Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.
2 Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die im Bundesgesetz über den Umweltschutz4)
(Bundesgesetz) und den darauf abgestützten Verordnungen geregelt werden.
Art. 2
Zuständigkeit
1. Kanton
1 Der Kanton vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, soweit nicht das
kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt.
2 Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften des Bundes und des Kantons. Sie bezeichnet das zuständige Departement
(Departement) und die Fachstelle für Umweltschutz (Fachstelle).
3 Die Fachstelle ist die zuständige Vollzugsbehörde, sofern weder das Bundesrecht
noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
1) SR 814.01
2) In der neuen KV Art. 81 Abs. 1; BR 110.100
3) B vom 5. Dezember 2000, 559; GRP 2000/2001, 719
4) SR 814.01
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Gemeinden, Gemeindeverbindungen
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben. Sie
erlassen die erforderlichen Vorschriften.
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die
Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.
Art. 4
Übertragung von Befugnissen der Fachstelle
1 Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und technischen Einrichtungen, so überträgt ihr
das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle.
2 Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügungen sind der Fachstelle mitzuteilen.
Art. 5
Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.
2 Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden.
3 Die Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von den kantonalen Behörden für Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beigezogen werden.
Art. 6
Kooperationsverträge
1 Der Kanton kann mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge
abschliessen.
2 Die Kooperationsverträge regeln insbesondere Art und Umfang der Selbstkontrolle
und der Berichterstattung an die Behörden sowie das Ausmass der behördlichen
Kontrollen.
Art. 7
Untersuchungen, Gutachten
1 Die Vollzugsbehörden können Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen
sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen.
Art. 8
Beseitigung vorschriftswidriger Zustände
1 Die kantonalen Behörden und die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.
2 Bei Verstössen gegen diese Vorschriften sorgen sie für die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Pflichtigen. Fällt der Gesetzesvollzug in die
Zuständigkeit einer anderen Behörde, erstatten sie dieser Meldung.
Art. 9
Vollstreckung
1 Für die Kosten der Vollstreckung besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch5).
Art. 10
Information und Beratung
1 Die zuständigen kantonalen Behörden informieren die Öffentlichkeit periodisch
über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastungen. Die Gemeinden informieren bei Bedarf über Umweltschutzfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Die Behörden beraten Private und Betriebe und empfehlen Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen.
Art. 11
Gebühren
1 Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen
und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz6).
2 Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von
der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.
Art. 11a * Kantonsbeiträge an innovative Vorhaben
1 Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen gewähren, sofern
diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur
Verminderung der Umweltbelastung leisten.
2. Immissionsschutz
2.1. LUFTVERUNREINIGUNGEN
Art. 12
Emissionsbegrenzungen
1. Bei neuen und geänderten Anlagen
a) Grundsatz
1 Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass bei
neuen und geänderten stationären Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen,
die Vorschriften über die Emissionsbegrenzungen eingehalten werden.
5) BR 210.100
6) SR 814.01
Art. 13
b) Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen
1 Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Die Regierung bezeichnet diese Anlagen. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
2 Wer eine solche Anlage errichten oder ändern will, reicht der Gemeinde eine Emissionserklärung ein. Eine solche ist auch einzureichen, bevor bei einer bestehenden
Anlage ein neues oder geändertes Produktionsverfahren (Prozess) eingeführt wird,
das wesentliche Änderungen der Emissionen zur Folge hat.
3 Die Gemeinden unterbreiten der Fachstelle die Baugesuche und die Emissionserklärungen. Diese ordnet nach Massgabe des Bundesrechts vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
Art. 14
c) Spezialgesetzliche Genehmigungsverfahren
1 Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die
Anordnung der Emissionsbegrenzungen. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.
Art. 15
2. Bei bestehenden Anlagen
a) Kontrolle
1 Die Fachstelle sorgt für die Kontrolle der Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen.
2 Den Gemeinden obliegt die Kontrolle der übrigen Anlagen. Sie bestimmen im Einvernehmen mit der Fachstelle den Feuerungskontrolleur.
3 Die Fachstelle legt die Einzelheiten der periodischen Emissionskontrollen und -
messungen fest. Sie kann im Rahmen des Bundesrechts die Häufigkeit der Durchführung beziehungsweise die Wiederholung der Kontrolle und Messungen anordnen.
Art. 16
b) Sanierung
1 Werden Grenzwerte überschritten oder erfüllt eine Anlage andere Anforderungen
des Bundesrechts nicht, ordnet die Fachstelle an, dass die Anlage neu eingestellt, saniert oder notfalls stillgelegt wird.
Art. 17
Massnahmenplan
1 Die Regierung erstellt bei übermässigen Immissionen durch Luftverunreinigungen
in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden einen Massnahmenplan. Sie
stellt die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes oder anderer Kantone fallen.
2 Sie sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans, insbesondere für die dazu nötigen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Sie kontrolliert periodisch die
eingeleiteten Massnahmen.
3 Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.
Art. 18
Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
1 Die Gemeinden können im Sinne des Bundesrechts weitergehende Einschränkungen oder Verbote betreffend das Verbrennen von trockenen, natürlichen Wald-,
Feld- und Gartenabfällen im Freien anordnen.
2.2. LÄRM
Art. 19
Emissionsbegrenzungen
1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
1 Die Gemeinden sind nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für Emissionsbegrenzungen beim Einsatz von beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, die
nicht unter die Spezialgesetzgebung des Bundes fallen.
Art. 20
2. Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen
1 Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass die
Vorschriften über die Begrenzung von Lärmemissionen bei neuen und geänderten
ortsfesten Anlagen eingehalten werden; sie ordnen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an.
2 Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die
Begrenzung der Emissionen und die Anordnung von Schallschutzmassnahmen an
bestehenden Gebäuden. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.
Art. 21
Sanierung bestehender ortsfester Anlagen
1. Strassen
1 Der Kanton erstellt die Programme über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Sanierungsprogramme) sowie die Mehrjahrespläne für die National- und die
Kantonsstrassen. Die Sanierungsprogramme unterliegen der Genehmigung durch die
Regierung.
2 Die Gemeinden erstellen Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne für die übrigen Strassen. Sie hören die Fachstelle vorgängig an.
3 Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle bei den realisierten Sanierungen.
4 Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an Lärm- und Schallschutzmassnahmen
leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen
Art. 22 und nach der Finanzkraft der Gemeinde. *
2. Übrige Anlagen
1 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Sanierung der übrigen Anlagen.
Art. 23
Empfindlichkeitsstufen
1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung.
2 Bis zur Zuordnung bestimmt die Fachstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde
die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall.
Art. 24
Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung von Bauzonen
1 Die Regierung kann im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung für kleine
Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen
vom Verbot zur Erschliessung gestatten.
2 Sofern kein Nutzungsplanverfahren durchgeführt wird, können solche Ausnahmen
von den Gemeinden im Rahmen des Quartierplan- oder Baubewilligungsverfahrens
gestattet werden, wobei vorgängig die Zustimmung der Fachstelle einzuholen ist.
Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Bewilligung aufzunehmen.
Art. 25
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
1 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften des Bundes über die Erteilung von
Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten
Gebieten.
2 Können die Immissionsgrenzwerte durch die im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen nicht eingehalten werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der
Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung
aufzunehmen.
Art. 26
Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen
1 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.
2 Die Regierung kann der Fachstelle zur Entlastung der Gemeinden bestimmte
Vollzugsaufgaben übertragen.
2.3. NICHTIONISIERENDE STRAHLEN
Art. 27
Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten Anlagen
1 Baubewilligungen oder spezialgesetzliche Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungen für neue und geänderte Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn
gewährleistet ist, dass die Emissionsbegrenzungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten werden. Die Fachstelle ist vorgängig anzuhören.
2 Für die Änderung von Anlagen ist auch dann ein Baubewilligungs- oder
spezialgesetzliches Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, wenn die Änderung mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist.
Art. 28
Kontrolle, Sanierung
1 Die Fachstelle überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2 Sie ermittelt die von Anlagen verursachten Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.
3 Sie beurteilt die Immissionen und trifft nach Massgabe des Bundesrechts folgende
Anordnungen:
a) bei neuen Anlagen Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen;
b) bei alten Anlagen die Sanierung.
3. Umweltgefährdende Stoffe
Art. 29
Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmittel
1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote beim Ausbringen von Düngern sowie bei der Verwendung von
Pflanzen- und Holzschutzmitteln ausserhalb des Waldareals.
4. Abfälle
4.1. ABFALLPLANUNG UND ENTSORGUNGSPFLICHT
Art. 30
Kantonale Abfallplanung
1 Die Regierung erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Abfallbewirtschaftungsverbände die kantonale Abfallplanung.
2 Die Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sind entsprechend der
Abfallplanung in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.
Art. 31 * Einzugsgebiete
1. Festlegung
1 Das Einzugsgebiet der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis für brennbare Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, umfasst den ganzen Kanton Graubünden.
2 Soweit nötig kann die Regierung für Anlagen zur Entsorgung von weiteren Abfällen ebenfalls Einzugsgebiete festlegen.
3 Innerhalb des Einzugsgebietes sind die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen
verpflichtet, diese der zu beliefernden Abfallanlage zuzuführen. *
4 Die Betreiberinnen und Betreiber der zu beliefernden Abfallanlage sind verpflichtet, die Abfälle aus dem Einzugsgebiet anzunehmen und in ihren Anlagen zu behandeln. *
Art. 32 * 2. Ausnahmen
1 Die Regierung kann die Entsorgung von Abfällen in Anlagen ausserhalb des Einzugsgebietes bewilligen, wenn:
a) die Entsorgung dadurch deutlich günstiger zu stehen kommt oder der Transport ökologische Vorteile aufweist und
b) die Entsorgung in dieser Anlage umweltverträglich ist, insbesondere, wenn sie
dem Stand der Technik entspricht.
2 Die Bewilligung des Bundes für die Ausfuhr von Abfällen in ausländische Anlagen
bleibt vorbehalten.
3 ... *
Art. 33 * 3. Einfuhr von Abfällen
1 Die Einfuhr von grösseren Mengen von Abfällen von ausserhalb des Einzugsgebiets bedarf der Bewilligung durch die Fachstelle.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Entsorgung der Abfälle aus dem Einzugsgebiet trotzdem gewährleistet ist;
b) der Transport der Abfälle soweit möglich per Bahn erfolgt.
3 Die Bewilligung des Bundes für die Einfuhr von Abfällen aus dem Ausland bleibt
vorbehalten. *
Art. 33a * 4. Finanzierung
1 Die Betreiber der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis erheben für ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Anlage erforderlich ist,
kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
2 Bei der Ausgestaltung der Gebühren werden insbesondere berücksichtigt:
a) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen;
c) die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
d) die Zinsen;
e) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für
die Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und für betriebliche Optimierungen;
f) der Erlös aus dem Betrieb.
3 Die Berechnung der Gebühren und deren Grundlagen sind öffentlich zugänglich.
4 Die Gebühren für die Behandlung der Abfälle sind für alle Gemeinden und Abfall -
bewirtschaftungsverbände im Einzugsgebiet der Abfallanlage einheitlich.
Art. 34
Bahntransport
1 Der Transport der Siedlungsabfälle über grössere Distanzen soll mit der Bahn erfolgen, wenn dies wirtschaftlich ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird
als durch andere Transportmittel.
Art. 34a * Schiessanlagen
1 Neue und bestehende Schiessanlagen sind mit künstlichen Kugelfangsystemen
nach dem Stand der Technik auszurüsten. Ist die Ausrüstung mit künstlichen Kugelfangsystemen aufgrund des Anlagentyps nicht möglich, sind schadstofffreie Geschosse und Zielobjekte zu verwenden.
2 Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Vorgaben gemäss Absatz 1.
4.2. AUFGABEN DER GEMEINDEN
Art. 35
Entsorgung der Siedlungsabfälle
1 Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt
werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden grundsätzlich von den Gemeinden
entsorgt.
2 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:
a) die Sammlung der Siedlungsabfälle und den Transport zu den Abfallanlagen;
b) den Bau und Betrieb der notwendigen Abfallanlagen;
c) die Einrichtung von Sammelstellen für kleinere Mengen von Sonderabfällen
aus Haushalt und Kleingewerbe.
3 Die Gemeinden können diese Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder
geeigneten privaten Unternehmen übertragen.
Art. 36
Sammlung und Verwertung
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden.
2 Sie fördern das Verwerten von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder
Quartier.
3 Sie betreiben soweit möglich und sinnvoll Kompostieranlagen für kompostierbare
Abfälle, die nicht dezentral kompostiert oder anderweitig umweltverträglich verwertet werden können.
Art. 37
Finanzierung
1 Die Gemeinden erheben nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der
Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
2 Betreiberinnen und Betreiber privater Abfallanlagen, welche einen öffentlichen
Entsorgungsauftrag erfüllen, können ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche
Betriebsführung erforderlich ist, in Rechnung stellen. Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch das Departement.
Art. 38
Ausführungsbestimmungen
1 Die Gemeinden regeln die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle und
deren Finanzierung.
Art. 39
Bauabfälle
1 Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicher, dass die
Vorschriften des Bundes und die Anordnungen des Kantons über die Entsorgung
von Bauabfällen eingehalten werden.
2 Im Baugesuch sind Angaben über Art und Menge der bei der Ausführung des Vorhabens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung zu machen.
4.3. AUFGABEN DES KANTONS
Art. 40
Regierung
1 Die Regierung beaufsichtigt die Massnahmen der Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbände zur Abfallvermeidung und Abfallentsorgung.
2 Sie kann zur Ausführung des Bundesrechts Vorschriften über die Abfallentsorgung
erlassen.
Art. 41
Besondere Aufgaben der Fachstelle
1 Die Fachstelle kann nach Massgabe des Bundesrechts Inhaberinnen und Inhaber
von bestimmten Abfällen verpflichten, diese der Verwertung zuzuführen.
2 Sie erteilt die Bewilligungen zur Annahme von Sonderabfällen sowie zur Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
3 Sie ordnet die Entsorgung von ausgedienten Fahrzeugen und ihren Bestandteilen
an, falls die Inhaberin oder der Inhaber der Entsorgungspflicht trotz Aufforderung
nicht nachgekommen ist.
4 Sie überwacht die Abfallanlagen.
Art. 42
Bewilligung von Abfallanlagen (Errichtungsbewilligung)
1 Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für Deponien nach Massgabe des Bundesrechts.
2 Die Baubewilligungen für andere Abfallanlagen bedürfen der Zustimmung der
Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung
aufzunehmen.
3 Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die
Erteilung der Errichtungsbewilligung. Diese bedarf der Zustimmung der Fachstelle.
Art. 43
Betriebsbewilligung
1 Folgende Abfallanlagen bedürfen vor der Aufnahme des Betriebes einer Betriebsbewilligung der Fachstelle:
a) Anlagen zur Behandlung von Abfällen, insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, grössere Kompostierungsanlagen sowie Sammel- und Sortierplätze für
Bauabfälle;
b) Zwischenlager;
c) Deponien.
2 Die Betriebsbewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Eingangskontrolle, die Zwischenlagerung und die Behandlung der Abfälle sowie die
Betriebskontrolle fest.