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Quartierplanverordnung

Zürich · 701.13 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. § 1 Gebiet
  2. § 2 B. Beizugsgebiet
  3. § 4 III. Wald
  4. § 5 Begrenzungen
  5. § 6 Begriff
  6. § 7 Auswirkungen
  7. § 8 Versorgungsanlagen
  8. § 9 Erschliessungsanlagen
  9. § 10 nach Werten
  10. § 11 Gemeinwesens
  11. § 12 Grundstücke
  12. § 13 Kleingrundbesitz
  13. § 14 Baukosten
  14. § 15 Verfahrenskosten
  15. § 16 Teilerneuerung
  16. § 17 Sozialbericht
  17. § 18 Versorgungsbetriebe
  18. § 19 A. Verfahrenseinleitung
  19. § 20 II. Abweichungen
  20. § 21 Quartierplanarten
  21. § 22 b. Gebietssanierung
  22. § 23 III. Einleitungsbeschlus
  23. § 24 IV. Grundbuchauszüge
  24. § 25 Grundeigentümerversammlung
  25. § 26 II. Gebietssanierung
  26. § 27 C. Planausarbeitung
  27. § 28
  28. § 29 Entwurf
  29. § 30 von Begehren
  30. § 31 Entwurf
  31. § 32
  32. § 33 Gestaltungsplänen
  33. § 34 E. Genehmigung
  34. § 35 F. Vollzug
  35. § 36 Erschliessungsanlagen
  36. § 37 II. Baugesuche
  37. § 38 Quartierplankommission
  38. § 39 Grundeigentümerversammlungen
  39. § 40 Einleitung
  40. § 41 Planausarbeitung
  41. § 42 Kundmachung
  42. § 43 Regelungen
  43. § 44 der Baupflicht
  44. § 45 Aufsicht
  45. § 46 Recht
  46. § 47 Erschliessungsplan
  47. § 48 Inkraftsetzung

47 provisions

§ 42 Kundmachung

1 Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen, fassen die Gemeindevorstände8 der gelegenen Sache getrennt. 2 Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen. 3 Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies einheitlich kundzumachen. Interne

§ 43 Regelungen

Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmeldung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geldausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauaufsicht, das Abrechnungswesen und die Erhebung der Verfahrenskosten. Auslösung

§ 44 der Baupflicht

1 Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeblichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Baupflicht besteht. 2 Für die Gesuchstellung findet § 40 sinngemäss Anwendung.

§ 45 Aufsicht

Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Verfahren nicht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder eines Grundeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im Quartierplanverfahren. V. Übergangsrecht Unterstellung altrechtlicher Quartierpläne unter neues

§ 46 Recht

1 Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht eingeleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevorstand8 einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 355 Abs. 2 PBG. Quartierplanverordnung (QPV) 701.13 2 Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne können durch Teilrevision dem neuen Recht unterstellt werden, soweit dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Derartige Teilrevisionen haben sich auf die gesetzlich notwendigen Anpassungen und Ergänzungen zu beschränken. Auslösung der Baupflicht bei fehlendem oder in Revision befindlichem

§ 47 Erschliessungsplan

1 Solange der Erschliessungsplan während der Einführungszeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von § 168 PBG ausserhalb des Erschliessungsplans. 2 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschliessungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen gemäss § 94 Abs. 2 PBG hängig ist. VI. Inkraftsetzung

§ 48 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5. 1 OS 46, 788 und GS V, 147. 2 LS 161. 3 LS 175.2. 4 LS 700.1. 5 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833). 6 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 630). In Kraft seit 1. August 1998. 7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 806; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. 8 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018. 9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juli 2025 (OS 81, 244; ABl 2025-08-22). In Kraft seit 1. Juni 2026.

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