Vorrang vor
weniger einschränkenden Baulinien.
2.2.2 Höhen
Art. 20
Gesamthöhe und massgebendes Terrain
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter auf dem massgebenden Terrain liegenden Punkt.
2 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Boden. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt
werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
Aus raumplanerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das
massgebende Terrain in einem Planungs- oder Baubewilligungsverfahren
abweichend festgelegt werden.
3 Die Gemeinden können für Gebäude eine Seitenhöhe festlegen. Die Definition der Seitenhöhe ist identisch mit dem Begriff der Fassadenhöhe gemäss IVHB, wonach die Fassadenhöhe den grössten Höhenunterschied
zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht und der Oberkante der Dachkonstruktion darstellt.
4 Bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird
die Gesamthöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
5 Dachaufbauten werden bei der Berechnung der Gesamthöhe nicht mitgerechnet.
Art. 21
Aushubhöhe
1 Die Aushubhöhe entspricht der Differenz der Höhe zwischen dem natürlich
gewachsenen Boden und dem tiefsten Punkt des gestalteten Bodens, in der
Verlängerung der Gesamthöhe. Die BauV kann für spezifische Fälle vorsehen, dass die Aushubhöhe nicht in der Verlängerung der Gesamthöhe gemessen wird.
Art. 22
Gesamthöhe mit Aushub
1 Die Gesamthöhe mit Aushub entspricht der Summe der Gesamthöhe des
Gebäudes und der Aushubhöhe.
Art. 23
Kumulierte Höhe mit Aushub
1 Die kumulierte Höhe mit Aushub entspricht der Differenz zwischen dem
höchsten Punkt der Dachkonstruktion des höchsten gestaffelten Gebäudeteils und dem tiefsten Punkt des gestalteten Bodens.
Art. 24
Festlegung der Höhen
1 Die Gemeinden legen für jeden Bauzonentyp einen Höchstwert für die Gesamthöhe und die Aushubhöhe fest, der eingehalten werden muss. Alternativ können sie eine maximale Gesamthöhe mit Aushub als kumulierten Wert
festlegen.
2 In bestimmten, durch die BauV festgelegten Fällen werden Abgrabungen
für Garageneinfahrten und Hauszugänge nicht zur Gesamthöhe mit Aushubhöhe gezählt.
3 Die Gemeinden können in Freihaltezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen auf die Festlegung von Höhen verzichten.
2.2.3 Vollgeschosse
Art. 25
Definition und Festlegung
1 Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse von Gebäuden, ausser Unter-,
Dach- und Attikageschosse. Die Vollgeschosszahl wird für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
2 Die Gemeinden können für jeden Zonentyp eine minimale oder eine maximale Vollgeschosszahl festlegen.
2.2.4 Nutzungsziffern
Art. 26
Anrechenbare Grundstückfläche
1 Die anrechenbare Grundstückfläche (aGSF) bildet die Grundlage zur Berechnung der Nutzungsziffern und entspricht den in der entsprechenden
Bauzone liegenden Grundstücksflächen oder Grundstücksteilen.
2 Die Fläche der Zufahrten auf dem anrechenbaren Grundstück wird berücksichtigt.
3 Die Fläche der Hauszufahrten wird angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
Art. 27
Nutzungsziffern
1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Die
Summe aller GF besteht aus den Haupt- und Nebennutzflächen, den Verkehrs-, Konstruktions- und Funktionsflächen. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,80 Meter liegt.
2 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Als aGbF
gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
3 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem
massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche
(aGSF). Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen
des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
4 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Als aGrF gelten
natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht
versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
Art. 28
Festlegung
1 Die Gemeinden können eine oder mehrere Nutzungsziffern einführen und
für jede ihrer Bauzonen die Art und den Höchstwert der Nutzungsziffer festlegen.
2 Mit dem Ziel einer verdichteten Bauweise können die Gemeinden für Neubauten in jeder ihrer Bauzonen eine minimale Nutzungsziffer festsetzen.
Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen der Raumplanung, sofern
diese andere Begrenzungen für das Ausmass der Bodennutzung vorsehen.
Art. 29
Übertragung von Nutzungsziffern
1 Die beteiligten Grundeigentümer können mittels Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die nicht beanspruchte Ausnützung auf eine andere Bauparzelle übertragen wird.
2 Die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen Grundstücken ist zulässig,
sofern sie in einer Bauzone mit derselben Nutzung liegen. Die Übertragung
darf auch erfolgen, wenn die Grundstücke durch Zonen eines anderen Typs
getrennt sind. Die Übertragung darf nicht zu einer Zweckentfremdung oder
zonenwidrigen Nutzung der fraglichen Zone führen.
3 Die Dienstbarkeit ist vor Baubeginn ebenfalls zugunsten der Gemeinde im
Grundbuch einzutragen.
Art. 30
Zuschläge
1 In der BauV wird festgelegt, in welchen Fällen ein Zuschlag auf die Nutzungsziffern gewährt werden kann, insbesondere bei Sondernutzungsplänen, Gebäuden mit einem besonders tiefen Energieverbrauch, kommerziell
genutzten Erdgeschossen oder Gebäuden der Hotellerie.
2 Wenn ein Bauvorhaben aufgrund der Zweckbestimmung der gesamten
oder eines Teils der Gebäudeflächen einen Zuschlag auf die Nutzungsziffer
erhält, muss der Baubewilligungsentscheid eine Auflage zur Beibehaltung
der Zweckbestimmung enthalten, die im Grundbuch angemerkt wird.
3 Weder die kommunale Reglementierung noch andere kantonale Spezialgesetzgebungen dürfen Regeln betreffend Nutzungszuschläge oder die
Nichtberücksichtigung von Flächen oder Volumen festlegen. Die BauV kann
Fälle vorsehen, in denen die Gemeinden in der kommunalen Reglementierung Bestimmungen über Nutzungszuschläge erlassen können.
2.2.5 Bauweise
Art. 31
Geschlossene Bauweise
1 Die geschlossene Bauweise ist unter folgenden alternativen Bedingungen
gestattet:
a) wenn das BZR es vorsieht;
b) wenn das Nachbargebäude an der Grundstücksgrenze steht und die
geschlossene Bauweise hinsichtlich Architektur und Hygiene zulässig
ist;
c) durch Begründung eines gegenseitigen Grenzbaurechts, das ebenfalls
zugunsten der Gemeinde im Grundbuch eingetragen ist.
2 Verzichtet einer der Eigentümer nach Begründung des Anbaurechts auf die
geschlossene Bauweise, hat er den doppelten gesetzlichen Grenzabstand
einzuhalten.
2.2.6 Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften und Register
Art. 32
Kontrolle
1 Die Fläche, die als Basis für die Berechnung der Gebäudeabstände,
Grenzabstände, Nutzungsziffern sowie der übrigen von der Parzellengrösse
abhängigen Faktoren gedient hat, darf bei späteren Bauten nicht wiederverwendet werden.
2 Die Gemeinden, bei Überprüfung ihrer Register, sowie der patentierte, im
eidgenössischen Register eingetragene Geometer, der ein Mutationsprotokoll für eine Grenzänderung oder Parzelleneinteilung vornimmt, vergewissern sich, dass die materiellen Vorschriften eingehalten werden.
Art. 33
Verzeichnis
1 Die Gemeinden führen ein Verzeichnis, das alle durch den Gemeinderat
und die KBK erteilten Baubewilligungen enthält (unter Angabe der topografischen Koordinaten, der Parzellen- und der Plannummer).
2.3 Vorschriften über die Einordnung, das Erscheinungsbild und die
Art. 34 Umgebungsgestaltung
Einordnung und Erscheinungsbild
1 Bauten und Anlagen müssen sich namentlich hinsichtlich Grösse, Lage,
Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen.
2 Bauten, Anlagen und Aussenanlagen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich harmonisch in die landschaftliche und bauliche Umgebung
einfügen.
Art. 35
Material- und Farbwahl
1 Materialien und Farben von Fassaden und Dächern haben der Baute ein
einheitliches, harmonisches und an den Standort angepasstes Erscheinungsbild zu verleihen.
2 Die zuständige Behörde kann in Form einer Bedingung in der Baubewilligung verlangen, dass ihr spätestens bei Meldung des Baubeginns Muster
zur Genehmigung vorzulegen sind.
Art. 36
Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens, Aufschüttungen, Abtragungen und Stützmauern
1 Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens haben so gering wie
möglich auszufallen. Das Bauvorhaben ist an die Geländeform anzupassen.
Der gestaltete Boden muss sich harmonisch in die benachbarten Parzellen
einfügen.
2 Die Gemeinden können für jeden Bauzonentyp vom natürlich gewachsenen Boden ausgehende maximale Höhen für Aufschüttungen und Abtragungen festlegen, damit eine ausreichende Einordnung der Baute in das bestehende Gelände sichergestellt werden kann.
3 Beim Bau von Stützmauern oder vergleichbaren Bauwerken auf der Grenze oder innerhalb einer Parzelle sowie beim Gefälle des gestalteten Bodens
ist auf die Charakteristik des natürlich gewachsenen Bodens, insbesondere
auf die Geländeform und seine Beschaffenheit, Rücksicht zu nehmen.
4 Die Vorschriften der Strassengesetzgebung insbesondere betreffend Mauern und Zäune, Hecken und Bäume bleiben vorbehalten.
2.4 Technische Vorschriften
Art. 37
Baukunst, Sicherheit und Hygiene
1 Bauten und Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen. Sie müssen namentlich den Anforderungen an den Brand-, Naturgefahren- und Erdbebenschutz sowie den gesundheits- und gewerbepolizeilichen Vorschriften entsprechen.
2 Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen
nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen.
3 Bauherren und ihre Vertreter sind für die Einhaltung der Vorschriften und
der anerkannten Regeln der Baukunst verantwortlich. Auch sind sie für
Schäden verantwortlich, die aus der Verletzung dieser Vorschriften und Regeln resultieren. Die kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen
bleiben vorbehalten.
4 Arbeiterunterkünfte, Speiseräume, Baustelleneinrichtungen und alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Bauvorgängen müssen den anerkannten Anforderungen und Regeln in Sachen Hygiene und Unfallverhütung entsprechen.
5 Die zuständige Behörde haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen,
dass Bauherren und deren Vertreter gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
verstossen.
Art. 38
Spielplätze und Aussenräume
1 Das BZR kann vorschreiben, dass der Bauherr beim Bau von mehreren
Wohneinheiten von der zuständigen Behörde verpflichtet werden kann, ausreichend Spielplätze für Kinder zu schaffen. Ihre Zweckbestimmung kann
durch Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde gesichert
werden. Alternativ kann die Gemeinde eine zweckgebundene Ersatzleistung
erheben, sofern sich das Bauvorhaben in der Nachbarschaft eines öffentlichen Spielplatzes befindet.
2 Das BZR kann Anforderungen an die Umgebungsgestaltung vorsehen.
Art. 39
Parkplätze
1 Die Pflichten im Zusammenhang mit Parkplätzen (obligatorische Einrichtung, Anzahl, Abmessungen, Standort, gemeinsame Flächen, Ausnahmeregelungen und Ersatzleistungen) werden durch die Strassengesetzgebung
und die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute geregelt. Die Gemeinden können im Rahmen der hier festgelegten Grundsätze Parkierungsreglemente erlassen.
2 Wenn ein Projekt den durchschnittlichen Tagesverkehr voraussichtlich bedeutend erhöht, können die Pflichten im Zusammenhang mit Parkplätzen in
einem Mobilitätsplan festgelegt werden. Dieser Plan muss dem vom Staatsrat erlassenen Reglement entsprechen. Im Reglement des Staatsrates werden die Ziele, Ausrichtungen und Modalitäten des Mobilitätsplans festgelegt.
Die Anforderungen gemäss Strassengesetz und die im kantonalen Richtplan
vorgesehenen Fälle sind vorbehalten.
3 Gemeinden, die ein Parkplatzkonzept verabschiedet haben, können in ihrem BZR Sektoren vorsehen, in denen die Zahl der Parkplätze die in der
VSS-Norm vorgesehene Bandbreite unterschreitet. Der Mindestinhalt eines
Parkplatzkonzepts wird in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
4 Die Gemeinden können zudem insbesondere für bestimmte Arten von Bauten und Anlagen verlangen, dass die Parkplätze unterirdisch oder mit einem
nicht versiegelten Boden oder mit begrünten Überdachungen erstellt werden.
Art. 40
Umwelt und Immissionen
1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Auswirkungen auf die Nachbarschaft
führen, die dem BZR widersprechen.
2 Wenn bei einem Bauvorhaben solche Auswirkungen auf benachbarte
Wohngebiete möglich sind, muss dies im Rahmen der Interessenabwägung
berücksichtigt werden. Im Baubewilligungsverfahren können die erforderlichen Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt
werden.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.