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10 provisions
Art. 1
Eichung von Waagen
1 Der Auslagenersatz für Gewichte, Transport und Reisezeit zur Eichung und
Prüfung von Waagen beträgt:
a) bis 20 kg Fr. 14.--
b) über 20 kg bis 50 kg Fr. 22.--
c) über 50 kg bis 100 kg Fr. 29.--
d) über 100 kg bis 200 kg Fr. 40.--
e) über 200 kg bis 500 kg Fr. 46.--
f) über 500 kg bis 1000 kg Fr. 59.--
g) über 1000 kg bis 1500 kg Fr. 72.--
h) über 1500 kg bis 2000 kg Fr. 90.--
i) über 2000 kg nach Zeitaufwand3), mindestens Fr. 90.--
2 Bei Betrieben mit mehreren Wiegegeräten richtet sich der Auslagenersatz
nach dem Wiegegerät mit der grössten Wiegefähigkeit.
3 Bei der Eichung von Grosswaagen sind die Auslagen für den Eichlastenzug zusätzlich zu ersetzen.
1) bGS 956.11
2) SR 941.298.1
3) Bst. A Anhang zur Eichgebührenverordnung
1095 1
956.111 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 2
Eichung von Tanksäulen
1 Der Auslagenersatz für Messmittel, Transport und Reisezeit zur Eichung
von Tanksäulen beträgt:
a) Betrieb mit bis zu fünf Zapfhähnen Fr. 35.--
Art. 3 b) Betrieb mit mehr als fünf Zapfhähnen Fr. 45.--
Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen
1 Der Auslagenersatz für die Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen, erfolgt nach Aufwand. Zusätzliche externe Prüfmittel werden mit
den effektiven Kosten weiterverrechnet.
Art. 4
Eichung von Abgasmessgeräten
1 Der Auslagenersatz für die Eichung von Abgasmessgeräten beträgt pauschal Fr. 35.-- für Messmittel, Transport und Reisezeit. Zusätzliche externe
Prüfmittel (Referenz- und Kalibriergas, Graufiltermessgeräte etc.) werden
mit den effektiven Kosten weiterverrechnet.
Art. 5
Eichung von anderen Messmitteln
1 Der Auslagenersatz für Fahrspesen ohne Eichgerätschaften innerhalb des
Kantons beträgt pauschal Fr. 35.--.
Art. 6
Hilfspersonal
1 Das Amt kann für temporäre Einsätze Hilfspersonal beauftragen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 55.--.
Art. 7
Zertifikate
1 Der Auslagenersatz für das Erstellen von Eich- und Prüfzertifikaten beträgt:
a) Einzel-Eichzertifikat/Einzel-Prüfzertifikat Fr. 15.--
b) Mehrfach-Eichzertifikat/Mehrfach-Prüfzertifikat Fr. 45.--
Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 956.111
Nicht erfolgreiche Eichungen, Kontrollen oder Nachschauen1)
1 Kann eine Eichung, Kontrolle oder Nachschau aus Gründen, welche von
der gebührenpflichtigen Person zu verantworten sind, nicht erfolgreich
durchgeführt werden, richtet sich der Auslagenersatz nach dem Zeitaufwand2).
Art. 9
Justierarbeiten
1 Für Justierarbeiten richtet sich der Auslagenersatz nach dem Zeitaufwand3).
Art. 10
Inkrafttreten
1 Dieser Tarif tritt sofort in Kraft.
1) Art. 7 Eichgebührenverordnung
2) Bst. A Anhang zur Eichgebührenverordnung
3) Bst. A Anhang zur Eichgebührenverordnung