§ 1
Grundsatz 1 Die NSV unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die bei bestehenden Gebäuden freiwillige Objektschutzmassnahmen ergreifen, mit finanziellen Beiträgen.
Nidwalden · 867.114 · regulation
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Grundsatz 1 Die NSV unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die bei bestehenden Gebäuden freiwillige Objektschutzmassnahmen ergreifen, mit finanziellen Beiträgen.
Voraussetzungen 1 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine offensichtliche Gefährdung des Gebäudes durch Naturgefahren besteht. 2 Die Gebäude müssen bei der NSV zum Neuwert versichert sein und die Schutzmassnahmen müssen die bisherige Situation wesentlich verbessern. 3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für: 1. übergeordnete Schutzmassnahmen wie Wildbachverbauungen oder Schutzdämme; 2. Massnahmen, die unwirksam sind oder kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen; 3. die Behebung von baulichen Mängeln an Gebäuden; 4. bauliche Unterhaltsmassnahmen; 1) NG 867.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 867.114 5. spätere Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Erstellung des Gebäudes bekannt waren; 6. Abklärungen und Massnahmen im Bereich der Erdbebenprävention; 7. Neubauten.
Anforderungen an die Massnahmen 1 Für die Definition und Bemessung von Objektschutzmassnahmen sind die Gefahren- und Intensitätskarten sowie die Wegleitung «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» und «Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren» der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)2) massgebend. 2 Die Massnahmen müssen nach den Regeln der Baukunde beziehungsweise dem Stand der Technik ausgeführt werden, für eine minimale Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt sein und entsprechend unterhalten werden.
Bemessung der Beiträge 1 Der Anteil der NSV an den Objektschutzkosten beträgt: Objektschutzkosten in Fr. Prozentsatz 0–25'000 20% 25'001–50'000 19% 50'001–100'000 17% 100'001–150'000 15% 150'001–200'000 13% 201'001–250'000 11% 250'001–300'000 10% 300'001–350'000 9% 350'001–400'000 8% 400'001–500'000 7% 500'001–800'000 6% 800'001–1'000'000 5% 2 Sind die Objektschutzkosten höher als Fr. 1'000'000.–, beträgt der Beitrag Fr. 50'000.–. 2) www.vkf.ch 867.114 3 Bei Objektschutzkosten von mehr als Fr. 50'000.– entscheidet der Verwaltungsrat über die Beitragsgewährung. 2 Verfahren
Vorabklärung 1 Umfangreiche, aufwändige und wichtige Projekte sind mit der NSV im Voraus abzusprechen. 2 Zur Festlegung des Vorgehens bietet die NSV eine kostenlose Beratung an.
Beitragsgesuch 1 Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung des offiziellen Gesuchformulars der NSV und unter Beilage der geforderten Unterlagen vor Baubeginn einzureichen. 2 Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zustimmung der NSV ausgeführt wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.
Beitragszusicherung 1 Die NSV sichert den Beitrag schriftlich zu. 2 Die Beitragszusicherung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren.
Auszahlung 1 Die NSV zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung und Prüfung der ausgeführten Schutzmassnahmen aus. 2 Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten. 3 Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die ausgeführte Massnahme nicht der Beitragszusicherung entspricht.
Rückerstattung 1 Die NSV kann Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern bei: 1. Nichterfüllung von mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen; 2. Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. 867.114 3 Schlussbestimmung
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 867.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2169 867.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2169