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Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention

Nidwalden · 867.114 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die NSV unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die bei bestehenden Gebäuden freiwillige Objektschutzmassnahmen ergreifen, mit finanziellen Beiträgen.

§ 2

Voraussetzungen 1 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine offensichtliche Gefährdung des Gebäudes durch Naturgefahren besteht. 2 Die Gebäude müssen bei der NSV zum Neuwert versichert sein und die Schutzmassnahmen müssen die bisherige Situation wesentlich verbessern. 3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für: 1. übergeordnete Schutzmassnahmen wie Wildbachverbauungen oder Schutzdämme; 2. Massnahmen, die unwirksam sind oder kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen; 3. die Behebung von baulichen Mängeln an Gebäuden; 4. bauliche Unterhaltsmassnahmen; 1) NG 867.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 867.114 5. spätere Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Erstellung des Gebäudes bekannt waren; 6. Abklärungen und Massnahmen im Bereich der Erdbebenprävention; 7. Neubauten.

§ 3

Anforderungen an die Massnahmen 1 Für die Definition und Bemessung von Objektschutzmassnahmen sind die Gefahren- und Intensitätskarten sowie die Wegleitung «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» und «Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren» der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)2) massgebend. 2 Die Massnahmen müssen nach den Regeln der Baukunde beziehungsweise dem Stand der Technik ausgeführt werden, für eine minimale Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt sein und entsprechend unterhalten werden.

§ 4

Bemessung der Beiträge 1 Der Anteil der NSV an den Objektschutzkosten beträgt: Objektschutzkosten in Fr. Prozentsatz 0–25'000 20% 25'001–50'000 19% 50'001–100'000 17% 100'001–150'000 15% 150'001–200'000 13% 201'001–250'000 11% 250'001–300'000 10% 300'001–350'000 9% 350'001–400'000 8% 400'001–500'000 7% 500'001–800'000 6% 800'001–1'000'000 5% 2 Sind die Objektschutzkosten höher als Fr. 1'000'000.–, beträgt der Beitrag Fr. 50'000.–. 2) www.vkf.ch 867.114 3 Bei Objektschutzkosten von mehr als Fr. 50'000.– entscheidet der Verwaltungsrat über die Beitragsgewährung. 2 Verfahren

§ 5

Vorabklärung 1 Umfangreiche, aufwändige und wichtige Projekte sind mit der NSV im Voraus abzusprechen. 2 Zur Festlegung des Vorgehens bietet die NSV eine kostenlose Beratung an.

§ 6

Beitragsgesuch 1 Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung des offiziellen Gesuchformulars der NSV und unter Beilage der geforderten Unterlagen vor Baubeginn einzureichen. 2 Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zustimmung der NSV ausgeführt wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.

§ 7

Beitragszusicherung 1 Die NSV sichert den Beitrag schriftlich zu. 2 Die Beitragszusicherung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren.

§ 8

Auszahlung 1 Die NSV zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung und Prüfung der ausgeführten Schutzmassnahmen aus. 2 Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten. 3 Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die ausgeführte Massnahme nicht der Beitragszusicherung entspricht.

§ 9

Rückerstattung 1 Die NSV kann Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern bei: 1. Nichterfüllung von mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen; 2. Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. 867.114 3 Schlussbestimmung

§ 10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 867.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2169 867.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2169

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