Energietechnische Bauvorschriften
1 Bei bestehenden Gebäuden, die umgebaut oder erneuert werden, um die
Anforderungen der kantonalen Energiegesetzgebung zu erfüllen oder um ein
von der zuständigen Kantonsbehörde anerkanntes Label zu erhalten:
a) wird die Überschreitung von maximal 20 cm für Wärmedämmung oder
Solaranlagen weder bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände noch bei den Baulinien angerechnet;
b) wird eine Zusatzdämmung an Fassaden, einschliesslich Aussenverkleidung, bei der Berechnung der Nutzungsziffer nicht angerechnet.
2 Absatz 1 geht den kantonalen oder kommunalen Bestimmungen bezüglich
Bauabstände, Bauhöhen, Baulinien und Berechnung der Nutzungsziffern
vor. Vorbehalten bleiben insbesondere die feuerpolizeilichen Vorschriften
(Baustoffe) und die Spezialgesetzgebung des Heimatschutzes.
Art. 42
Vorbehalte von Spezialgesetzgebungen
1 Vorbehalten bleiben technische Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben, wie technische Vorschriften zur Naturgefahrenprävention oder zu einer behindertengerechten Bauweise.
3 Baubewilligung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 43
Baubewilligungspflicht
1 Baubewilligungspflichtig sind die Errichtung, Umgestaltung, Erweiterung,
Erneuerung, Zweckänderung und der Abbruch sämtlicher künstlich geschaffener und auf Dauer angelegter Einrichtungen, die eine Auswirkung auf die
Raumplanung, den Umweltschutz oder das Baupolizeiwesen haben.
2 Die Baubewilligungspflicht für Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen,
wie Solaranlagen, Wärmepumpen oder der Anschluss an eine Fernheizung,
wird in der BauV geregelt, die namentlich die Art der Anlagen sowie die von
ihnen zu erfüllenden Bedingungen definiert. Für diese Anlagen kann in der
BauV das Baubewilligungsverfahren durch ein Meldeverfahren ersetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
3 Für unbedeutende Bauten und Anlagen, geringfügige Veränderungen des
natürlich gewachsenen Bodens und andere in der Verordnung definierte
Bauten und Anlagen wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren eingeführt.
Art. 44
Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach dem vorliegenden
Gesetz
1 Keiner Baubewilligung nach dem vorliegenden Gesetz bedürfen Bauten
und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung der kantonalen
Bauhoheit ganz oder teilweise entzogen sind. Der kantonalen Hoheit entzogen sind insbesondere Bauten und Anlagen für die Landesverteidigung, die
Bahnanlagen, die Nationalstrassen, die Schifffahrt, die Luftfahrt, die Rohrleitungsanlagen zur Gasversorgung, die Atomanlagen, die elektrischen Leitungen sowie die Luftseil- und Standseilbahnanlagen.
2 Keiner Baubewilligung nach dem vorliegenden Gesetz bedürfen Bauten
und Anlagen, deren Bewilligung Gegenstand eines besonderen kantonsrechtlichen Verfahrens bildet, insbesondere öffentliche Strassen, Strukturverbesserungsprojekte, Wasserbauprojekte, Skilifte, Projekte zur Wasserkraftnutzung, Bauwerke für Wege des Freizeitverkehrs sowie Schutzbauten
gegen Naturgefahren.
3 Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch dem Meldeverfahren
unterliegen, werden in der BauV festgelegt.
4 Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens ausserhalb der Bauzone mit einer Fläche bis zu 2’000 m² und einer Höhe bis zu 50 cm durch die
Zufuhr von Erdmaterial sind von der Baubewilligungspflicht ausgenommen.
Diese Massnahmen unterliegen jedoch dem Meldefahren gemäss Artikel 48
des vorliegenden Gesetzes. Die anwendbaren Bedingungen und Verfahren
werden in der BauV festgelegt.
5 Weder einer Baubewilligung noch dem Meldeverfahren gemäss vorliegendem Gesetz unterliegen ausserhalb der Bauzone und nur für die Parzellen,
die nicht als Fruchtfolgeflächen klassiert sind, Veränderungen des natürlich
gewachsenen Bodens (Aufschüttungen und Abgrabungen) mit einer Fläche
bis zu 500 m² und/oder einer Höhe beziehungsweise Tiefe von 100 cm.
Art. 45
Anwendbare Verfahrensbestimmungen
1 Das VVRG findet Anwendung, sofern die Baugesetzgebung keine besonderen Bestimmungen enthält.
3.2 Gesuch um Auskunft und Gesuch um Vorentscheid
Art. 46
Gesuch um Auskunft
1 Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Auskunft über die Bebaubarkeit eines bestimmten
Grundstücks eingereicht werden.
2 Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Auskunft
bindet die zuständige Behörde nicht und kann nicht Gegenstand einer Beschwerde sein.
Art. 47
Gesuch um Vorentscheid
1 Zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsfragen kann die zuständige
Baubewilligungsbehörde um einen Vorentscheid ersucht werden. Dem Gesuch sind alle zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen beizulegen.
2 Anwendbar ist dasselbe Verfahren wie bei einem Baugesuch.
3 Der Vorentscheid ist für Dritte und die Baubewilligungsbehörden für die behandelten Gegenstände verbindlich, sofern er immer noch in Kraft ist und
sich die Verhältnisse nicht verändert haben. Er entfaltet seine Wirkung erst
im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.
4 Ein Vorentscheid hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie eine Baubewilligung.
3.3 Baubewilligungsverfahren
3.3.1 Melde- und Baubewilligungsverfahren
Art. 48
Meldeverfahren
1 Unterliegt ein Bauvorhaben dem Meldeverfahren, übermittelt der Gesuchsteller der zuständigen Behörde innerhalb der Meldefrist die vorgeschriebenen Unterlagen. Wenn keine Meldefrist festgelegt ist, muss die Meldung
mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten übermittelt werden. Die Meldung hat nach Wahl des Meldepflichtigen im Papierformat oder im digitalen
Format über die Plattform zu erfolgen.
2 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem Gesuchsteller vor Beginn der
Arbeiten mit. Auf Verlangen des Gesuchstellers eröffnet sie ihm eine Verfügung, in der festgestellt wird, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist.
3 Meldet sich die zuständige Behörde vor Baubeginn nicht beim Gesuchsteller, so ist dieses Schweigen einer Verfügung gleichzusetzen, mit der festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt sind.
4 Vorbehalten bleiben die auferlegten Bedingungen und das Einholen weiterer Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind, namentlich
die Bewilligung zur Wasserentnahme oder die Bohrbewilligung.
Art. 49
Baugesuch
1 Der Gesuchsteller leitet das Verfahren ein, indem er bei der zuständigen
Behörde ein Baugesuch einreicht.
2 Gesuche, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats einer Gemeinde fallen, die auf die Nutzung der Plattform verzichtet hat, sind bei dieser Gemeinde in Papierform einzureichen.
3 Das Gesuch muss alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für dessen
Prüfung sowie für die Prüfung der weiteren erforderlichen Bewilligungsgesuche erforderlich sind.
4 Sind für das Bauvorhaben Ausnahmen erforderlich, so ist das begründete
Ausnahmegesuch dem Baugesuch beizulegen.
5 Das Baugesuch wird vom Planverfasser, vom Grundeigentümer und vom
Gesuchsteller oder seinem Auftragnehmer handschriftlich unterzeichnet (Papierformat) oder validiert (digitales Format). Bei mehreren Eigentümern richten sich die Zustimmungsregeln insbesondere nach dem Zivilrecht.
6 Das Baugesuch gilt auch für andere Bewilligungen, die das Bauvorhaben
erfordert.
7 Bei Bauvorhaben von öffentlichem Interesse ersetzt die Einleitung eines
Enteignungsverfahrens nach dem Enteignungsgesetz (kEntG) die Unterschrift des Grundeigentümers. Die Baubewilligung wird von der Rechtskraft
des Enteignungsentscheids abhängig gemacht.
Art. 50
Konsultation der kantonalen Organe durch die Gemeinden
1 Baugesuche, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend die Konsultation eines betroffenen kantonalen Organs erfordern, müssen, sofern das
Dossier alle für die Konsultation der betroffenen Organe notwendigen Dokumente enthält, von der Gemeinde auf der Plattform an den ISBB übermittelt
werden, unabhängig davon, welches Format für das Verfahren gewählt wurde. Daraufhin konsultiert der ISBB ausschliesslich die zwingend anzuhörenden kantonalen Organe.
2 Der Gemeinde steht es frei, über den ISBB weitere Vormeinungen kantonaler Organe einzufordern.
3 Die Baudossiers können bereits während der öffentlichen Auflage an den
ISBB übermittelt werden.
4 Die Vormeinungen der kantonalen Organe, die sich auf die Anwendung
von zwingenden spezialgesetzlichen Vorschriften beziehen, müssen begründet sein und die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich stützen, enthalten.
5 Im Konsultationsfall teilt der ISBB dem Gemeinderat innert 30 Tagen nach
Erhalt des vollständigen Baudossiers das Ergebnis der Stellungnahmen der
kantonalen Organe mit. Muss diese Frist aus zwingenden Gründen verlängert werden, sind die Beteiligten unter Angabe der Gründe über diese Fristverlängerung zu benachrichtigen. Die Frist kann nur einmal verlängert werden. Nach Ablauf der verlängerten Frist gelten die Stellungnahmen der Organe, die noch keine Vormeinung abgegeben haben, als positiv.
Art. 51
Planverfasser – Qualifikation
1 Mit Ausnahme von unbedeutenden Bauten und Anlagen müssen die Baupläne erstellt worden sein:
a) von einem Inhaber eines Bachelors oder höherwertigen Abschlusses
im technischen Bereich des betreffenden Bauvorhabens, ausgestellt
von einer Eidgenössischen Technischen Hochschule, einer Schweizer
Universität, einer Schweizer Fachhochschule oder einer als gleichwertig einzustufenden Schule;
b) von einem Inhaber eines Diploms einer Höheren Fachschule für Technik (HF) im technischen Bereich des betreffenden Bauvorhabens;
c) von einem Inhaber eines eidgenössischen Meisterdiploms oder eines
eidgenössischen Fachausweises, der im technischen Bereich des
betreffenden Bauvorhabens tätig ist;
d) von einer Person, die im Berufsregister REG A, B oder C im technischen Bereich des betreffenden Bauvorhabens eingetragen ist.
2 Der Begriff «unbedeutend» und die Kriterien der Gleichwertigkeit werden in
der BauV definiert.
Art. 52
Sistierung der Behandlung eines Baugesuchs
1 Die Behandlung eines Baugesuchs kann, auch wenn das Bauvorhaben gesetzeskonform erscheint, sistiert werden, falls es im Widerspruch zu einer
vorgesehenen Nutzungsplanänderung oder Änderung des BZR steht.
2 Eine Sistierung ist nur zulässig, wenn der Gemeinderat zumindest den
endgültigen Beschluss gefasst hat, eine solche Änderung vorzunehmen.
3 Die Sistierung bleibt aufrechterhalten, wenn innerhalb von 12 Monaten
nach Bekanntgabe der Sistierung die öffentliche Auflage der Änderung erfolgt. Die Sistierung kann bis maximal 24 Monaten dauern.
3.3.2 Publikation und öffentliche Auflage
Art. 53
Publikation
1 Alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben sind von der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach Erhalt des vollständigen Dossiers des Gesuchstellers öffentlich aufzulegen.
2 Die öffentliche Auflage erfolgt durch Publikation im Amtsblatt.
3 Für unbedeutende Arbeiten und Projektänderungen, die keine Interessen
Dritter betreffen, kann von einer öffentlichen Auflage abgesehen werden.
Der Gesuchsteller wird über den Verzicht auf die öffentliche Auflage benachrichtigt.
Art. 54
Inhalt der Publikation der öffentlichen Auflage im Amtsblatt
1 Die Publikation der öffentlichen Auflage im Amtsblatt muss zwingend und
ausschliesslich enthalten:
a) den Namen und Vornamen beziehungsweise die Firma des Gesuchstellers und des Planverfassers;
b) die genaue Bezeichnung der Bauparzelle (Nummer, Plan und Ortsname, gegebenenfalls Bereich), die Koordinaten der topografischen Karte, den Namen und Vornamen beziehungsweise die Firma des Grundeigentümers sowie die Art des Bauvorhabens;
c) die Nutzungszone und allenfalls den Hinweis auf geltende Sonderbauvorschriften für Detailnutzungs- oder Quartierpläne;
d) allenfalls die Angabe, dass das Bauvorhaben Ausnahmen im Sinne
der geltenden Gesetzgebung benötigt;
e) die Art und Weise der Einsichtnahme in das Baugesuchsdossier und
der Einsprachemöglichkeit mit Angabe der Einsprachefrist;
f) allenfalls den Hinweis, dass ein Umweltverträglichkeitsbericht existiert
und auf die gleiche Art und Weise eingesehen werden kann.
2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nur die in Absatz 1 genannten
Informationen im Amtsblatt publiziert werden.
Art. 55
Konsultation des öffentlich aufgelegten Dossiers
1 Das Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen können während der Einsprachefrist von jeder am Bauvorhaben interessierten
Person bei der zuständigen Behörde eingesehen werden. Die Baugesuche
in der Zuständigkeit der KBK können auch bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Interessierte Personen können gegen eine entsprechende
Gebühr eine Kopie der öffentlich aufgelegten Dokumente erhalten.
2 Wird das digitale Format verwendet, erfolgt die Einsichtnahme durch die interessierten Personen mittels des bei der öffentlichen Auflage publizierten
Dossiercodes.
3 Die einsehbaren Informationen über natürliche oder juristische Personen
beschränken sich auf den Namen und Vornamen beziehungsweise die Firma, unter Vorbehalt anderer Daten, die für die Kontrolle der in anderen Gesetzen festgelegten Bedingungen erforderlich sind. Die zuständige Behörde
stellt sicher, dass nur diese Daten eingesehen werden können.
4 Der Umgang mit öffentlich aufgelegten Dokumenten darf unabhängig von
den verwendeten Mitteln und dem Verfahren nur zum Zweck erfolgen, es
den interessierten Personen zu ermöglichen, ihre Einsprachelegitimation zu
prüfen und gegebenenfalls Einsprache zu erheben.
3.3.3 Einsprache
Art. 56
Einsprachelegitimation
1 Zur Einsprache sind befugt:
a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen
schützenswerten Interessen betroffen sind;
b) jede andere natürliche oder juristische Person, die durch das Gesetz
ermächtigt ist, Einsprache zu erheben.
Art. 57
Frist und Einsprachegründe
1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Publikation im
Amtsblatt.
2 Mit der Einsprache kann nur die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden.
Art. 58
Form
1 Einsprachen sind insbesondere in Bezug auf die Einsprachelegitimation zu
begründen.
2 Die Einsprachen sind schriftlich, im digitalen Format oder im Papierformat,
bei der in der Publikation als zuständig bezeichneten Behörde einzureichen.
3 Bei Baubewilligungsverfahren, die vom Gesuchsteller auf der Plattform eingeleitet wurden, muss die Einsprache mit einer eigenhändigen Unterschrift
versehen sein, wenn der Einsprecher das Papierformat wählt, und mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur, wenn er das digitale Format wählt. Hat
er seine Wahl getroffen, erfolgen die Einsprache und alle damit verbundenen Benachrichtigungen, Stellungnahmen und übrigen Mitteilungen, die ihn
betreffen, bis hin zur Archivierung des Dossiers, im gewählten Format. In
Ausnahmefällen kann die Behörde auf begründetes Gesuch hin einer Änderung des Formats zustimmen.
4 Eine Einsprache gegen ein vom Gesuchsteller im Papierformat eingereichtes Bauvorhaben muss zwingend im Papierformat erfolgen.
5 Wird das digitale Format verwendet und wird die Einsprache im Papierformat erhoben, digitalisiert die zuständige Behörde die Einsprache und erfasst
sie auf der Plattform. Dasselbe gilt für alle anderen Dokumente, die bei der
zuständigen Behörde im Papierformat eingehen.
6 Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen. Fehlt diese
Bezeichnung, so gilt bei einer Verwendung des Papierformats der Erstunterzeichnete als Vertreter; bei einer Verwendung des digitalen Formats gilt als
Vertreter, wer die Einsprache als erster mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet hat.
Art. 59
Rechtsverwahrung
1 Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Gesuchstellers und
der Behörde über private Rechte, die durch das Bauvorhaben betroffen sind,
und über allfällige Entschädigungsansprüche.
2 Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jeder
befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist.
3 Die zuständige Behörde nimmt die Rechtsverwahrung zur Kenntnis und
fügt sie ihrem endgültigen Entscheid bei. Rechtsverwahrer sind nicht Verfahrenspartei.
Art. 60
Einigungsverhandlung
1 Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden, so kann die
zuständige Behörde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen.
Sie kann dies auch im Falle von Rechtsverwahrungen tun.
2 Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen kann
Protokoll geführt werden.
3.3.4 Bauentscheid
Art. 61
Bauentscheid
1 Der Bauentscheid umfasst die Beurteilung des Baugesuchs, der zugehörigen Ausnahmegesuche sowie der unerledigten Einsprachen.
2 Der Bauentscheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten, deren Anmerkung im Grundbuch angeordnet werden kann. Dieselben Regeln sind
analog für das baupolizeiliche Verfahren anwendbar.
3 Für Bauten und Anlagen, die eigens zum Zweck einer bestimmten Tätigkeit
errichtet werden und deren Entfernung mit Beendigung dieser Tätigkeit gerechtfertigt ist, namentlich für besondere landwirtschaftliche, gewerbliche
oder industrielle Bauten und Anlagen, kann die zuständige Behörde in der
Baubewilligung verlangen, dass die Baute oder Anlage nach Beendigung
der Tätigkeit wieder beseitigt werden muss. Zur Gewährleistung der Beseitigung der Baute oder Anlage kann die zuständige Behörde vor Erteilung der
Bewilligung vom Gesuchsteller zudem verlangen, dass er die erforderlichen
Sicherheiten in Form einer Garantie oder eines Grundpfandes erbringt. Die
zuständige Behörde kann dies auch in Fällen verlangen, in denen besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn die Baute oder Anlage auf
einer anderen Baute oder Anlage errichtet wird, deren langfristiges Bestehen
nicht wahrscheinlich ist.
4 Gleichzeitig mit dem Bauentscheid hat die Behörde des massgeblichen
Verfahrens den Betroffenen die weiteren erforderlichen Bewilligungen in
dem für das Baubewilligungsverfahren verwendeten Format zu eröffnen, soweit dem keine Bestimmungen der Spezialgesetzgebung entgegenstehen.
Die kantonalen Spezialbewilligungen bilden integralen Bestandteil des Bauentscheids der KBK.
5 Die Gemeinden fällen ihren Entscheid innert 8 Wochen ab Ende der öffentlichen Auflage oder gegebenenfalls ab Erhalt des vollständigen Baudossiers,
was namentlich das vom Gesuchsteller eingereichte Baugesuchsdossier, die
Vormeinungen der konsultierten Organe sowie spezielle Dokumente umfasst.
6 In Fällen, in denen vom Eigentümer des Grundstücks eine Konzession erteilt wurde, übermittelt die Baubewilligungsbehörde der Konzessionsbehörde
unverzüglich eine Kopie ihres Entscheids.
Art. 62
Geltungsdauer
1 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens
nicht innerhalb von 3 Jahren seit ihrem Rechtskrafteintritt begonnen wird.
Der Bau gilt als begonnen, sobald bedeutende Arbeiten erfolgt sind, insbesondere wenn die Erdarbeiten abgeschlossen sind oder wenn ein für das
Bauvorhaben erforderlicher bedeutender Aushub vorgenommen wurde. Die
Ausführung des Bauvorhabens gilt in jedem Fall als begonnen, wenn die
Fundamentskonsolen oder die Bodenplatte erstellt sind.
2 Die Frist beginnt nicht zu laufen oder wird ausgesetzt, wenn von der Baubewilligung aus rechtlichen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann
und der Inhaber der Baubewilligung unverzüglich die notwendigen Schritte
zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt.
3 Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer einer
Baubewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens 3 Jahre verlängern.
Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die zum Zeitpunkt des Bauentscheids massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben.
Art. 63
Pflichten des Inhabers einer Baubewilligung
1 Der Inhaber einer Baubewilligung oder sein Vertreter ist verpflichtet:
a) während der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baustelle auf seine Kosten eine Bescheinigung der Baubewilligung anzubringen, wenn
die zuständige Behörde dies in der Baubewilligung verlangt;
b) der zuständigen Behörde den Baubeginn und die Beendigung der
Bauarbeiten mitzuteilen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der Meldung an andere Behörden, insbesondere an das für den Zivilschutz
zuständige Amt.
2 In der Baubewilligung werden diese Pflichten als Auflagen aufgeführt.
3.3.5 Beschwerde
Art. 64
Beschwerde – Aufschiebende Wirkung
1 Entscheide können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher
und begründeter Beschwerde beim Staatsrat und Entscheide der KBK mit
schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten
werden. Zwischenentscheide sind nur dann mit Beschwerde anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden.
3 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist innert einer
Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuchs betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht
begonnen werden. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist innert
einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Gesuchs zu fällen.
4 Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird auf Antrag entzogen,
sofern der Bauherr bei Gutheissung der Beschwerde verbindlich verpflichtet
wird, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und vorher eine Sicherheitsleistung für die mutmasslichen Kosten dieser Wiederherstellung zu
leisten (z. B. Bankgarantie).
5 Der Inhaber einer Bewilligung für den vollständigen oder teilweisen Abbruch eines Gebäudes darf erst von dieser Gebrauch machen, wenn sie
rechtskräftig ist.
6 Mit Ausnahme der Entscheide bezüglich der aufschiebenden Wirkung und
allfälliger vorsorglicher Massnahmen obliegt die Baupolizei während des Beschwerdeverfahrens der erstinstanzlichen Behörde.
7 Wurde die aufschiebende Wirkung auf Gesuch des Beschwerdeführers
angeordnet, so wird von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für eine allfällige Parteientschädigung verlangt. Werden die
Sicherheiten nicht innert der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist
geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfällig.
Art. 65
Schaden
1 Der Beschwerdeführer hat den durch das Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden in Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
4 Baupolizei
Art. 66
Zuständigkeiten
1 Die Baupolizei ist Aufgabe der zuständigen Baubewilligungsbehörde.
2 Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle
Massnahmen, die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlich
sind.
Art. 67
Aufgaben der Organe der Baupolizei
1 Den Baupolizeibehörden obliegt insbesondere:
a) die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei
widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung
von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen;
b) die Anordnung der Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder anderweitig ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen;
c) die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Wohn- oder Nutzungsbewilligung;
d) die Erstellung eines Protokolls über die begangenen Widerhandlungen.
2 Zur Feststellung des Sachverhalts dürfen die Organe der Baupolizei namentlich:
a) Anhörungen durchführen;
b) Grundstücke betreten, Baustellen, Räume und andere Anlagen inspizieren;
c) von den befragten Personen, den derzeitigen oder früheren Eigentümern oder Drittbehörden alle Auskünfte wie auch alle nötigen Dokumente über die sich in Ausführung befindlichen Arbeiten und die früheren Belege über das Objekt verlangen;
d) Bestandsaufnahmen, Probebohrungen oder Analysen durchführen
oder durchführen lassen.
3 Die Gemeindeangestellten und die Angestellten des Kantons Wallis, die für
diesen Zweck vom Gemeinderat respektive vom Staatsrat eingesetzt wurden, sind verpflichtet, die KBK über alle Bauarbeiten an ausserhalb der Bauzonen befindlichen Objekten zu informieren, die ohne Baubewilligung, unter
Nichteinhaltung der erteilten Bewilligung oder unter Verletzung anderer Vorschriften ausgeführt werden. Die gleichen Verpflichtungen gelten für Personen, die Mitglied der zuständigen Baubewilligungsbehörde sind. Die Interventionskosten der Gemeinden werden dem Kanton in Rechnung gestellt.
Art. 68
Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot
1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Abweichung von einer
erteilten Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines
bewilligten Vorhabens Vorschriften verletzt, verfügt die zuständige Behörde
die vollständige oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten und sorgt für deren Befolgung.
2 Wenn es die Umstände erfordern, namentlich bei fehlender Wohn- oder
Nutzungsbewilligung, aus Sicherheits- oder Umweltschutzgründen, kann sie
ein vollständiges oder teilweises Verbot der Bewohnung oder Nutzung der
Bauten und Anlagen erlassen.
3 Die anderen Organe der Baupolizei, namentlich die Inspektoren der Baupolizei, die der zuständigen Behörde unterstellt sind, können ebenfalls die
Einstellung der Arbeiten und, bei unmittelbarer Gefahr für die Sicherheit von
Menschen, Tieren oder der Umwelt, das Verbot der Bewohnung oder Nutzung anordnen.
4 Diese Verfügungen sind unverzüglich vollstreckbar und eine Beschwerde
gegen sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die zuständige Behörde kann
ihre Anmerkung im Grundbuch verlangen.
Art. 69
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Legalisierung
1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Abweichung von einer
erteilten Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines
bewilligten Vorhabens Vorschriften verletzt, setzt die zuständige Behörde
dem Störer (Zustandsstörer und/oder Verhaltensstörer) eine angemessene
Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den ausgeführten Bauarbeiten.
2 Ist eine Legalisierung der Baute nicht von vornherein ausgeschlossen, so
gewährt die Behörde eine angemessene Frist zur Eingabe eines Baugesuchs zur Legalisierung der ausgeführten Arbeiten. Wird innert der gewährten Frist kein Gesuch eingereicht, erlässt die Behörde eine Verfügung zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
3 Ist eine Legalisierung der Baute von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese Verfügung muss die genaue Bezeichnung der Massnahmen, die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands zu treffen sind, die Frist zur Umsetzung, die Androhung der Ersatzvornahme von Amtes wegen im Unterlassungsfall sowie die Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die zuständige Behörde kann ihre Anmerkung im Grundbuch verlangen.
4 Nach Ablauf von 10 Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war,
kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Die absolute Verjährung beträgt 20 Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten.
5 Ausserhalb der Bauzone gelten die bundesrechtlichen Vorschriften und Bedingungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Art. 70
Störung der öffentlichen Ordnung
1 Die Landschaft, die Umwelt, das Ortsbild, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschädigte oder vorschriftswidrig betriebene
Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden.
2 Gestützt auf die Raumplanungsgesetzgebung unter Schutz gestellte Gebäude müssen so instandgehalten werden, dass die Schutzwürdigkeit
gewährleistet ist. Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht für Gebäude, die
aufgrund einer Spezialgesetzgebung unter Schutz gestellt wurden, bleiben
vorbehalten.
3 Wer die öffentliche Ordnung in der genannten Weise stört oder die Instandhaltung eines unter Schutz gestellten Gebäudes unterlässt, ist von der Baupolizeibehörde zur Behebung der Störung innert angemessener Frist aufzufordern. Ist der Störer unbekannt, so ist die Aufforderung an den Eigentümer
des Grundstücks zu richten, von dem die Störung ausgeht.
Art. 71
Beseitigung nicht mehr genutzter oder nicht mehr betriebener
Bauten und Anlagen
1 Wenn Bauten und Anlagen nicht mehr genutzt oder betrieben werden und
aus Gründen des Landschaftsschutzes, der Raumplanung, des Umweltschutzes, der Gesundheit oder der Sicherheit ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Beseitigung besteht, kann die Baupolizeibehörde
vom Eigentümer, Baurechtsnehmer oder jeder anderen Person, welche die
Herrschaft über die Baute oder Anlage hat oder hatte, verlangen, dass sie
zur Deckung der Kosten für die Beseitigung der Baute oder Anlage und die
vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme eine Sicherheitsleistung
in angemessener Form (Personalsicherheiten, Realsicherheiten, andere Sicherheiten) erbringt.
2 Bevor die Behörde die Sicherheitsleistung anordnet, setzt sie eine angemessene Frist für die Stellungnahme zu Art, Umfang und Modalitäten der Sicherheit. Die Höhe der Sicherheit wird unter Berücksichtigung von Art, Aufwand und Besonderheiten der auszuführenden Arbeiten festgelegt. Die Behörde und der Empfänger der Anordnung können sich auf die Bedingungen
der Sicherheit einigen, sodass diese nicht verfügt werden muss.
3 Sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, setzt die Baupolizeibehörde
eine angemessene Frist für die Beseitigung der Baute oder Anlage und die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, unter Androhung einer
Ersatzvornahme.
4 Entscheide betreffend die Sicherheitsleistungen sowie die Beseitigung der
Baute oder Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
können auch gefällt werden, wenn dies in der Baubewilligung nicht erwähnt
ist.
5 Die Veräusserung oder die Teilung einer Liegenschaft, für die von einer
Behörde eine Massnahme gemäss vorliegendem Artikel angeordnet wurde,
ist von dieser Behörde zu bewilligen. Die zuständige Behörde lässt im
Grundbuch die Anmerkung eintragen, dass die Liegenschaft mit einer Massnahme gemäss vorliegendem Artikel belastet ist.
Art. 72
Ersatzvornahme
1 Verfügungen nach den Artikeln des vorliegenden Titels, die sofort vollstreckbar oder rechtskräftig sind, setzt die zuständige Behörde zwangsweise
durch, wenn der Pflichtige trotz Androhung der Ersatzvornahme den Verfügungen nicht nachkommt.
2 Besteht unmittelbare und ernste Gefahr für Personen oder erhebliche
Sachwerte oder die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Umwelt, so
handelt die zuständige Behörde ohne weiteres Verfahren. Wenn die Behörde bewilligungspflichtige Massnahmen ergreift, sind die Massnahmen Gegenstand eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens.
3 Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Pflichtigen zu tragen. Das durchführende Gemeinwesen verfügt für Forderungen und Zinsen über ein gesetzliches Pfandrecht, vorrangig vor allen anderen auf dem Grundstück lastenden Pfandrechten, das zur Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch
bedarf.
4 Die zuständige Behörde kann die Unterstützung der Kantonspolizei anfordern, wenn die Umstände dies erfordern, insbesondere um einer drohenden
Störung der öffentlichen Ordnung vorzubeugen oder die Sicherheit der Beteiligten zu gewährleisten.
Art. 73
Einleitung und Ablauf des baupolizeilichen Verfahrens
1 Die Baupolizeibehörden richten ihre erste Korrespondenz im Papierformat
an den Störer. Wird die Nutzung der Plattform angeboten, setzen die Baupolizeibehörden dem Störer eine Frist, innerhalb derer er mitteilen muss, ob
das Verfahren im Papierformat oder im digitalen Format geführt werden soll.
Antwortet der Störer nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist das Papierformat
zu verwenden.
2 Solange der Störer das Verfahrensformat nicht gewählt hat, können die Organe der Baupolizei ihre Handlungen im Papierformat durchführen.
3 Sobald das für das Verfahren gewählte Format bestimmt ist, wird das Verfahren bis zur Archivierung des Dossiers in diesem Format weitergeführt. In
Ausnahmefällen kann die Behörde auf begründetes Gesuch hin einer Änderung des Formats zustimmen.
4 Im Übrigen gelten die für das Baubewilligungsverfahren anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Verordnung sinngemäss
auch für die baupolizeilichen Verfahren, soweit das vorliegende Gesetz und
seine Verordnung nichts anderes vorsehen.
5 Strafbestimmungen
Art. 74
Straftatbestände und Sanktionen
1 Mit einer Busse zwischen 1’000 und 100’000 Franken wird von der zuständigen Behörde bestraft:
a) wer als Verantwortlicher (insbesondere als Eigentümer, Gesuchsteller,
Projektverantwortlicher, Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter, Bauunternehmer) Bauarbeiten ausführt oder ausführen lässt, ohne im
Besitze einer Baubewilligung zu sein, oder dessen Baubewilligung
noch nicht rechtskräftig geworden ist, der zuständigen Behörde den
Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten nicht anzeigt, die Bedingungen und Auflagen der erteilten Baubewilligung nicht einhält, eine Baubewilligung aufgrund ungenauer Angaben beantragt, ohne
Wohn- oder Nutzungsbewilligung eine Baute oder Anlage bewohnt,
vermietet oder nutzt, baupolizeilichen Anordnungen nicht nachkommt,
die ihm gegenüber ergangen sind;
b) wer einer ihm vom vorliegenden Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht
nachkommt;
c) wer in irgendeiner anderen Weise gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst.
2 In leichten Fällen kann die Busse reduziert werden.
3 In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz
rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung der Vorschriften aus Habgier
oder im Wiederholungsfall oder bei nicht wiedergutzumachendem Schaden,
kann die Busse bis auf 500’000 Franken erhöht werden. Unrechtmässige
Gewinne werden eingezogen. Sind die Gewinne nicht mehr vorhanden oder
können sie nicht oder nur mit erheblichem Aufwand eingezogen werden,
zum Beispiel bei einer Überführung ins Ausland, so spricht die zuständige
Behörde eine Ersatzforderung aus. Die Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches sind sinngemäss auf die Einziehung von Gewinnen und
die Ersatzforderung anwendbar.
4 Eine Busse von mindestens 10’000 Franken wird gegenüber demjenigen
ausgesprochen, der Bauarbeiten weiterführt oder Bauten und Anlagen weiterhin benutzt, obwohl ihm eine Arbeitseinstellung oder ein Wohn- oder Benützungsverbot zugestellt wurde.
5 Wird einer Wiederherstellungsverfügung nicht innert der gewährten Frist
nachgekommen, spricht die zuständige Behörde eine Busse aus. Beschliesst die zuständige Behörde, ausnahmsweise eine weitere Frist zu
gewähren, ungeachtet der Nichterfüllung, so erhöht sich die Busse mit jeder
weiteren gewährten Frist.
6 Vorbehalten bleiben strengere Strafbestimmungen anderer Gesetzgebungen.
7 Stellt die Behörde fest, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde,
die von einer anderen Behörde verfolgt wird, zeigt sie den Fall dieser Behörde an und übermittelt ihr die Informationen aus ihren Dossiers.
Art. 75
Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt 7 Jahre nach Begehung der Straftat. Die Verjährung läuft nicht während einer vom Betroffenen beantragten Sistierung
des Verfahrens.
2 Die Strafe verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald der Strafentscheid rechtskräftig und vollstreckbar ist.
Art. 76
Verschiedene Bestimmungen
1 Bussen bis zu 5’000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung
und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe muss
die zuständige Behörde nicht berücksichtigen.
2 Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher
oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so kann die Behörde diese zur Bezahlung der Busse verurteilen und deren widerrechtlichen
Gewinn einziehen oder sie zu einer Ersatzforderung verpflichten.
3 Der Staat, vertreten durch den Staatsrat, und die Gemeinden können im
Strafverfahren Parteirechte ausüben. Sie sind befugt, auch hinsichtlich des
Schuldpunkts, der Strafart oder des Strafmasses Beschwerde oder Berufung
einzulegen.
4 Falls das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelangen die eidgenössischen und kantonalen Strafgesetzgebungen zur Anwendung.
6 Oberaufsicht
Art. 77
Zuständigkeit
1 Der Staatsrat übt, über das zuständige Departement, die Oberaufsicht im
öffentlichen Baurecht aus.
2 Er kann die Untersuchung oder bestimmte Untersuchungsaufgaben an die
Dienststelle oder eine von ihm ernannte Ad-hoc-Arbeitsgruppe delegieren.
3 Lässt eine zuständige Baubehörde eine Situation fortbestehen, die eine
Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit von Personen
oder eine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt, kann die Dienststelle die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen anordnen. Ihr Entscheid wird unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Bestätigung mitgeteilt. Diese kann den Entscheid der Dienststelle innerhalb von 30 Tagen ganz oder teilweise widerrufen.
Art. 78
Voruntersuchung
1 Wenn die Aufsichtsbehörde von einer Situation erfährt, die in ihre Zuständigkeit fallen könnte, fordert sie die betroffene zuständige Behörde auf, sich
zu äussern, und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme, bevor sie ein Aufsichtsverfahren einleitet.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens aussetzen und sich über die Entwicklung der Lage informieren lassen. Sie kann
der betroffenen zuständigen Behörde Massnahmen empfehlen, die sie für
angemessen hält. Diese Empfehlungen sind für die betroffene zuständige
Behörde nicht bindend.
3 Stellt sich heraus, dass der Sachverhalt nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Aufsichtsbehörde fällt, verzichtet diese auf die Einleitung eines Verfahrens und schliesst den Fall ab. Sie setzt die betroffene zuständige Behörde
davon in Kenntnis. In klaren Fällen kann sie auch auf die Eröffnung eines
Verfahrens verzichten und den Fall abschliessen, ohne die betroffene zuständige Behörde vorher anzuhören.
Art. 79
Aufsichtsverfahren
1 Besteht der Verdacht, dass eine zuständige Behörde ihre Aufgaben im Bereich des öffentlichen Baurechts vernachlässigt, sich ihren gesetzlichen Verpflichtungen entzieht, gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
verstösst oder Anfragen der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht vollständig
beantwortet, so eröffnet die Aufsichtsbehörde formell ein Verfahren und informiert die betreffende zuständige Behörde darüber.
2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels findet das Verfahren
nach dem Gemeindegesetz (GemG) sinngemäss Anwendung.
Art. 80
Kosten
1 Alle durch das Aufsichtsverfahren verursachten Kosten sind, sofern ein
Fehlverhalten festgestellt wurde, von der beaufsichtigten Behörde zu tragen.
7 Kosten und Parteientschädigungen