Law

Reglement über die Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Kantonsrechts

Valais · 170.510 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 dad615af0914c36fcdbe84e9502be48768cf0a5ee2f0c58babf3914753ade5da

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Das vorliegende Reglement regelt die Online-Veröffentlichung durch die Staatskanzlei: a) der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (AGS); b) der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (SGS).

Art. 2

Online-Veröffentlichung 1 Die Veröffentlichung im Sinne des vorliegenden Reglements erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der amtlichen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform).

Art. 3

Amtliche Gesetzessammlung 1 In der AGS werden veröffentlicht: a) die Verfassung; b) die Gesetze; c) die Dekrete; d) die Beschlüsse des Grossen Rates; e) die Verordnungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 170.510 f) die Reglemente; g) die Beschlüsse, mit Ausnahme jener betreffend die Grossrats-, Staatsrats-, Ständerats- und Nationalratswahlen, die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie die Bekanntgabe ihrer Resultate und die Einberufung des Grossen Rates; h) die Entscheide des Staatsrates; i) die Nachträge. 2 In der AGS können die vom Staatsrat angenommenen Weisungen veröffentlicht werden.

Art. 4

Systematische Gesetzessammlung 1 Die SGS ist nach Sachgebieten geordnet und enthält die in der AGS veröffentlichten Erlasse, mit Ausnahme: a) der Beschlüsse des Grossen Rates über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons, insbesondere die Ausgaben, die Kredite, das Budget, die Rechnung sowie über die gerichtlichen Entscheide; b) der Beschlüsse über das Inkrafttreten der kantonalen gesetzgeberischen Erlasse, die Gesamtarbeitsverträge, die Normalarbeitsverträge, die Sömmerung und die Fischerei; c) der Weisungen; d) der Nachträge.

Art. 5

Anhänge 1 Der Anhang eines in der AGS veröffentlichten Textes muss darin ebenfalls veröffentlicht werden, wenn der besagte Text darauf verweist.

Art. 6

Korrekturen 1 Die Staatskanzlei kann (auf der Publikationsplattform) nicht sinnverändernde Fehler formlos korrigieren und verschiedene Angaben wie Bezeichnung der Verwaltungseinheiten, Verweise, Referenzen und Abkürzungen anpassen.

Art. 7

Format der elektronischen Daten 1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im PDF-Format veröffentlicht. 170.510 2 Die Staatskanzlei kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.

Art. 8

Massgebende Fassung 1 Die in der AGS auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Fassung ist massgebend.

Art. 9

Elektronische Signatur 1 Auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Texte tragen die elektronische Signatur der Staatskanzlei. 2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können.

Art. 10

Gedruckte Fassung 1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bei der Staatskanzlei gegen Bezahlung einer Gebühr bezogen werden.

Art. 11

Vollzug 1 Die Staatskanzlei führt die Publikationsplattform. 170.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 21.06.2017 01.08.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/2018 170.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.06.2017 01.08.2018 Erstfassung BO/Abl. 25/2018

← Find another law