Dieses Reglement regelt in Ausführung der kantonalen
Bestattungsverordnung und des Reglements über das Bestat
tungswesen und die Friedhöfe:
a. die Grabgestaltung;
b. das Anbringen, die Gestaltung sowie den Unterhalt von
Grabmälern.
Art. 2
1 Dieses Reglement gilt für städtische Friedhöfe ein
schliesslich der Grabfelder für Verstorbene muslimischen Glau
bens.
2 Es gilt nicht für die privaten Friedhöfe:
a. Friedhof Hohe Promenade;
b. israelitische Friedhöfe.
3 Es gilt nicht für die Gestaltung der Gräber mittels Bepflanzung.
Art. 3
Die Bestimmungen:
a. ermöglichen die Pflege der Grabmalkultur vergangener,
heutiger und zukünftiger Generationen;
b. wahren das öffentliche Interesse an respektvollem Umgang
mit Grabstätten als Orte des Gedenkens;
1 LS 818.61
2 AS 818.610
Gegenstand
Geltungs
bereich
Zweck
2Grabmalrichtlinien
c. beachten die Sicherheit der Friedhofsbesuchenden und
Friedhofsmitarbeitenden;
d. lassen den Betroffenen möglichst viel Freiraum bei der
Grabmalgestaltung.
Art. 4
Grabverantwortliche Person ist die Person, die für den
Unterhalt des Grabes und des Grabmals zuständig ist gemäss:
a. einer Vereinbarung mit dem Bestattungs und Friedhofamt
über Grabunterhalt und -bepflanzung; oder
b. einer Rechtsgrundlage.
Art. 5
Grabmalfachpersonen sind Fachpersonen, die für Ar
beiten am Grabmal beigezogen werden (z. B. Steinmetze und
Steinmetzinnen sowie Bildhauende).
Art. 6
Historische Bereiche der Friedhöfe sind Bereiche mit:
a. besonderem gestalterischen Charakter; und
b. einem hohen Wert als Zeitzeugnis.
Art. 7 B. Bewilligungsverfahren
1 Das Bestattungs und Friedhofamt bewilligt ein Grabmal
oder eine Veränderung an einem bestehenden Grabmal, wenn:
a. die Vorschriften dieses Reglements und des übergeordne
ten Rechts eingehalten werden;
b. das Grabmal sich in die Umgebung angemessen einpasst.
2 Die Anforderung gemäss Abs. 1 lit. b ist erhöht bei:
a. Gräbern in historischen Bereichen;
b. historischen Grabstätten.
3 Bei Gräbern und Grabstätten gemäss Abs. 2 ist das Anbringen
von Dekorationen wie Laternen, Schrittplatten, fest angebrach
ten Blumenvasen und Kerzenständern bewilligungspflichtig.
Art. 8
1 Nachinschriften auf bewilligten Grabmälern sind nicht
bewilligungspflichtig.
2 Abs. 1 gilt nicht bei:
a. Gräbern in historischen Bereichen;
b. historischen Grabstätten.
Begriffe
a. grabverant
wortliche
Person
b. Grabmal
fachperson
c. historische
Bereiche
Bewilligung
Nachinschriften
3Grabmalrichtlinien 818.621
Art. 9
Das Bestattungs und Friedhofamt weist das Gesuch zur
Nachbesserung zurück, wenn die Anforderungen nicht erfüllt
sind.
Art. 10
Das Bestattungs und Friedhofamt kann aus fachlichen
Gründen Grabmalfachpersonen für Arbeiten an bestehenden
historischen Grabmälern:
a. auffordern, Qualifikationen und Referenzen einzureichen;
b. für diese Arbeiten ausschliessen.
Art. 11
1 Das Bestattungs und Friedhofamt kann auf Gesuch
Abweichungen von den Vorgaben dieses Reglements bewilli
gen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
2 Die grabverantwortliche Person begründet ihr Gesuch schrift
lich.
3 Eine Ausnahmebewilligung entfaltet keine präjudizielle Wir
kung.
Art. 12
Die Bewilligung für das Anbringen und Verändern eines
Grabmals ist kostenlos.
Art. 13 C. Anbringen von Grabmälern
1 Die grabverantwortliche Person kann auf einem Grab
höchstens ein Grabmal anbringen.
2 Sie kann bei einem Grab im Boden das Grabmal mit Liegeplat
ten ergänzen.
Art. 14
1 Das Bestattungs und Friedhofamt bringt ein schlichtes
Grabmal an, wenn das Grab zwei Jahre nach der Bestattung
ohne Grabmal verbleibt.
2 Es stellt der grabverantwortlichen Person die Kosten in Rech
nung.
Art. 15
Eine Pflicht zur Errichtung eines Grabmals gemäss § 43
BesV3 besteht bei:
a. Reihengräbern;
b. Reihennischen.
3 vom 20. Mai 2015, LS 818.61.
Nachbesserung
Gesuch
Ausschluss
Grabmalfach
person
Ausnahme
bewilligung
Kostenlosigkeit
Anzahl
Grabmäler
Anbringen von
Amtes wegen
Pflicht zur
Errichtung
4Grabmalrichtlinien
Art. 16
1 Grabmale auf Gräbern im Boden werden mit einem
entsprechenden Fundament errichtet.
2 Das Fundament wird:
a. durch eine Grabmalfachperson angebracht;
b. mindestens 10 cm unter der Erdoberfläche angelegt.
Art. 17
Das Anbringen eines Grabmals auf gefrorenem, schnee
bedecktem oder stark aufgeweichtem Boden ist unzulässig.
Art. 18
1 Die Arbeiten an Grabmälern auf dem Friedhof werden
an Werktagen durchgeführt.
2 Die Grabmalfachperson nimmt auf Abdankungsfeiern und Bei
setzungen angemessen Rücksicht.
Art. 19
1 Die Grabmalfachperson meldet ihren Arbeitsbeginn
vorgängig bei der Friedhofsverwaltung.
2 Sie informiert die Friedhofsverwaltung mindestens einen Werk
tag vor Arbeitsbeginn über:
a. den Einsatz von Maschinen;
b. die vorübergehende Wegnahme eines Grabmals.
Art. 20
Die Grabmalfachperson hinterlässt nach Beendigung
der Arbeiten die Grabstätte und deren Umgebung in einwand
freiem Zustand.
Art. 21 D. Gestaltung von Gräbern und Grabmälern
1 Materialien und Befestigungen von Grabmälern sind
dauerhaft witterungsbeständig.
2 Die Grabmalfachperson bearbeitet das Grabmal und das Mate
rial professionell und materialgerecht.
Art. 22
1 Grabmäler sind aus qualitativ hochwertigen Materia
lien, insbesondere aus:
a. Naturstein;
b. Holz;
c. Eisen;
d. Stahl;
e. Bronze.
Fundament
Untergrund
Zeitpunkt
der Arbeiten
Meldepflicht
Abschluss
der Arbeiten
Hochwertigkeit
Materialien
5Grabmalrichtlinien 818.621
2 Für gestalterische Elemente können folgende Materialien ver
wendet werden:
a. Kunststein;
b. Beton;
c. Keramik;
d. Gusseisen;
e. Buntmetall;
f. Glas;
g. Draht;
h. Emaille.
Art. 23
Grabeinfassungen aus festen Materialien sind unzuläs
sig.
Art. 24
1 Sandstrahlen, Ätzen und vergleichbare Techniken sind
für gestalterische Zwecke zulässig.
2 Nicht zulässig sind:
a. maschinell gravierte Text und Bildplatten aus Metall;
b. sandgestrahlte Schriften;
c. ganzflächig polierte Steine.
Art. 25
1 Witterungsbeständige Porträt-Fotografien der verstor
benen Person können auf dem Grabmal angebracht werden.
2 Das Maximalmass der Fotografie einschliesslich Rahmen be
trägt 9×12 cm.
Art. 26
1 Auf dem Grabmal werden die Namen (Vor und Nach
namen) der im betreffenden Grab beigesetzten Personen ange
bracht.
2 Der Name einer anderen verstorbenen Person mit Bezug zu
einer im Grab beigesetzten Person kann ergänzt werden.
3 Bei Ergänzungen gemäss Abs. 2 wird der Name mit dem Zu
satz «in memoriam» oder «zum Gedenken an» versehen.
Art. 27
1 Die Grabmalfachperson kann ihren Namen auf dem
Grabmal an einer unauffälligen Stelle anbringen.
2 Das Anbringen ist auf Nischenplatten unzulässig.
Grabeinfassung
Gestalterische
Mittel
Fotografien
Anbringen von
Namen
a. beigesetzte
Person
b. Fachperson
6Grabmalrichtlinien
Art. 28
Für Fotografien und die Gestaltung von Inschriften auf
Nischenplatten sind die Vorgaben in Anhang 1 vorbehalten.
Art. 29
Für Grabmäler gelten die Masse gemäss Anhang 2.
E. Sondervorschriften für historische Bereiche
Art. 30 und historische Grabstätten
1 Die Gestaltung eines Grabmals in historischen Berei
chen oder auf einer historischen Grabstätte nimmt besondere
Rücksicht auf die umliegenden Grabmäler und Grabstätten.
2 Das Grabmal fügt sich in das Gesamtbild der Umgebung ein,
insbesondere hinsichtlich:
a. der Dimension;
b. der Formensprache;
c. des Materials;
d. der Oberflächenbearbeitung;
e. der Gestaltung der Inschrift.
Art. 31
Folgende Orte sind historische Bereiche:
a. Friedhof Enzenbühl: Felder A–E und G–N;
b. Friedhof Fluntern: gesamter Friedhof;
c. Friedhof Manegg: Felder A–G, L2, L3, O1 und P–Q;
d. Friedhof Nordheim: alle Grabfelder für Familien Mietgräber,
ausser Feld 5 und Teile von Feld 4 und 6;
e. Friedhof Oerlikon: gesamter Friedhof;
f. Friedhof Rehalp: gesamter Friedhof;
g. Friedhof Sihlfeld A: gesamter Friedhofteil;
h. Friedhof Sihlfeld Urnenhain: gesamter Friedhofteil;
i. Friedhof Witikon: Felder E1–E3, E8 und U1–U3;
j. Kirchhof Witikon.
Art. 32
In historischen Bereichen sind in Ergänzung zu Art. 24
Abs. 2 nicht zulässig:
a. seriell hergestellte Grabzeichen, Objekte und Metallschrif
ten;
b. metallene und metallisierte Plaketten oder ähnliche
Schmuckformen;
Fotografien und
Inschriften auf
Nischenplatten
Masse
Besondere
Anforderungen
Historische
Bereiche
a. betroffene
Orte
b. Gestaltung
Grab und
Grabmal
7Grabmalrichtlinien 818.621
c. künstliche Blumen und Bepflanzungen;
d. Kiesgräber;
e. Kunstrasenteppiche.
Art. 33
1 Gedenkzeichen wie Engel, Bilder und LED Lichter
verbleiben längstens für ein Jahr nach der Beisetzung auf dem
Grab.
2 Das Bestattungs und Friedhofamt kann sie nach Ablauf der
Jahresfrist abräumen.
3 Die grabverantwortliche Person trägt die Kosten.
Art. 34
Material und gestalterische Elemente von Grabmälern
auf dem Kirchhof Witikon sind ausschliesslich aus folgenden
Gesteinsarten:
a. Sandstein;
b. Muschelkalk;
c. Kalkstein;
d. Schweizer Gneis.
Art. 35
Grabmäler werden axial in die Grabfläche gesetzt.
Art. 36
1 Handwerklich ausgeführte Schriften sind zulässig.
2 Aufgesetzte Metallschriften sind unzulässig.
Art. 37
1 Das Bemalen des Grabmals ist unzulässig.
2 Schriften können in unauffälligen Farbtönen ausgemalt werden.
Art. 38
1 Bei historischen Grabstätten im Eigentum der Stadt
ist die Zulässigkeit von Veränderungen vom Schutzstatus der
Grabstätte abhängig.
2 Die grabverantwortliche Person arbeitet mit der Fachstelle
Grabmalkultur vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine
individuelle Lösung aus für Arbeiten wie insbesondere:
a. die Neubeschriftung der Grabstätte;
b. allfällige Änderungen am Grabmal;
c. allfällige Änderungen an der Grabeinfassung.
3 Die grabverantwortliche Person trägt die Kosten für:
a. das Anbringen neuer Inschriften;
b. das Entfernen dieser Inschriften nach Beendigung des
Grabmietverhältnisses.
c. Gedenk
zeichen
Kirchhof Witikon
a. Material
b. Errichtung
c. Schriften
d. Bemalen
Historische
Grabstätten
8Grabmalrichtlinien
Art. 39 F. Unterhalt und Räumung
1 Das Bestattungs und Friedhofamt mahnt die grabver
antwortliche Person bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 46
Abs. 1 RBF4 schriftlich und setzt ihr eine angemessene Frist für
die Behebung.
2 Es verfügt bei Nichtbehebung innert angesetzter Frist die Än
derung oder Entfernung des Grabmals auf Kosten der grabver
antwortlichen Person.
3 Die Leitung des Bestattungs und Friedhofamts ist zuständig für
Massnahmen gegenüber Grabmalfachpersonen gemäss Art. 46
Abs. 2 und 3 RBF.
Art. 40
1 Die grabverantwortliche Person behebt umgehend
Schäden am Grabmal sowie an der Verankerung.
2 Das Bestattungs und Friedhofamt setzt im Unterlassungsfall
eine angemessene Frist zur Behebung unter Androhung der Er
satzvornahme auf Kosten der grabverantwortlichen Person.