Art. 1
Gegenstand 1 Das vorliegende Reglement regelt die Online-Veröffentlichung durch die Staatskanzlei: a) der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (AGS); b) der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (SGS).
Valais · 170.510 · regulation
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Gegenstand 1 Das vorliegende Reglement regelt die Online-Veröffentlichung durch die Staatskanzlei: a) der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (AGS); b) der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (SGS).
Online-Veröffentlichung 1 Die Veröffentlichung im Sinne des vorliegenden Reglements erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der amtlichen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform).
Amtliche Gesetzessammlung 1 In der AGS werden veröffentlicht: a) die Verfassung; b) die Gesetze; c) die Dekrete; d) die Beschlüsse des Grossen Rates; e) die Verordnungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 170.510 f) die Reglemente; g) die Beschlüsse, mit Ausnahme jener betreffend die Grossrats-, Staatsrats-, Ständerats- und Nationalratswahlen, die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie die Bekanntgabe ihrer Resultate und die Einberufung des Grossen Rates; h) die Entscheide des Staatsrates; i) die Nachträge. 2 In der AGS können die vom Staatsrat angenommenen Weisungen veröffentlicht werden.
Systematische Gesetzessammlung 1 Die SGS ist nach Sachgebieten geordnet und enthält die in der AGS veröffentlichten Erlasse, mit Ausnahme: a) der Beschlüsse des Grossen Rates über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons, insbesondere die Ausgaben, die Kredite, das Budget, die Rechnung sowie über die gerichtlichen Entscheide; b) der Beschlüsse über das Inkrafttreten der kantonalen gesetzgeberischen Erlasse, die Gesamtarbeitsverträge, die Normalarbeitsverträge, die Sömmerung und die Fischerei; c) der Weisungen; d) der Nachträge.
Anhänge 1 Der Anhang eines in der AGS veröffentlichten Textes muss darin ebenfalls veröffentlicht werden, wenn der besagte Text darauf verweist.
Korrekturen 1 Die Staatskanzlei kann (auf der Publikationsplattform) nicht sinnverändernde Fehler formlos korrigieren und verschiedene Angaben wie Bezeichnung der Verwaltungseinheiten, Verweise, Referenzen und Abkürzungen anpassen.
Format der elektronischen Daten 1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im PDF-Format veröffentlicht. 170.510 2 Die Staatskanzlei kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.
Massgebende Fassung 1 Die in der AGS auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Fassung ist massgebend.
Elektronische Signatur 1 Auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Texte tragen die elektronische Signatur der Staatskanzlei. 2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können.
Gedruckte Fassung 1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bei der Staatskanzlei gegen Bezahlung einer Gebühr bezogen werden.
Vollzug 1 Die Staatskanzlei führt die Publikationsplattform. 170.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 21.06.2017 01.08.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/2018 170.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.06.2017 01.08.2018 Erstfassung BO/Abl. 25/2018