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Baugesetz

Valais · 705.1 · statute

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Contents: 84 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Umgebungsgestaltung
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84

84 provisions

Art. 81

Kosten und Parteientschädigungen 1 Die Gemeinden, die KBK und der ISBB erheben für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren gesonderte Kosten. Diese Kosten beinhalten die Gebühren und die Auslagen, einschliesslich der Kosten für Gutachten. 2 Die von der KBK und vom ISBB erhobenen Kosten werden durch einen Beschluss des Staatsrates festgelegt. Die von den Gemeinden erhobenen Kosten werden durch einen vom zuständigen Gemeinderat beschlossenen Tarif festgelegt. Die Gebühren können zwischen mindestens 100 Franken und höchstens 4’000 Franken pro behandeltes Dossier und pro erteilte Baubewilligung betragen. Bei komplexen Dossiers, namentlich solchen, die eine Rodungsbewilligung, ein Gutachten oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung beinhalten, kann der Betrag auf maximal 15’000 Franken erhöht werden. 3 Im Übrigen sind die Kosten und Parteientschädigungen im VVRG und im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) geregelt.

Art. 82

Kosten für Baubewilligungen 1 Der Gesuchsteller trägt die Kosten für die Erteilung oder die Verweigerung der Baubewilligung. 2 Dem Einsprecher können die Kosten auferlegt werden, die er durch offensichtlich unbegründete Einsprachen verursacht hat oder wenn er offensichtlich nicht einspracheberechtigt ist.

Art. 83

Kostenvorschuss 1 Die zuständige Behörde kann jederzeit vom Gesuchsteller, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfalle auf das Baugesuch nicht eingetreten wird, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. 2 Wenn eine Einsprache offensichtlich unbegründet erscheint oder dem Einsprecher die Einsprachelegitimation offensichtlich fehlt, teilt die Behörde dies dem Einsprecher mit und verlangt von ihm einen Kostenvorschuss. 8 Schlussbestimmung

Art. 84

Vollzug 1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwendigen Vorschriften, die dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten sind. 2 Die BauV regelt insbesondere: a) die Anwendung der baurechtlichen Vorschriften in besonderen Fällen; b) das Baubewilligungsverfahren, insbesondere das Baugesuch, die beizubringenden Unterlagen, die vorläufige Prüfung, die Eröffnung der Entscheide; c) die Organisation und die Aufgaben der KBK, des ISBB sowie des SKBK, inklusive die Entscheidkompetenz des Präsidenten der KBK in Fällen von geringer Bedeutung; d) die Baupolizei; e) die Gültigkeit, die Dauer und die Verlängerung der Baubewilligung sowie den Baubeginn. T1 Übergangsbestimmungen Art. T1-1 Allgemeine Übergangsbestimmungen 1 Das vorliegende Gesetz ist ab seinem Inkrafttreten anwendbar. Sämtliche nach seinem Inkrafttreten gefällten Entscheide sind darauf zu stützen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels. 2 Die BZR müssen bis am 31. Dezember 2030 angepasst werden. Wenn die Legislative einer Gemeinde der Revision zugestimmt hat, kann der Staatsrat durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Entscheid diese Frist für die betroffene Gemeinde bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Homologationsentscheids verlängern. 3 Solange die BZR nicht nach Massgabe von Absatz 2 angepasst wurden: a) wird die Ausnützungsziffer nach altem Recht durch die GFZ ersetzt. Anhang 1 zur BauV gibt für die bisherigen Werte der Ausnützungsziffer die entsprechenden GFZ-Werte an. Die Einführung der GFZ soll keinesfalls zu einer Verringerung des Baupotenzials führen; b) müssen die vor der Revision des BZR genehmigten Quartierpläne oder Detailnutzungspläne die neuen Nutzungsziffern verwenden, ohne sich auf das alte Recht berufen zu können, auch wenn dieses vorteilhafter ist; das Reglement dieser Spezialpläne kann jedoch die Nutzungszuschläge vorsehen, welche die Gemeinden gemäss BauV in ihr BZR aufnehmen können, auch wenn dies noch nicht geschehen ist; c) die Gesamthöhe und die Fassadenhöhe werden nach altem Recht berechnet; d) die Bestimmungen über die Geschosse sind direkt anwendbar, selbst wenn die Regelungen des BZR strenger sein sollten, und zwar bis zur Anpassung des BZR im Sinne von Absatz 2. Art. T1-2 Beschwerde und Aufsicht 1 Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt gilt, zu dem die erstinstanzliche Behörde ihren Entscheid gefällt hat. 2 Das auf das Oberaufsichtsverfahren anwendbare Recht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Art. T1-3 Digitale Plattform 1 Der Zeitplan für die Initialisierung der Plattform wird vom Staatsrat festgelegt. Der Staatsrat stellt für jede Gemeinde und das SKBK einzeln fest, dass die Plattform funktionstüchtig ist. 2 In den 6 Monaten nach der Feststellung der Funktionstüchtigkeit der Plattform in einer Gemeinde oder beim SKBK durch den Staatsrat werden in Papierform eingereichte Dossier von der zuständigen Behörde kostenlos digitalisiert und auf der Plattform erfasst. 3 Die in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verfahren werden bis zum 31. Dezember 2026 implementiert und auf der Plattform der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Implementierung eines Verfahrens auf der Plattform und seine öffentliche Zugänglichkeit werden vom Departement im Amtsblatt bekanntgegeben. Art. T1-4 Planverfasser 1 Ebenfalls als Planverfasser im Sinne von Artikel 51 anerkannt ist ein Inhaber eines EFZ als Zeichner der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen, der als Unterschriftsberechtigter oder Bevollmächtigter eines Unternehmens, dessen eingetragener Zweck belegt, dass es im technischen Bereich des eingereichten Bauvorhabens tätig ist, während 10 Jahren bis zu Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes individuell oder kollektiv im Handelsregister eingetragen ist. 2 Im Falle einer Streichung der Unterschriftsberechtigung oder der Vollmacht kann eine neue Unterschriftsberechtigung oder Vollmacht berücksichtigt werden. Die gesamte Dauer der Unterschriftsberechtigung oder der Vollmacht muss mindestens 10 Jahre bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im technischen Bereich des eingereichten Bauvorhabens betragen. 3 Der Gesuchsteller übermittelt der zuständigen Behörde Auszüge aus dem Handelsregister und alle anderen Unterlagen, die belegen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 13.02.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-118 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.02.2025 01.01.2026 Erstfassung RO/AGS 2025-118

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