Land ausserhalb der Bauzonen kann nach § 124 Abs. 1 PBG4
insbesondere in einen Quartierplan mit einbezogen werden:
a. im ordentlichen Quartierplan, soweit es der planungsgerechten Erschliessung des erfassten Gebietes, der sinnvollen Abgrenzung einzelner Grundstücke, der Sicherung zonengemässer Umschwünge
sowie der Einrichtung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Ausrüstungen oder der Erschliessung von Bauten und Anlagen dient,
die ausserhalb der Bauzonen zulässig sind,
b. in der Grenzbereinigung, soweit dadurch die Ausscheidung einer
überbaubaren Parzelle in der Bauzone ohne einseitige Zuweisung
im Sinne von § 179 PBG erst ermöglicht wird,
c. in der Gebietssanierung, soweit der sanierungsbedürftige Ortsteil
ausserhalb der Bauzonen liegt und die vorgesehene Erneuerung
mit der zonenrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar ist.
§ 2 B. Beizugsgebiet
1 Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht ausbaubedürftige Strassen oder Fusswege begrenzt, gilt der quartierplanseitige Strassen- oder Wegrand als Begrenzung.
2 Bei vorgesehenen Strassen mit rechtskräftigen oder projektierten
Baulinien ist auf die Strassenachse abzustellen; fehlt ein konkretes
Bauprojekt, gilt die Baulinienachse.
3 Vorgesehene Quartierstrassen dürfen das Quartierplangebiet nur
soweit begrenzen, als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine
baurechtliche Erschliessungsfunktion zukommt.
II. Gewässer§ 3.9 1 Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist
massgeblich:
a. bei Gewässern mit eigener Parzelle die Grundstückgrenze,
b. bei Servitutsgewässern der Bachrand,
I. Strassen und
Wege
701.13 Quartierplanverordnung (QPV)
c. bei geplanten Gewässerführungen die festgesetzte oder projektierte
Baulinie für kantonale und kommunale Wasserbauprojekte einschliesslich der Flächen für den Rückhalt oder die Ableitung von
Hochwasser; bei kleineren, gemäss § 8 Abs. 1 als Vorfluter dienenden Gewässern die Baulinienachse.
2 Baulinien für kantonale und kommunale Wasserbauprojekte einschliesslich der Flächen für den Rückhalt oder die Ableitung von Hochwasser sind in sinngemässer Anwendung von § 125 PBG festzusetzen.
§ 4 III. Wald
Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom
kantonalen Forstdienst6 festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als
Begrenzung, sofern nicht die Tiefe des im Zonenplan festgesetzten
Waldabstands eine abweichende Regelung rechtfertigt.
IV. Übrige
§ 5 Begrenzungen
Weitere als Quartierplangrenze in Frage kommende Hindernisse im Sinne von § 124 Abs. 2 PBG, wie Bahnlinien, Zonengrenzen,
Baulinien und Grundstücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu
überprüfen.
2. Baudenkmäler (§ 127 PBG)
§ 6 Begriff
1 Baudenkmäler nach § 127 PBG sind Bauten und Anlagen,
die durch dauernde oder provisorische Schutzmassnahmen geschützt
sind.
2 Wird durch den Quartierplan die Beeinträchtigung eines inventarisierten Schutzobjektes in Aussicht genommen, melden im privaten
Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan
die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Gemeindevorstand8; hernach gilt § 213 PBG.
3. Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften (§ 129 PBG)
Inhalt und
§ 7 Auswirkungen
1 Gestaltungspläne, die Grundlage für die Neuzuteilung sind,
müssen inhaltlich so genau sein, dass sie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Umlegung gewährleisten.
2 Werden mit dem Quartierplan Sonderbauvorschriften erlassen und
wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen
die Neuzuteilungen sowohl bei einer Überbauung nach der allgemeinen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Sonderbauvorschriften den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; in den
übrigen Fällen gilt Absatz 1.
Quartierplanverordnung (QPV) 701.13
4. Abzüge (§ 138 PBG)
Für öffentliche
Verkehrswege
und
§ 8 Versorgungsanlagen
1 Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von § 138
Abs. 2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als
Vorfluter dienende Bäche und Dolen, Regenbecken, Abwasserpumpwerke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.
2 Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und
kleinere als Vorfluter dienende Gewässer wird je nach der getroffenen
Quartierplanbegrenzung bis zur Achse der projektierten Anlage oder
der Baulinie abgezogen.
Für
§ 9 Erschliessungsanlagen
Bei der Umlegung nach Flächen sind bereits im Altbestand
ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis
ihres Erschliessungsgrades zwischen Alt- und Neubestand vom prozentualen Abzug zu entlasten.
5. Zuteilung (§§ 139 ff. PBG)
Bei Umlegung
§ 10 nach Werten
Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von § 142 PBG sind
neben der verhältnismässigen wirtschaftlichen Wertgleichheit soweit
möglich insbesondere die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten:
a. Lagequalität nach Massgabe der Topographie, Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung,
b. zulässige Nutzweise, namentlich bei zonenkonformer persönlichkeitsbezogener Nutzung des Altbestands,
c. Rechtsstellung des Eigentümers im Altbestand bei Gebietssanierungen, soweit dadurch eine zweckgerechte Erneuerung nicht ungünstig beeinflusst wird.
6. Bau der quartierplanlichen Anlagen (§§ 166 ff. PBG)
Baupflicht des
§ 11 Gemeinwesens
1 Die Pflicht zum Bau öffentlicher Verkehrswege und Versorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die für die baurechtliche Erschliessung des im baulichen Vollzug befindlichen Quartierplangebiets notwendig sind, obliegt dem Gemeinwesen und richtet
sich nach § 93 PBG.
2 Die Kosten für den im Sinne von § 93 PBG vorzeitigen Bau solcher
Anlagen sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen; das Gemeinwesen kann über die Pflicht zur Bevorschussung hinaus die vorzeitige
Erstellung solcher Anlagen von einer vollumfänglichen Kostenübernahme durch die Gesuchsteller abhängig machen.
701.13 Quartierplanverordnung (QPV)
3 Für Strassen und Vorfluter, deren Achse den Quartierplan begrenzt, ist das erforderliche Land ausserhalb des Beizugsgebiets nötigenfalls zwangsweise zu erwerben.
Überbaute
§ 12 Grundstücke
Überbaut im Sinne der §§ 168 Abs. 3 und 170 PBG sind
Grundstücke, die Bauten und Anlagen enthalten, welche eine Erschliessung im Sinne der §§ 236 und 237 PBG voraussetzen.
§ 13 Kleingrundbesitz
Kleingrundbesitz im Sinne von § 174 PBG liegt vor, wenn
der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Ausmasses seines Grundeigentums im gesamten Bauzonengebiet die voraussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe
noch durch Aufnahme von Grundpfanddarlehen wirtschaftlich verantwortbar finanziert werden können. Vorbehalten bleibt die Beurteilung
der Härte des Einzelfalls aufgrund der sonstigen persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.
§ 14 Baukosten
Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen
Anlagen anfallenden Kosten, wie diejenigen für die Projektierung,
Submission, Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.
7. Verfahrenskosten (§ 177 PBG)
§ 15 Verfahrenskosten
Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem
Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die
administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss
von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldausgleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und
Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebietssanierungen zusätzlich diejenigen für den Sozialbericht und die spätere
Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversorgung und den Schutz der Mieter.
8. Besondere Begriffe und Institute der Gebietssanierung
(§§ 186 ff. PBG)
Gesamt- und
§ 16 Teilerneuerung
Teilerneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 2 PBG sind Gebietssanierungen, die sich inhaltlich auf eine Beseitigung oder bauliche
Sanierung missständlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstellung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Ausrüstungen beschränken;
alle anderen Gebietssanierungen sind Gesamterneuerungen im Sinne
von § 191 Abs. 1 PBG.
Quartierplanverordnung (QPV) 701.13
§ 17 Sozialbericht
Im Sozialbericht nach § 193 PBG sind namentlich darzustellen:
a. der bestehende Zustand des Sanierungsgebiets und soweit erforderlich seiner Umgebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
hinsichtlich der Bausubstanz, der Bevölkerungsstruktur, der Umwelteinflüsse, der Ausstattung, der Erholung und der Erschliessung,
alles in sinngemässer Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 lit. a, c, d, e,
g und i PBG,
b. gegebenenfalls die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Epoche auftretenden Schutzobjekte,
c. die möglichen Auswirkungen der Erneuerung auf die nach lit. a
und b beurteilten Eigenheiten des Sanierungsgebiets.
§ 18 Versorgungsbetriebe
Versorgungsbetriebe im Sinne von § 194 PBG sind Betriebe,
die den Bewohnern des Sanierungsgebiets und seiner näheren Umgebung Güter und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf anbieten,
wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coiffeure und Wirtschaften.
II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 19 A. Verfahrenseinleitung
1 Gesuche um Verfahrenseinleitung oder um Zustimmung
zu derselben im Sinne der §§ 132, 147 und 190 PBG haben zu enthalten:
a. die Bezeichnung der Quartierplanart (§§ 131ff., 137ff., 178 und 186
PBG),
b. eine allgemeine Umschreibung des Zwecks des nachgesuchten
Verfahrens (§§ 123, 178 und 187 PBG),
c. als Unterlage eine Kopie des Grundbuchplans über das fragliche
Gebiet und seine nähere Umgebung, der die Namen der Grundeigentümer, die geltenden Baulinien und namentlich bei Teilquartierplänen im Sinne von § 123 Abs. 2 PBG weitere für die Beurteilung erforderliche Angaben aufweist.
2 Gesuch und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
3 Wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, sind die gleichen Unterlagen zu den Akten zu nehmen.
§ 20 II. Abweichungen
Gesuche um Zustimmung zur Einleitung privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 132 PBG haben überdies ein grundbuchamtliches Verzeichnis der Grundeigentümer zu enthalten; das Gesuch
ist von den Eigentümern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zu
unterzeichnen.
I. Allgemein
1. Privater
Quartierplan
701.13 Quartierplanverordnung (QPV)
2. Besondere
§ 21 Quartierplanarten
Gesuchen um Durchführung einer Grenzbereinigung im
Sinne von § 181 PBG ist lediglich eine Kopie des Grundbuchplans, der
die beteiligten Grundstücke umfasst, und ein Grundbuchauszug über
diese beizulegen.
§ 22 b. Gebietssanierung
1 Gesuche um Einleitung einer Gebietssanierung haben überdies zu enthalten:
a. eine Begründung, weshalb das in Aussicht genommene Gebiet im
Sinne der §§ 186 und 187 PBG sanierungsbedürftig ist,
b. eine Begründung für die in Aussicht genommene Gebietsabgrenzung im Sinne von § 188 PBG,
c. ein grundbuchamtliches Grundeigentümerverzeichnis mit Angabe
der Grundstücksflächen im Beizugsgebiet,
d. den Nachweis des erforderlichen Quorums.
2 Die Eigentümer, die das notwendige Quorum im Sinne von § 190
PBG bilden, haben das Gesuch zu unterzeichnen.
§ 23 III. Einleitungsbeschlus
Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung ist insbesondere
über die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden; ferner ist auf allenfalls notwendige Neuanlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrswege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler
hinzuweisen.
§ 24 IV. Grundbuchauszüge
Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, sind die Akten
durch vollständige Grundbuchauszüge zu ergänzen.
B. Zwischenentscheide
vor der ersten
§ 25 Grundeigentümerversammlung
1 Nach der rechtskräftigen Verfahrenseinleitung und vor der
ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der
Gemeindevorstand8, ob
a. Sonderbauvorschriften oder ein Gestaltungsplan ausgearbeitet
werden sollen,
b. eine Umlegung nach Werten geboten ist,
c. Mindestgrössen für die Neuzuteilung vorgeschrieben werden.
2 In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch
bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getroffen werden.
3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, kann vor diesen Zwischenentscheiden eine orientierende Vorversammlung durchgeführt werden, zu der alle Beteiligten im Sinne von § 152 Abs. 1 PBG einzuladen
sind; § 152 Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung.
4 Derartige Entscheide sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
a. Grenzbereinigung
I. Allgemein
Quartierplanverordnung (QPV) 701.13
§ 26 II. Gebietssanierung
1 Bei Gebietssanierungen ist überdies zu entscheiden, ob
eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.
2 Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischenentscheide nach § 25 Abs. 1 erfolgen zwingend während der dort vorgeschriebenen Frist.
3 Vor dem Entscheid ist mindestens eine orientierende Vorversammlung durchzuführen.
§ 27 C. Planausarbeitung
Der erste Entwurf im Sinne von § 151 PBG hat je nach den
konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in
grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben:
a. Plan des Beizugsgebiets,
b. neue Grenzen,
c. Neuzuteilungen unter Angabe der Zirkaflächenmasse beziehungsweise -wertquoten,
d. öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen im Sinne von § 138
Abs. 2 lit. b PBG,
e. Plan der quartierplanmässigen Erschliessungsanlagen, wie Strassen, Wege und Werkleitungen,
f. Baulinienentwürfe,
g. Plan der vorgesehenen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen und hiefür in Aussicht genommene rechtliche Regelung,
h. Entwürfe für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne,
i. provisorische Schätzung allfälliger Geldausgleiche und provisorischer Verleger der Erstellungskosten,
k. Erläuterungen besonderer Massnahmen, wie von Beseitigungen
bestehender Gebäude, von Vorkehrungen hinsichtlich gesetzlicher
Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten,
Grundlasten oder vorgemerkter persönlicher Rechte, von Zusammenlegungen einzelner Grundstücke, von Auskäufen und von besonderen Zuteilungsansprüchen des Gemeinwesens.
2. Gebietssanierung
§ 28
1 Bei Gebietssanierungen sind zusätzlich zu den Unterlagen
gemäss § 27 vorzulegen:
a. Angaben über die in Aussicht zu nehmenden Anstrengungen zum
Schutze der Eigentümer, Mieter und Pächter im Sinne von § 195
PBG,
b. Angaben über den baulichen Zustand der bestehenden Gebäude
im Sinne von § 196 PBG,
I. Erster
Entwurf
1. Allgemein
701.13 Quartierplanverordnung (QPV)
c. Vorstellungen über den Vollzug des Rechtsübergangs im Sinne von
§ 200 PBG und die Durchführung des Baus im Sinne von § 201
PBG.
2 Bei Gesamterneuerungen sind überdies erforderlich:
a. der Sozialbericht in ausgearbeiteter Form, soweit er den bestehenden Zustand würdigt; im Übrigen als grundsätzlicher Ausblick auf
die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Erneuerung,
b. eine Liste jener Inhaber von Versorgungsbetrieben, die für die
Bauzeit Ersatzräume im Sinne von § 194 PBG begehren, und Vorschläge darüber, wie und wie weit diese Begehren erfüllt werden
können.
II. Überarbeiteter
§ 29 Entwurf
1 Der überarbeitete Entwurf im Sinne von § 154 PBG hat
die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber
soweit zu konkretisieren und zu vervollständigen, dass Begehren im
Sinne von § 155 Abs. 1 PBG und bei Gebietssanierungen von § 30
gestellt werden können.
2 Die in Aussicht genommene Ersatzbeschaffung für Versorgungsbetriebe bei Gebietssanierungen im Sinne von § 194 PBG ist den entsprechenden Betriebsinhabern ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
III. Stellung
§ 30 von Begehren
1 Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG sind schriftlich
einzureichen.
2 Bei Gebietssanierungen sind innert gleicher Frist und mit gleicher
Rechtswirkung wie in § 155 PBG Begehren zu stellen:
a. auf Erhaltung bestehender Gebäude (§§ 127 und 196 PBG),
b. zum Grundkonzept der vorgesehenen Neuüberbauung und Umgebungsgestaltung (Gestaltungsplan),
c. auf Entlassung des eigenen Grundstücks und solcher von Dritten
(§ 188 PBG),
d. um eine andere Neuzuteilung in wertmässiger, örtlicher, bewerbungsmässiger und rechtlicher Hinsicht.
3 Inhaber von Versorgungsbetrieben, die nicht innert der Frist von
§ 155 PBG auf die verlangte Beschaffung von Ersatzräumen schriftlich
verzichten, werden unter den Voraussetzungen von § 194 Abs. 2 PBG
ersatzpflichtig.
IV. Bereinigter
§ 31 Entwurf
1 Der bereinigte Quartierplan umfasst je nach den konkreten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile:
a. Plan des Beizugsgebiets,
b. Grundeigentümertabelle,
c. Pläne 1: 500 oder 1:1000 über den Alt- und Neubestand,
1. Allgemein
Quartierplanverordnung (QPV) 701.13
d. Zuteilungstabelle,
e. Vermessungsplan,
f. Baulinienplan,
g. Niveaulinienplan,
h. Plan der gemeinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
i. Ordnung der Rechtsverhältnisse und Regelung des Baus von gemeinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
k. Werkleitungsplan,
l. technischer Bericht,
m. Begründung, Aufhebung und Änderung von beschränkten dinglichen Rechten und vorgemerkten persönlichen Rechten,
n. Ordnung des Geldausgleichs,
o. Kostenverlegerplan und -tabelle für die quartierplanlichen Anlagen.
2 Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nachführungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer
definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsverhältnisse ist in der Regel das zuständige Grundbuchamt beizuziehen.
3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne
und Aufstellungen zusammengefasst werden.
4 Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind beizulegen.
5 Dem Quartierplan ist eine Schätzung der Kosten für den Bau der
quartierplanlichen Anlagen beizulegen.
2. Gebietssanierung
§ 32
1 Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Zielsetzung überdies:
a. genaue Angaben über die zulässige Bewerbung der Neubauten
und ihrer Umschwünge,
b. Ordnung des Rechtsübergangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht,
c. Regelung der Bauabwicklung,
d. Regelung der Ersatzbeschaffung für Betriebe der Quartierversorgung,
e. Vorkehren zum Schutz der Mieter.
2 Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanierung beizulegen.
701.13 Quartierplanverordnung (QPV)
D. Festsetzung
bei Sonderbauvorschriften und
§ 33 Gestaltungsplänen
1 Für die Durchführung des Quartierplans notwendige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne (§ 7 Abs. 1), deren Erlass in
die gleiche Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§§ 88
und 86 Abs. 2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinigten
Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei
Zuständigkeit des Gemeindevorstands8 erfolgt die Zustimmung zu
entsprechenden privaten Gestaltungsplänen zusammen mit der Quartierplanfestsetzung.
2 Bei abweichender Zuständigkeit wird unmittelbar anschliessend
an den Beschluss über die Sonderbauvorschriften oder den Gestaltungsplan – allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Anpassung im hiefür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan festgesetzt.
3 Quartierplan sowie Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan
werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.
4 Für den Rechtsschutz gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen.
§ 34 E. Genehmigung
Der rechtskräftig festgesetzte Quartierplan samt Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan ist dem Regierungsrat in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen.
§ 35 F. Vollzug
Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Gebietssanierung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern
dem Gemeindevorstand8 zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen
Vollzug und Durchführung des Geldausgleichs schriftlich zu melden.
G. Bau der
§ 36 Erschliessungsanlagen
1 Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Verfahren nach § 166 PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem
Gemeindevorstand8 oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Abweichungen vom genehmigten Projekt sind nur im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand8 oder dem zuständigen Werkträger
gestattet.
3 Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmigungspflichtige Bauarbeiten zu überprüfen und, falls es die Umstände
erfordern, die Inangriffnahme einzelner Bauabschnitte von einer besonderen Kontrolle abhängig zu machen.
I. Projektgenehmigung
und Aufsicht
Quartierplanverordnung (QPV) 701.13
§ 37 II. Baugesuche
Gesuche um den Bau quartierplanlicher Anlagen durch die
Gemeinde haben zu enthalten:
a. Ausführungen, ob ein Gesuch im Sinne von § 167 oder § 168 PBG
gestellt wird,
b. Grundbuchauszüge, aus denen die Verfügungsgewalt der Gesuchsteller hervorgeht,
c. den Nachweis, dass eine Einigung über den privaten Bau nicht erzielt werden konnte,
d. im Falle von Gebietssanierungen den Nachweis, dass die nachgesuchten Bauarbeiten nach den zeitlichen Festlegungen des Quartierplans fällig und allenfalls vorgängig durchzuführende Mutationen grundbuchlich vollzogen sind.
III. Organisatorische Bestimmungen
§ 38 Quartierplankommission
1 Die Quartierplankommission im Sinne von § 130 PBG wird
vom Gemeindevorstand8 auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
ordentlichen Mitgliedern; nach Möglichkeit sollen ihr auch Sachverständige angehören.
3 Für das Wahlverfahren und die Wählbarkeit gilt das Gesetz über
die politischen Rechte vom 1. September 20032, für den Ausstand § 5 a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.7
4 Die Beschlüsse der Quartierplankommission sind zu protokollieren.
§ 39 Grundeigentümerversammlungen
1 An der Grundeigentümerversammlung nehmen die Beteiligten persönlich oder mittels eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters teil.
2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die
Ausführungen der Quartierplankommission und die Anregungen sowie
Begehren der Grundeigentümer samt Begründung aufgenommen werden, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung
wesentlich sind.
3 Das Protokoll wird innert sechs Tagen an die Teilnahmeberechtigten versandt.
4 Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Protokolls beim Gemeindevorstand8 oder Bauamt schriftlich Berichtigungen
begehren, haben die Richtigkeit des Protokolls anerkannt.
701.13 Quartierplanverordnung (QPV)
IV. Mitwirkung mehrerer Gemeinden
§ 40 Einleitung
Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land
in zwei oder mehreren Gemeinden, ist auf Gesuch eines Grundeigentümers oder bei Einleitung von Amtes wegen einer Gemeinde in allen
betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten.
§ 41 Planausarbeitung
Die Planausarbeitung erfolgt in gemeinsamen Grundeigentümerversammlungen und in der Regel unter der Leitung einer gemeinsamen Quartierplankommission, in der die Gemeinden möglichst gleichmässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen
nötigenfalls mehr als fünf Mitglieder umfassen.
Beschlussfassung und