1 Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen,
fassen die Gemeindevorstände8 der gelegenen Sache getrennt.
2 Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich
möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen.
3 Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies einheitlich kundzumachen.
Interne
§ 43 Regelungen
Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden
untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmeldung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geldausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauaufsicht, das Abrechnungswesen und die Erhebung der Verfahrenskosten.
Auslösung
§ 44 der Baupflicht
1 Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im
zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeblichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Baupflicht besteht.
2 Für die Gesuchstellung findet § 40 sinngemäss Anwendung.
§ 45 Aufsicht
Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Verfahren nicht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder
eines Grundeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im
Quartierplanverfahren.
V. Übergangsrecht
Unterstellung
altrechtlicher
Quartierpläne
unter neues
§ 46 Recht
1 Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht eingeleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevorstand8 einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands
privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 355 Abs. 2 PBG.
Quartierplanverordnung (QPV) 701.13
2 Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne
können durch Teilrevision dem neuen Recht unterstellt werden, soweit
dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Derartige Teilrevisionen haben sich auf die gesetzlich notwendigen Anpassungen und Ergänzungen zu beschränken.
Auslösung der
Baupflicht bei
fehlendem oder
in Revision
befindlichem
§ 47 Erschliessungsplan
1 Solange der Erschliessungsplan während der Einführungszeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von
der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden
hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von § 168 PBG ausserhalb
des Erschliessungsplans.
2 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschliessungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet
oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen
gemäss § 94 Abs. 2 PBG hängig ist.
VI. Inkraftsetzung
§ 48 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5.
1 OS 46, 788 und GS V, 147.
2 LS 161.
3 LS 175.2.
4 LS 700.1.
5 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 630). In Kraft seit 1. August
1998.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 806; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juli 2025 (OS 81, 244; ABl 2025-08-22). In Kraft
seit 1. Juni 2026.