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Reglement über die Gestaltung von Gräbern und Grabmälern (Grabmalrichtlinien)

Zürich (city) · 818.621 · regulation

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 B. Bewilligungsverfahren
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 C. Anbringen von Grabmälern
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 D. Gestaltung von Gräbern und Grabmälern
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 und historische Grabstätten
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 F. Unterhalt und Räumung
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 G. Schlussbestimmungen
  45. Art. 45

45 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt in Ausführung der kantonalen Bestattungsverordnung und des Reglements über das Bestat tungswesen und die Friedhöfe: a. die Grabgestaltung; b. das Anbringen, die Gestaltung sowie den Unterhalt von Grabmälern.

Art. 2

1 Dieses Reglement gilt für städtische Friedhöfe ein schliesslich der Grabfelder für Verstorbene muslimischen Glau bens. 2 Es gilt nicht für die privaten Friedhöfe: a. Friedhof Hohe Promenade; b. israelitische Friedhöfe. 3 Es gilt nicht für die Gestaltung der Gräber mittels Bepflanzung.

Art. 3

Die Bestimmungen: a. ermöglichen die Pflege der Grabmalkultur vergangener, heutiger und zukünftiger Generationen; b. wahren das öffentliche Interesse an respektvollem Umgang mit Grabstätten als Orte des Gedenkens; 1 LS 818.61 2 AS 818.610 Gegenstand Geltungs bereich Zweck 2Grabmalrichtlinien c. beachten die Sicherheit der Friedhofsbesuchenden und Friedhofsmitarbeitenden; d. lassen den Betroffenen möglichst viel Freiraum bei der Grabmalgestaltung.

Art. 4

Grabverantwortliche Person ist die Person, die für den Unterhalt des Grabes und des Grabmals zuständig ist gemäss: a. einer Vereinbarung mit dem Bestattungs und Friedhofamt über Grabunterhalt und -bepflanzung; oder b. einer Rechtsgrundlage.

Art. 5

Grabmalfachpersonen sind Fachpersonen, die für Ar beiten am Grabmal beigezogen werden (z. B. Steinmetze und Steinmetzinnen sowie Bildhauende).

Art. 6

Historische Bereiche der Friedhöfe sind Bereiche mit: a. besonderem gestalterischen Charakter; und b. einem hohen Wert als Zeitzeugnis.

Art. 7 B. Bewilligungsverfahren

1 Das Bestattungs und Friedhofamt bewilligt ein Grabmal oder eine Veränderung an einem bestehenden Grabmal, wenn: a. die Vorschriften dieses Reglements und des übergeordne ten Rechts eingehalten werden; b. das Grabmal sich in die Umgebung angemessen einpasst. 2 Die Anforderung gemäss Abs. 1 lit. b ist erhöht bei: a. Gräbern in historischen Bereichen; b. historischen Grabstätten. 3 Bei Gräbern und Grabstätten gemäss Abs. 2 ist das Anbringen von Dekorationen wie Laternen, Schrittplatten, fest angebrach ten Blumenvasen und Kerzenständern bewilligungspflichtig.

Art. 8

1 Nachinschriften auf bewilligten Grabmälern sind nicht bewilligungspflichtig. 2 Abs. 1 gilt nicht bei: a. Gräbern in historischen Bereichen; b. historischen Grabstätten. Begriffe a. grabverant wortliche Person b. Grabmal fachperson c. historische Bereiche Bewilligung Nachinschriften 3Grabmalrichtlinien 818.621

Art. 9

Das Bestattungs und Friedhofamt weist das Gesuch zur Nachbesserung zurück, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind.

Art. 10

Das Bestattungs und Friedhofamt kann aus fachlichen Gründen Grabmalfachpersonen für Arbeiten an bestehenden historischen Grabmälern: a. auffordern, Qualifikationen und Referenzen einzureichen; b. für diese Arbeiten ausschliessen.

Art. 11

1 Das Bestattungs und Friedhofamt kann auf Gesuch Abweichungen von den Vorgaben dieses Reglements bewilli gen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2 Die grabverantwortliche Person begründet ihr Gesuch schrift lich. 3 Eine Ausnahmebewilligung entfaltet keine präjudizielle Wir kung.

Art. 12

Die Bewilligung für das Anbringen und Verändern eines Grabmals ist kostenlos.

Art. 13 C. Anbringen von Grabmälern

1 Die grabverantwortliche Person kann auf einem Grab höchstens ein Grabmal anbringen. 2 Sie kann bei einem Grab im Boden das Grabmal mit Liegeplat ten ergänzen.

Art. 14

1 Das Bestattungs und Friedhofamt bringt ein schlichtes Grabmal an, wenn das Grab zwei Jahre nach der Bestattung ohne Grabmal verbleibt. 2 Es stellt der grabverantwortlichen Person die Kosten in Rech nung.

Art. 15

Eine Pflicht zur Errichtung eines Grabmals gemäss § 43 BesV3 besteht bei: a. Reihengräbern; b. Reihennischen. 3 vom 20. Mai 2015, LS 818.61. Nachbesserung Gesuch Ausschluss Grabmalfach person Ausnahme bewilligung Kostenlosigkeit Anzahl Grabmäler Anbringen von Amtes wegen Pflicht zur Errichtung 4Grabmalrichtlinien

Art. 16

1 Grabmale auf Gräbern im Boden werden mit einem entsprechenden Fundament errichtet. 2 Das Fundament wird: a. durch eine Grabmalfachperson angebracht; b. mindestens 10 cm unter der Erdoberfläche angelegt.

Art. 17

Das Anbringen eines Grabmals auf gefrorenem, schnee bedecktem oder stark aufgeweichtem Boden ist unzulässig.

Art. 18

1 Die Arbeiten an Grabmälern auf dem Friedhof werden an Werktagen durchgeführt. 2 Die Grabmalfachperson nimmt auf Abdankungsfeiern und Bei setzungen angemessen Rücksicht.

Art. 19

1 Die Grabmalfachperson meldet ihren Arbeitsbeginn vorgängig bei der Friedhofsverwaltung. 2 Sie informiert die Friedhofsverwaltung mindestens einen Werk tag vor Arbeitsbeginn über: a. den Einsatz von Maschinen; b. die vorübergehende Wegnahme eines Grabmals.

Art. 20

Die Grabmalfachperson hinterlässt nach Beendigung der Arbeiten die Grabstätte und deren Umgebung in einwand freiem Zustand.

Art. 21 D. Gestaltung von Gräbern und Grabmälern

1 Materialien und Befestigungen von Grabmälern sind dauerhaft witterungsbeständig. 2 Die Grabmalfachperson bearbeitet das Grabmal und das Mate rial professionell und materialgerecht.

Art. 22

1 Grabmäler sind aus qualitativ hochwertigen Materia lien, insbesondere aus: a. Naturstein; b. Holz; c. Eisen; d. Stahl; e. Bronze. Fundament Untergrund Zeitpunkt der Arbeiten Meldepflicht Abschluss der Arbeiten Hochwertigkeit Materialien 5Grabmalrichtlinien 818.621 2 Für gestalterische Elemente können folgende Materialien ver wendet werden: a. Kunststein; b. Beton; c. Keramik; d. Gusseisen; e. Buntmetall; f. Glas; g. Draht; h. Emaille.

Art. 23

Grabeinfassungen aus festen Materialien sind unzuläs sig.

Art. 24

1 Sandstrahlen, Ätzen und vergleichbare Techniken sind für gestalterische Zwecke zulässig. 2 Nicht zulässig sind: a. maschinell gravierte Text und Bildplatten aus Metall; b. sandgestrahlte Schriften; c. ganzflächig polierte Steine.

Art. 25

1 Witterungsbeständige Porträt-Fotografien der verstor benen Person können auf dem Grabmal angebracht werden. 2 Das Maximalmass der Fotografie einschliesslich Rahmen be trägt 9×12 cm.

Art. 26

1 Auf dem Grabmal werden die Namen (Vor und Nach namen) der im betreffenden Grab beigesetzten Personen ange bracht. 2 Der Name einer anderen verstorbenen Person mit Bezug zu einer im Grab beigesetzten Person kann ergänzt werden. 3 Bei Ergänzungen gemäss Abs. 2 wird der Name mit dem Zu satz «in memoriam» oder «zum Gedenken an» versehen.

Art. 27

1 Die Grabmalfachperson kann ihren Namen auf dem Grabmal an einer unauffälligen Stelle anbringen. 2 Das Anbringen ist auf Nischenplatten unzulässig. Grabeinfassung Gestalterische Mittel Fotografien Anbringen von Namen a. beigesetzte Person b. Fachperson 6Grabmalrichtlinien

Art. 28

Für Fotografien und die Gestaltung von Inschriften auf Nischenplatten sind die Vorgaben in Anhang 1 vorbehalten.

Art. 29

Für Grabmäler gelten die Masse gemäss Anhang 2. E. Sondervorschriften für historische Bereiche

Art. 30 und historische Grabstätten

1 Die Gestaltung eines Grabmals in historischen Berei chen oder auf einer historischen Grabstätte nimmt besondere Rücksicht auf die umliegenden Grabmäler und Grabstätten. 2 Das Grabmal fügt sich in das Gesamtbild der Umgebung ein, insbesondere hinsichtlich: a. der Dimension; b. der Formensprache; c. des Materials; d. der Oberflächenbearbeitung; e. der Gestaltung der Inschrift.

Art. 31

Folgende Orte sind historische Bereiche: a. Friedhof Enzenbühl: Felder A–E und G–N; b. Friedhof Fluntern: gesamter Friedhof; c. Friedhof Manegg: Felder A–G, L2, L3, O1 und P–Q; d. Friedhof Nordheim: alle Grabfelder für Familien Mietgräber, ausser Feld 5 und Teile von Feld 4 und 6; e. Friedhof Oerlikon: gesamter Friedhof; f. Friedhof Rehalp: gesamter Friedhof; g. Friedhof Sihlfeld A: gesamter Friedhofteil; h. Friedhof Sihlfeld Urnenhain: gesamter Friedhofteil; i. Friedhof Witikon: Felder E1–E3, E8 und U1–U3; j. Kirchhof Witikon.

Art. 32

In historischen Bereichen sind in Ergänzung zu Art. 24 Abs. 2 nicht zulässig: a. seriell hergestellte Grabzeichen, Objekte und Metallschrif ten; b. metallene und metallisierte Plaketten oder ähnliche Schmuckformen; Fotografien und Inschriften auf Nischenplatten Masse Besondere Anforderungen Historische Bereiche a. betroffene Orte b. Gestaltung Grab und Grabmal 7Grabmalrichtlinien 818.621 c. künstliche Blumen und Bepflanzungen; d. Kiesgräber; e. Kunstrasenteppiche.

Art. 33

1 Gedenkzeichen wie Engel, Bilder und LED Lichter verbleiben längstens für ein Jahr nach der Beisetzung auf dem Grab. 2 Das Bestattungs und Friedhofamt kann sie nach Ablauf der Jahresfrist abräumen. 3 Die grabverantwortliche Person trägt die Kosten.

Art. 34

Material und gestalterische Elemente von Grabmälern auf dem Kirchhof Witikon sind ausschliesslich aus folgenden Gesteinsarten: a. Sandstein; b. Muschelkalk; c. Kalkstein; d. Schweizer Gneis.

Art. 35

Grabmäler werden axial in die Grabfläche gesetzt.

Art. 36

1 Handwerklich ausgeführte Schriften sind zulässig. 2 Aufgesetzte Metallschriften sind unzulässig.

Art. 37

1 Das Bemalen des Grabmals ist unzulässig. 2 Schriften können in unauffälligen Farbtönen ausgemalt werden.

Art. 38

1 Bei historischen Grabstätten im Eigentum der Stadt ist die Zulässigkeit von Veränderungen vom Schutzstatus der Grabstätte abhängig. 2 Die grabverantwortliche Person arbeitet mit der Fachstelle Grabmalkultur vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine individuelle Lösung aus für Arbeiten wie insbesondere: a. die Neubeschriftung der Grabstätte; b. allfällige Änderungen am Grabmal; c. allfällige Änderungen an der Grabeinfassung. 3 Die grabverantwortliche Person trägt die Kosten für: a. das Anbringen neuer Inschriften; b. das Entfernen dieser Inschriften nach Beendigung des Grabmietverhältnisses. c. Gedenk zeichen Kirchhof Witikon a. Material b. Errichtung c. Schriften d. Bemalen Historische Grabstätten 8Grabmalrichtlinien

Art. 39 F. Unterhalt und Räumung

1 Das Bestattungs und Friedhofamt mahnt die grabver antwortliche Person bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 1 RBF4 schriftlich und setzt ihr eine angemessene Frist für die Behebung. 2 Es verfügt bei Nichtbehebung innert angesetzter Frist die Än derung oder Entfernung des Grabmals auf Kosten der grabver antwortlichen Person. 3 Die Leitung des Bestattungs und Friedhofamts ist zuständig für Massnahmen gegenüber Grabmalfachpersonen gemäss Art. 46 Abs. 2 und 3 RBF.

Art. 40

1 Die grabverantwortliche Person behebt umgehend Schäden am Grabmal sowie an der Verankerung. 2 Das Bestattungs und Friedhofamt setzt im Unterlassungsfall eine angemessene Frist zur Behebung unter Androhung der Er satzvornahme auf Kosten der grabverantwortlichen Person.

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