Kantonale Anlagen
1. Bau und Beteiligung
1 Der Kanton kann, wenn es zum Schutze der Umwelt notwendig ist oder wenn erhebliche gesamtwirtschaftliche Vorteile oder eine gerechte Lastenverteilung es erfordern, Abfallanlagen selbst erstellen, erwerben, betreiben oder sich an solchen finanziell beteiligen. Er kann Private mit der Erstellung und dem Betrieb solcher Anlagen beauftragen.
2 Zu diesem Zweck kann die Regierung die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.
Art. 45
2. Finanzierung
1 Der Kanton erhebt nach Massgabe des Bundesrechts für Bau, Betrieb und Unterhalt kantonseigener Anlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
Art. 47 Art. 46 * …
Kantonsbeiträge an Bahntransporte *
1 Der Kanton leistet Beiträge von maximal 250 000 Franken pro Jahr an den Bahntransport von Siedlungsabfällen ab den jeweiligen Umschlagstationen zur Abfallverbrennungsanlage in Trimmis. *
2 Die Höhe der einzelnen Beiträge hängt ab von der Menge der transportierten Abfälle und der Distanz zwischen Umschlagstation und Abfallverbrennungsanlage. *
3 Die Regierung legt die Beiträge fest und regelt das Beitragsverfahren. *
4.4. MIT ABFÄLLEN BELASTETE STANDORTE
Art. 48
Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
1 Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind,
dürfen nur mit Zustimmung der Fachstelle vorgenommen werden.
2 Die Gemeinden unterbreiten die Baugesuche vor Erteilung der Baubewilligung der
Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung
aufzunehmen.
Art. 49
Kostentragung
1 … *
2 Können zahlungspflichtige Verursacherinnen oder Verursacher eines belasteten
Standorts nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die von ihnen zu tragenden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte als Ausfallkosten bezeichnet. Von diesen
Ausfallkosten werden die Abgeltungen des Bundes abgezogen. Die verbleibenden
Ausfallkosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von den Standortgemeinden getragen. *
3 … *
4 … *
5. Belastungen des Bodens
Art. 50
Vermeidung von physikalischen Bodenbelastungen
1 Die Gemeinden ordnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahmen
an zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion und stellen den sachgerechten Umgang mit ausgehobenem Boden sicher.
Art. 51
Weitergehende Massnahmen
1 Für die Anordnung von weitergehenden Massnahmen bei belasteten Böden im Sinne des Bundesgesetzes7) ist der Kanton zuständig.
2 Bewirken diese Massnahmen schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen, obliegt
deren Anordnung der Regierung.
6. Störfälle
Art. 52
Zuständigkeit
1 Die Fachstelle vollzieht die Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und der
Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen, soweit nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. Die
Regierung bezeichnet eine Meldestelle.
2 Baubewilligungen für Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen
unterstehen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen
der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
7. Rechtspflege
Art. 53
Rechtsmittelverfahren
1 Verfügungen der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen
werden. *
2 Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz8). *
3 … *
8. Strafbestimmungen
Art. 54
Verletzung von kantonalem Recht
1. Übertretungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder
Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. *
2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag
von 100 000 Franken nicht gebunden.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
7) SR 814.01
8) BR 370.100
Art. 55
2. Anwendung des Verwaltungsstrafrechts des Bundes
1 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht9) gelten für
strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
Art. 56
Zuständige Behörden
1 Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt
den ordentlichen Strafbehörden.
2 Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz10) genannten Übertretungen sowie der Widerhandlungen gemäss Artikel 54 dieses Gesetzes ist das Departement zuständig.
3 Die Gemeinden, die Fachstelle und die Kantonspolizei sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung11). *
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes12). *
9. Schlussbestimmungen
Art. 57
Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen13) zu diesem
Gesetz. Sie regelt insbesondere Zuständigkeit und Verfahren, soweit dieses Gesetz
keine Regelungen enthält.
Art. 58
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 24. September 198914) aufgehoben.
Art. 59
Änderung bisherigen Rechts15)
Art. 59a * Geltende Verträge
1 Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Ausfuhr
von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonale Verbrennungsanlagen, welche
vor dem 1. Juli 2007 abgeschlossen wurden, bleiben gültig.
9) SR 313.0
10) SR 814.01
11) SR 741.03; 741.031
12) SR 741.03
13) BR 820.110
14) AGS 1989, 2207; AGS 1995, 3411
15) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2 Geltende Verträge dürfen nicht über die vereinbarte Dauer verlängert werden; auch
eine stillschweigende Verlängerung ist nicht zulässig.
Art. 59b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Oktober 2019
1. Frist und Sperrung
1 Bestehende Schiessanlagen müssen die Vorgaben gemäss Artikel 34a Absatz 1 bis
zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Bei Nichterfüllung sind die Schiessanlagen von
Gesetzes wegen gesperrt.
2 Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Sperrung und deren Kontrolle.
Art. 59c * 2. Kostentragung
1 Wird die Sperrung nach Artikel 59b missachtet, sind die Ausfallkosten nach Artikel 49 Absatz 2 vollumfänglich von den Standortgemeinden zu tragen.
Art. 60
Anpassung kommunaler Erlasse
1 Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den
neuen Vorschriften anzupassen.