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Vollzugsreglement zur Personalverordnung der Gemeinde Glarus (VRPVO)

Glarus · 1.7-1.8 · communal act

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Contents: 82 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Schutz der Persönlichkeit
  4. Art. 4 Anlauf- und Meldestelle
  5. Art. 5 Personaldienst
  6. Art. 6 Personalvertretung: a) Allgemeines
  7. Art. 7 Personalvertretung: b) Verfahren und Information
  8. Art. 8 Personalvertretung: c) Zusammensetzung, Wahl und Organisation
  9. Art. 9 Stellenplan
  10. Art. 10 Stellenbeschreibungen
  11. Art. 11 Stellenausschreibung
  12. Art. 12 Anstellungsinstanzen
  13. Art. 13 Austrittsgespräch
  14. Art. 14 Einreihungsplan
  15. Art. 15 Zuständigkeit für Lohnanpassungen
  16. Art. 16 Kinder- und Ausbildungszulagen
  17. Art. 17 Treueprämien
  18. Art. 18 Leistungsprämien, Innovationsprämien
  19. Art. 19 Zulage bei zusätzlicher Arbeitsverrichtung
  20. Art. 20 Vergünstigungen
  21. Art. 21 Personelle Ereignisse
  22. Art. 22 Allgemeines
  23. Art. 23 Dienstreisen: Begriff
  24. Art. 24 Durchführung von Dienstreisen und Wahl des Verkehrsmittels
  25. Art. 25 Reisespesen
  26. Art. 26 Pauschale Entschädigung
  27. Art. 27 Gemeindeeigene Fahrzeuge
  28. Art. 28 Mobile Informatik- und Kommunikationsmittel
  29. Art. 29 Verpflegung und Übernachtung
  30. Art. 30 Abrechnung und Auszahlung
  31. Art. 31 Grundsätze
  32. Art. 32 Soll-Arbeitszeit
  33. Art. 33 Jahresarbeitszeitmodell
  34. Art. 34 Arbeitszeit, Zeiteinteilung
  35. Art. 35 Erreichbarkeit
  36. Art. 36 Geleistete Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit)
  37. Art. 36a <strong>*</strong> Überstunden und Überzeit
  38. Art. 37 Pausen und Unterbrechungen
  39. Art. 38 Zeitausgleich
  40. Art. 38a <strong>*</strong> Kompensation und Entschädigung von Überzeit
  41. Art. 39 Zeitguthaben und Zeitschulden, Übertrag
  42. Art. 40 Behandlung des Zeitsaldos bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  43. Art. 41 Anrechenbare Fehlzeiten
  44. Art. 42 Kurzabsenzen
  45. Art. 43 Arbeitszeit bei Aus- und Weiterbildung
  46. Art. 44 Gesellschaftliche Anlässe, Personalanlässe
  47. Art. 45 Absenzmanagement
  48. Art. 46 Allgemeines
  49. Art. 47 Arbeitsleistung auf dem Arbeitsweg
  50. Art. 48 Arbeitsmittel und Infrastruktur
  51. Art. 49 Zuschlagsberechtigte Nacht-, Samstags-, Feiertags- und Sonntagsarbeit
  52. Art. 50 Allgemeines
  53. Art. 51 Arbeitszeit
  54. Art. 52 Pikettentschädigung
  55. Art. 53 Erfassung von Arbeitszeit, anrechenbarer Fehlzeit, Pikettdienst und Abwesenheiten
  56. Art. 54 Kontrolle der Arbeitszeit
  57. Art. 55 Ferienbezug
  58. Art. 56 Ferienanspruch der Angestellten im Stundenlohn
  59. Art. 57 Erkrankung oder Unfall während den Ferien
  60. Art. 58 Arbeitsfreie Tage
  61. Art. 59 Ferienbezug
  62. Art. 60 Mutterschaftsurlaub
  63. Art. 61 Unbezahlter Urlaub im Allgemeinen
  64. Art. 62 Besondere Regelungen für Lehrpersonen
  65. Art. 63 Ausbildungswesen
  66. Art. 64 Grundsätze
  67. Art. 65 Interne Aus- und Weiterbildung
  68. Art. 66 Aus- und Weiterbildungsbeiträge
  69. Art. 67 Voraussetzungen und Bemessung der Beiträge
  70. Art. 68 Verpflichtungsdauer
  71. Art. 69 Rückzahlungspflicht
  72. Art. 70 Zuständigkeiten
  73. Art. 71 Budgetierung, Abrechnung und Dokumentation
  74. Art. 72 Datenschutz
  75. Art. 73 Mitarbeitendendialog
  76. Art. 74 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
  77. Art. 75 Krankentaggeldversicherung
  78. Art. 76 Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
  79. Art. 77 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
  80. Art. 78 Bisherige Weisungen und Richtlinien
  81. Art. 79 Übertrag von Zeitsaldi
  82. Art. 79a <strong>*</strong> Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend Überstunden und Überzeit

82 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt gestützt auf die Personalverordnung der Gemeinde Glarus den Vollzug des Personalrechts für das Personal der Gemeinde Glarus. 2 Vorbehalten bleiben Ausführungsbestimmungen in besonderen Erlassen, insbesondere über: a) die interne und externe Kommunikation; b) die gemeinsame paritätische Vorsorgekommission von Gemeinde Glarus, Technischen Betrieben Glarus und cura unita glarus; c) den Umgang mit Informatik- und Kommunikationsmitteln; d) die Datenbearbeitung und den Datenschutz.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die Angestellten der Gemeindeverwaltung (Verwaltungspersonal). 2 Für die Lehrpersonen der Gemeinde gilt es, soweit ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die kantonale Gesetzgebung abschliessend geregelt ist. Namentlich gelten für sie insbesondere folgende Bestimmungen: a) Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen); b) Kapitel 2 (Begründung, Änderung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses) mit Ausnahme der Artikel 9 und 10 (Stellenplan und Stellenbeschreibungen); c) Kapitel 3 (Lohn, Spesen und andere finanzielle Leistungen) mit Ausnahme von Artikel 14 (Einreihungsplan); d) Kapitel 5.2 (Ferien und Mutterschaftsurlaub der Lehrpersonen) und 5.3 (unbezahlter Urlaub) e) Kapitel 6.2 (Aus- und Weiterbildung); f) Kapitel 7 (Weitere Rechte und Pflichten der Angestellten); g) Kapitel 8 (Schluss- und Übergangsbestimmungen).

Art. 3 Schutz der Persönlichkeit

1 Die Vorgesetzten fördern unter den Angestellten ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz, das Diskriminierung, Benachteiligung und gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesst und Mobbing sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhindert. 2 Angestellte, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeit geltend machen, können sich an ihre Vorgesetzten oder an den Personaldienst wenden. Die nächste und zugleich letzte interne Anlaufstelle ist das für das Personal zuständige Mitglied des Gemeinderats. 3 Im Übrigen steht den Angestellten die Anlauf- und Meldestelle zur Verfügung.

Art. 4 Anlauf- und Meldestelle

1 Der Gemeinderat bezeichnet nach Anhörung der Personalvertretung eine Person und deren Stellvertretung, die auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben der unabhängigen verwaltungsexternen Anlauf- und Meldestelle wahrnimmt. 2 Die bezeichnete Person und ihre Stellvertretung dürfen sich nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinde befinden und haben die Mandate persönlich zu führen. 3 Die Anlauf- und Meldestelle klärt nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt ab. Sie kann a) mit dem Einverständnis der betroffenen Person Gespräche mit anderen Beteiligten, namentlich mit Vorgesetzten, führen; b) den zuständigen Stellen Massnahmen empfehlen. 4 Die Anlauf- und Meldestelle ist administrativ dem Personaldienst zugewiesen. Sie hat dem Gemeinderat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Art. 5 Personaldienst

1 Der Personaldienst hat vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in sämtlichen personalrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde. 2 Gelangt der Personaldienst zur Auffassung, dass personalrechtliche Vorschriften missachtet werden, kontaktiert er die zuständige Stelle und nötigenfalls die vorgesetzte Stelle; er erstattet Meldung an das Departement und nötigenfalls an den Gemeinderat, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird. 3 Soweit nicht die Departemente oder andere Verwaltungsstellen und Behörden zuständig sind, erarbeitet der Personaldienst zuhanden der Leiterkonferenz die zum Vollzug des Personalrechts erforderlichen rechtsetzenden Weisungen, Richtlinien u.ä. 4 Bei allen Massnahmen im Hinblick auf die Begründung wie auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist der Personaldienst frühzeitig einzubeziehen. 5 Soweit die Departemente oder andere Verwaltungsstellen und Behörden gemäss diesem Reglement befugt sind, in eigener Kompetenz rechtsetzende personalrechtliche Weisungen, Richtlinien o.ä. zu erlassen, müssen sie: a) vorgängig zu deren Erlass den Personaldienst hierzu anhören und b) den Personaldienst und die Gemeindekanzlei umgehend über deren Erlass in Kenntnis setzen. 6 Der Personaldienst erstattet dem Gemeinderat, der Schulkommission und der Leiterkonferenz jährlich Bericht über das Personalcontrolling.

Art. 6 Personalvertretung: a) Allgemeines

1 Die Personalvertretung vertritt in Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung die Anliegen und Interessen der Angestellten gegenüber dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung. 2 Auf der Basis von Treu und Glauben sind sachgerechte und beiderseits annehmbare Lösungen in betrieblichen und sozialen Fragen zu finden, um eine positive Arbeitskultur zu entwickeln. 3 Einzelanliegen von Angestellten sind gemäss den definierten Prozessen beziehungsweise auf dem Rechtsweg zu behandeln. Angestellte können sich dabei durch ein Mitglied der Personalvertretung beraten und gegebenenfalls begleiten lassen. 4 Den Mitgliedern der Personalvertretung darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Arbeitnehmervertretung weder gekündigt werden noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen.

Art. 7 Personalvertretung: b) Verfahren und Information

1 Die Personalvertretung kann ihre Aufgaben insbesondere auf folgende Arten ausführen: a) Mitwirkung in Arbeitsgruppen zu bedeutenden Projekten; b) Verfassen von Stellungnahmen; c) Antragstellung zuhanden der zuständigen Stellen; d) periodische Aussprachen mit dem Gemeinderat und/oder dem Personaldienst. 2 Gemeinderat und Personaldienst orientieren die Personalvertretung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme umfassend und rechtzeitig über Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung wie: a) die Erarbeitung von Rechtserlassen oder Weisungen u.ä.; b) grössere Reorganisationsvorhaben; c) personalpolitische Massnahmen von grösserer Tragweite. 3 Die Personalvertretung ist berechtigt, innert ihr angesetzter angemessener Frist zu Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung Stellung zu nehmen. Bei Bedarf kann sie die Personalverbände beiziehen. 4 Gemeinderat und Personaldienst informieren die Personalvertretung in angemessener Weise über die entsprechenden Entscheide. 5 Die Personalvertretung informiert die Angestellten in geeigneter Form über ihre Beschlüsse und Stellungnahmen. 6 Der Personaldienst unterstützt die Personalvertretung in ihrer Tätigkeit.

Art. 8 Personalvertretung: c) Zusammensetzung, Wahl und Organisation

1 Die Personalvertretung besteht aus sechs Mitgliedern, davon drei Lehrpersonen und drei Angestellten der Gemeindeverwaltung (Verwaltungspersonal). Sie konstituiert sich selbst und regelt ihre Organisation. 2 Wahlberechtigt und wahlfähig sind alle voll- oder teilzeitlich in ungekündigter Anstellung stehenden Angestellten, mit Ausnahme der Departementsleitenden, der Leiterin oder des Leiters des Personaldiensts, der Lernenden und der Praktikantinnen/-en. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre und stimmt mit jener des Gemeinderats überein. Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Gemeindekanzlei amtet als Wahlbüro und sorgt für die Durchführung der Wahlen und Ersatzwahlen (Aufforderung zu Kandidaturen, Prüfung derselben, Information über Kandidaturen, Auszählung, Resultatbekanntgabe usw.). Liegen nicht mehr Kandidaturen vor als Sitze vorhanden sind, gelten diese Kandidierenden als gewählt, sofern die zahlenmässige Aufteilung der Mitglieder in Lehrpersonen und Angestellte des Verwaltungspersonals gemäss Absatz 1 eingehalten ist. Andernfalls sind geheime Wahlen in schriftlicher oder elektronischer Form durchzuführen. Gewählt sind die Kandidierenden, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 9 Stellenplan

1 Der Gemeinderat beschliesst nach Massgabe der Gemeindeordnung, insbesondere vorbehältlich der Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten, und unter Mitwirkung der jeweiligen Anstellungsinstanz über die Schaffung neuer Stellen. 2 Er erlässt den Stellenplan. 3 Die Anstellungsinstanz prüft bei Freiwerden einer Stelle, ob diese noch sachgerecht ausgestaltet ist und inwiefern sie wiederbesetzt werden muss.

Art. 10 Stellenbeschreibungen

1 Die Anstellungsinstanz erlässt für alle von ihr verantworteten Stellen Stellenbeschreibungen. Diese dienen der Darstellung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden eine Grundlage für die Einreihung sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. 2 Die Anstellungsinstanz überprüft die Stellenbeschreibungen regelmässig sowie bei Änderungen des Aufgabengebiets. 3 Die Leiterkonferenz erlässt auf Antrag des Personaldiensts Vorgaben über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.

Art. 11 Stellenausschreibung

1 Für die Ausschreibung zu besetzender Stellen ist der Personaldienst zuständig. 2 Die Stellenausschreibung richtet sich nach der Stellenbeschreibung und dem Anforderungsprofil. 3 Eine Stelle gilt als öffentlich ausgeschrieben, wenn sie mindestens auf der Website der Gemeinde publiziert wird. 4 Von einer öffentlichen Ausschreibung kann der Personaldienst in Absprache mit der oder dem betreffenden Departementsleitenden verzichten bei einer: a) bis zu einem Jahr befristeten Anstellung; b) Stelle mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent; c) Stelle, die intern besetzt wird; d) Stelle, die mit einer oder einem eigenen nach Lehrabschluss eine Stelle suchenden Lernenden besetzt wird.

Art. 12 Anstellungsinstanzen

1 Anstellungsinstanzen sind: a) für die Departementsleitenden sowie für die Stellvertretung der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers der Gemeinderat; b) für die weiteren Schulleitungspersonen und für Lehrpersonen die Schulkommission; c) für die übrigen den Departementsleitenden direkt unterstellten Angestellten die oder der jeweilige Departementsvorstehende; d) für alle weiteren Angestellten die Departementsleitenden. 2 Vorbehältlich abweichender spezifischer Regelungen entscheidet die Anstellungsinstanz wie folgt über die in ihre Zuständigkeit fallenden personalrechtlichen Entscheide: a) wo der Gemeinderat als Anstellungsinstanz amtet: Antragstellung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher; b) wo die Schulkommission als Anstellungsinstanz amtet: Antragstellung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher unter Mitwirkung der Departementsleitung und der verantwortlichen Schulleitung; c) wo Departementsvorsteherinnen oder -vorsteher als Anstellungsinstanz amten: Antragstellung durch die Departementsleiterin oder den Departementsleiter; d) wo Departementsleiterinnen oder -leiter als Anstellungsinstanz amten: Mitwirkung der allfälligen direkten Vorgesetzten.

Art. 13 Austrittsgespräch

1 Mit den austretenden Angestellten wird ein Austrittsgespräch geführt, dies nach ihrer Wahl mit der oder dem Vorgesetzten oder dem Personaldienst. 2 Mit Zustimmung des Personaldiensts kann in begründeten Fällen auf die Durchführung eines Austrittsgesprächs verzichtet werden.

Art. 14 Einreihungsplan

1 Der Personaldienst erarbeitet zu Handen des Gemeinderats den Einreihungsplan. 2 Er bezieht die oder den entsprechenden Departementsleiterin bzw. -leiter sowie bei Teil- und Gesamtüberprüfungen des Einreihungsplans zusätzlich die Personalvertretung und die Leiterkonferenz mit ein.

Art. 15 Zuständigkeit für Lohnanpassungen

1 Für Lohnanpassungen im Sinne von Artikel 10 der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und für die Stellvertretung der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers ist die oder der jeweilige Departementsvorstehende zuständig. 2 Die Leiterkonferenz stellt unter Einbezug des Personaldienstes und der Personalvertretung dem Gemeinderat Antrag über den Umfang und die Vorgaben zu den jährlichen Lohnneufestlegungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Besoldungsverordnung.

Art. 16 Kinder- und Ausbildungszulagen

1 Den Angestellten werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet, wenn ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. 2 Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ist beim Personaldienst geltend zu machen. 3 Entfällt der Anspruch, ist dies dem Personaldienst unverzüglich zu melden.

Art. 17 Treueprämien

1 Für die Bemessung der den Angestellten gemäss der Besoldungsverordnung zustehenden Treueprämien massgebend ist der Jahreslohn ohne Zulagen und dergleichen. Als Dienstzeit angerechnet werden Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls, Mutterschaft oder Militärdiensts. Nicht angerechnet werden die berufliche Grundausbildung und Praktika sowie unbezahlte Urlaube von mehr als zwei Monaten. 2 Lassen es die betrieblichen Verhältnisse zu, so können die Angestellten Treueprämien anstelle des Geldbetrags wie folgt in Form von bezahltem Urlaub beziehen: a) vollständiger Bezug in Form von bezahltem Urlaub anstelle des Geldbetrags; b) je hälftiger Bezug in Form von bezahltem Urlaub und als Geldbetrag. 3 Nach Ablauf von zwei Jahren wird der nicht bezogene Urlaub als Geldbetrag ausbezahlt.

Art. 18 Leistungsprämien, Innovationsprämien

1 Für die Abgeltung ausserordentlicher Einsätze oder Leistungen kann der Gemeinderat jeweils im Dezember jedes Jahres auf Antrag der Departemente und der Leiterkonferenz im Rahmen des hierfür zur Verfügung stehenden Budgets Spontanprämien in Geldform, in Form von Sachgutscheinen oder in Form von zusätzlichem bezahltem Urlaub ausrichten. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Ausrichtung von Innovationsprämien im Sinne von Artikel 55 der Personalverordnung. 3 Zu Anträgen der Departemente gemäss Absätzen 1 und 2 erstattet die Leiterkonferenz Mitberichte zu Handen des Gemeinderats.

Art. 19 Zulage bei zusätzlicher Arbeitsverrichtung

1 Angestellten, die während mindestens drei Monaten Stellvertretungen ausüben oder umfangreiche Arbeiten verrichten, die sich nicht aus ihrer Stellenbeschreibung ergeben, kann der Gemeinderat auf Antrag der Departemente eine angemessene Zulage ausrichten. 2 Zu den Anträgen der Departemente erstattet die Leiterkonferenz Mitberichte zu Handen des Gemeinderats.

Art. 20 Vergünstigungen

1 Zu einem Pensum von mindestens 40 % ungekündigt Angestellte (inklusive Lehrvertrags- und ganzjährige Praktikumsverhältnisse) sind berechtigt, folgende Vergünstigungen zu beziehen: a) vergünstigte REKA-Card-Aufladung; b) vergünstigtes Ostwind-/ZVV-Firmenabonnement, 2. Klasse. 2 Der Personaldienst regelt die Einzelheiten. 3 Ferner koordiniert er die von Dritten ohne Kostenfolge für die Gemeinde gewährten weiteren Vergünstigungen.

Art. 21 Personelle Ereignisse

1 Für personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter stehen den Departementen maximal die folgenden Beträge zur Verfügung: a) Personalanlässe (Ausflüge, Weihnachtsessen und Ähnliches) sowie kleine Aufmerksamkeiten (Geburtstag, Ostern, Samichlaus, Jahresabschluss usw.): insgesamt CHF 200.00 pro angestellte Person und Kalenderjahr; b) Eintrittsgeschenk: CHF 25.00; c) Arbeitsjubiläum ab dem vollendeten 10. Dienstjahr alle 5 Jahre: Mittagessen, Apéro oder dergleichen mit der vorgesetzten Stelle oder Geschenk: CHF 80.00 insgesamt; d) Pensionierung: CHF 300.00; e) längere Krankheit oder Unfall: CHF 50.00 für Karte und Geschenk; f) Todesfall einer angestellten Person: Kosten für Kondolenzschreiben, Todesanzeige, Spende und Kranz (in Rücksprache mit dem Personaldienst). 2 Für in Absatz 1 nicht aufgeführte personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter können in der Regel keine Beträge geltend gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter in Rücksprache mit dem Personaldienst.

Art. 22 Allgemeines

1 Als Spesen gelten die Auslagen, die Angestellte zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht oder im Rahmen von auswärtigen Fachtagungen, Konferenzen, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen usw. zu tätigen haben. 2 Die Angestellten sind angehalten, die Spesen möglichst tief zu halten.

Art. 23 Dienstreisen: Begriff

1 Dienstreisen sind Reisen der Angestellten im Auftrag der Gemeinde Glarus: a) zwischen einem üblichen Präsenzarbeitsort und einem auswärtigen Zielort; b) zwischen dem Wohnort oder anderen Ort des freiwilligen mobilen Arbeitens und einem auswärtigen Zielort, sofern die Strecke kürzer ist als in den Fällen von Buchstabe a; c) zwischen einem üblichen Präsenzarbeitsort und einem Zielort innerhalb des Gemeindegebiets, soweit es nicht zumutbar ist, die Strecke zu Fuss zurückzulegen.

Art. 24 Durchführung von Dienstreisen und Wahl des Verkehrsmittels

1 Für Dienstreisen sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. 2 Mit vorgängiger Bewilligung durch die oder den Vorgesetzten werden ausnahmsweise die Auslagen für die Benützung von Shared-Mobility-Angeboten oder privaten Fahrzeugen entschädigt, wenn a) kein geeignetes Fahrzeug der Gemeinde zur Verfügung steht oder b) durch deren Benützung gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder diese aus betrieblichen Gründen zweckmässig ist.

Art. 25 Reisespesen

1 Die Mitarbeitenden haben für Geschäftsreisen Anspruch auf eine Entschädigung der Fahrspesen mit dem öffentlichen Verkehr für die 2. Klasse. 2 Mitarbeitende, bei denen die jährlichen Reiseentschädigungen voraussichtlich mehr als den doppelten Preis für ein Halbtaxabonnement pro Jahr betragen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für ein Halbtaxabonnement für ein Jahr. 3 Nutzerinnen und Nutzern eines Ostwind- oder ZVV-Firmenabonnements werden für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Tarifverbundes Ostwind bzw. ZVV keine Reisespesen entschädigt. 4 Wird für die Geschäftsreise aufgrund besonderer Verhältnisse ausnahmsweise ein privates Fahrzeug verwendet, werden 70 Rappen je Kilometer zuzüglich die Parkplatzgebühren vergütet.

Art. 26 Pauschale Entschädigung

1 In besonderen Fällen, namentlich, wenn das Privatfahrzeug häufig für Dienstreisen benutzt werden muss, kann die oder der Departementsleitende in Rücksprache mit dem Personaldienst eine pauschale Entschädigung zusprechen.

Art. 27 Gemeindeeigene Fahrzeuge

1 Angestellte dürfen gemeindeeigene Fahrzeuge nur in von der oder dem Vorgesetzten vorgängig zu bewilligenden Ausnahmefällen über Mittag, über Nacht oder über das Wochenende mit nach Hause nehmen. 2 Angestellte, die ein gemeindeeigenes Fahrzeug ausnahmsweise für private Zwecke verwenden, haben a) eine Entschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer zu entrichten, falls die insgesamt zurückgelegte Strecke 75 Kilometer übersteigt; b) in allen anderen Fällen dieses nach Gebrauch auf eigene Kosten vollzutanken bzw. vollzuladen. 3 Vorgängig ist die Bewilligung der oder des für das Fahrzeug verantwortlichen Departementsleitenden einzuholen. 4 Für allfällige selbst verursachte Schäden bzw. für den von der Versicherung nicht gedeckten Teil (Selbstbehalt) haften vollumfänglich die Angestellten, ebenso übernimmt die Gemeinde keine Haftung gegenüber den Insassen. Es ist Sache der oder des Angestellten, ausreichende Versicherungsdeckungen sicherzustellen.

Art. 28 Mobile Informatik- und Kommunikationsmittel

1 Mitarbeitenden, die geschäftlich auf ein Mobiltelefon angewiesen sind, kann ein Geschäfts-Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden. Diese ist im Grundsatz lediglich für geschäftliche und nur ausnahmsweise für private Zwecke zu verwenden. Unbegründete Mehrkosten aufgrund privater Nutzung sind vom Mitarbeitenden selbst zu tragen. 2 Über die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen entscheidet die oder der Departementsleitende auf Gesuch der Mitarbeitenden hin. Diese Mobiltelefone sind Eigentum der Gemeinde. Der Gemeinderat kann Spezialvorschriften erlassen. 3 Mitarbeitenden, welche ihre private Infrastruktur – wie insbesondere Tablet, Mobiltelefon etc. – auch geschäftlich verwenden müssen, kann eine monatliche Pauschalentschädigung von CHF 20 ausbezahlt werden. Mit dieser Entschädigung sind sämtliche Kosten für die geschäftliche Verwendung privater Infrastruktur abgegolten. 4 Über die Ausrichtung einer monatlichen Pauschalentschädigung entscheidet die oder der Departementsleitende auf Gesuch der Mitarbeitenden hin. Der Gemeinderat kann Spezialvorschriften erlassen.

Art. 29 Verpflegung und Übernachtung

1 Angestellte des Aussendienstes (insbesondere Forst und Unterhaltsdienst) erhalten pro Hauptmalzeit, die sie aus betrieblichen Gründen am Einsatzort anstatt im Werkhof oder zu Hause einnehmen müssen, beispielsweise, weil die Fahrzeit zum Werkhof pro Weg mehr als 10 Minuten beträgt, eine Verpflegungspauschale von CHF 17.00. 2 Im Übrigen werden bei aus dienstlichen Gründen auswärts eingenommenen Hauptmahlzeiten die tatsächlichen Auslagen vergütet, maximal jedoch CHF 25.00 pro Hauptmahlzeit. 3 Für aus dienstlichen Gründen angebrachte Übernachtungen werden in der Regel die tatsächlichen Kosten inklusive Frühstück, aber exklusiv Privatauslagen, für Hotels im mittleren Preissegment vergütet. Vor der definitiven Buchung ist die Genehmigung der oder des Departementsleitenden einzuholen.

Art. 30 Abrechnung und Auszahlung

1 Es werden die berechtigten Spesen gegen Nachweis vergütet. 2 Der Personaldienst regelt die Einzelheiten.

Art. 31 Grundsätze

1 Als Arbeitszeit gilt das ausschliessliche und bewusste Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung im Rahmen des vereinbarten und nach den Bestimmungen des Personalrechts zulässigen Arbeitszeitrahmens. 2 Bei der zeitlichen Arbeitsleistung sind die betrieblichen Erfordernisse den persönlichen Interessen voranzustellen. In Absprache mit den Vorgesetzten sind die verschiedenen Bedürfnisse aufeinander abzustimmen. Bei Uneinigkeit über die Gestaltung der Arbeitszeiten kommt den Vorgesetzten die Weisungsbefugnis zu.

Art. 32 Soll-Arbeitszeit

1 Die bei einer Vollzeitanstellung zu leistende jährliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Arbeitstage des betreffenden Jahrs mit der täglichen Soll-Arbeitszeit von 8.4 Stunden (= 42-Stundenwoche). 2 Teilzeitangestellte arbeiten in variabler Teilzeitarbeit, d.h. der effektive Einsatz variiert über die Woche hinweg aufgrund sich ändernder betrieblicher und/oder persönlicher Anforderungen und Bedürfnisse bei gleichzeitig konstantem Beschäftigungsgrad. Die Soll-Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Angestellte entspricht der Soll-Arbeitszeit für Vollzeitangestellte, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad. 3 Der Personaldienst legt für jedes Jahr unter Berücksichtigung der kalendarischen Konstellation und der Feiertage sowie der arbeitsfreien Tage die Jahres-Sollarbeitszeit fest.

Art. 33 Jahresarbeitszeitmodell

1 Die Sollarbeitszeit wird nach dem Jahresarbeitszeitmodell erbracht. 2 Der Jahreslohn wird monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen, zuzüglich eines 13. Monatslohns, ausbezahlt, unabhängig vom tatsächlich geleisteten Arbeitseinsatz in den einzelnen Monaten. 3 Die Soll-Jahresarbeitszeit wird auf ein ganzes Jahr festgelegt und als Durchschnittswert auf die Monate, Wochen und Tage verteilt. 4 Sie kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten innert weniger als 12 Monaten während des Jahrs erbracht werden.

Art. 34 Arbeitszeit, Zeiteinteilung

1 Die täglich zu leistende Arbeitszeit ist von den Angestellten zwischen 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu erbringen, falls der Betrieb nicht andere Arbeitszeiten erfordert. Ausserhalb dieser Zeit geleistete Arbeit wird nur als Arbeitszeit angerechnet, wenn sie von der oder dem Vorgesetzten angeordnet oder vorgängig mit ihr oder ihm abgesprochen wurde. 2 Für die Angestellten gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel von Montag bis Freitag erbracht. 3 Die Angestellten können ihre Arbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten auch an Samstagen erbringen, sofern es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen. 4 Angestellte dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen länger als sieben Tage am Stück beschäftigt werden. 5 Aus betrieblichen Gründen, bei zwingender Teilnahme an Besprechungen oder bei Missbrauch können die Vorgesetzten in Einzelfällen oder für ganze Gruppen vorübergehend oder dauernd weitere Einschränkungen zur Arbeitszeiteinteilung anordnen. 6 Die Einteilung der individuellen monatlichen und wöchentlichen Sollarbeitszeit wird zwischen der oder dem Vorgesetzten und den Angestellten der Organisationseinheit vereinbart. Zu regeln ist auch die Sicherstellung der Auskunfts- und Dienstleistungsbereitschaft der Organisationseinheit. 7 In Bereichen, bei denen der Arbeitseinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird voll- oder teilumfänglich nach festen, von der oder dem Vorgesetzten mittels Einsatzplänen definierten Arbeitszeiten gearbeitet. Die Angestellten sind an die darin festgelegten Arbeitszeiten gebunden. Die oder der Vorgesetzte informiert die Angestellten rechtzeitig, in der Regel jedoch mindestens zwei Wochen im Voraus, über Einsatzpläne. Kurzfristige Änderungen derselben aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten. 8 Die Angestellten können im Rahmen der in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften, unter Wahrung der betrieblichen Anforderungen sowie Bedürfnisse und in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten über Beginn und Ende der zu Arbeitszeit sowie über die Lage der Mittagspause nach pflichtgemässem Ermessen frei entscheiden.

Art. 35 Erreichbarkeit

1 Die Departemente gewährleisten die Erreichbarkeit während der Öffnungszeiten, jedenfalls aber von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr. 2 Die Leiterkonferenz legt die Öffnungszeiten der Organisationseinheiten für die Kundschaft sowie die Bedienungszeiten der zentralen Telefonnummern fest. Die Departementsleitenden stellen sicher, dass bei den Organisationseinheiten auch Termine für Zeiten ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden können.

Art. 36 Geleistete Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit)

1 Als geleistete Arbeitszeit gilt die Zeit, während der die Angestellten für die Arbeitgeberin am Arbeitsplatz oder extern tätig sind, d.h. effektiv Arbeitszeit leisten (einschliesslich anrechenbarer Abwesenheiten, anrechenbarer Pausen usw.). 2 Der Arbeitsweg gilt nicht als Arbeitszeit. Vorbehalten sind die Bestimmungen betreffend mobiles Arbeiten und Pikettdienst. 3 Die geleistete Arbeitszeit darf höchstens 12 Stunden pro Tag und höchstens 60 Stunden pro Woche betragen, bei Lernenden höchstens 45 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Departementsleitenden ausgedehnt werden. 4 Die Zeit für Dienstreisen gilt als geleistete Arbeitszeit, nicht aber Hauptmahlzeitspausen und Übernachtungen. Sie ist anhand der Abfahrts- und Ankunftszeit am Arbeitsort oder am Wohnort zu berechnen, je nachdem was zeitlich näher am Reiseziel liegt. 5 Bei mehrtägigen Dienstreisen kann pro Tag maximal die tägliche Soll-Arbeitszeit von 8.4 Stunden angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Departementsleitende.

Art. 36a <strong>*</strong> Überstunden und Überzeit

1 Als Überstunden gelten Arbeitszeiten, welche die individuell vereinbarte Soll-Arbeitszeit überschreiten, jedoch innerhalb der gemäss Artikel 36 Absatz 3 zulässigen Höchstarbeitszeit liegen, sofern sie: a) von der vorgesetzten Stelle vorgängig angeordnet oder bewilligt wurden; b) von der vorgesetzten Stelle nachträglich genehmigt wurden oder c) aus objektiven betrieblichen Gründen notwendig waren und der vorgesetzten Stelle innert angemessener Frist gemeldet wurden. 2 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche die gemäss Artikel 36 Absatz 3 festgelegte Höchstarbeitszeit überschreitet. 3 Überzeit ist nur in besonderen Fällen zulässig. Sie bedarf grundsätzlich der vorgängigen Anordnung oder Genehmigung durch die vorgesetzte Stelle. Soweit Artikel 36 Absatz 3 dies voraus-setzt, ist die Genehmigung der Departementsleitung einzuholen. 4 Selbständig geleistete Arbeitszeit, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 nicht erfüllt, bildet Teil des allgemeinen Zeitsaldos nach Artikel 38 und 39, begründet jedoch keinen selbständigen Anspruch auf besondere Kompensation oder Entschädigung als Überstunden oder Überzeit. 5 Regelmässige oder planbare Mehrarbeit ist durch Anpassung der Einsatzplanung, der Aufgabenverteilung oder, soweit angezeigt, des Beschäftigungsgrads zu vermeiden. Sie darf nicht dauerhaft über Überstunden oder Überzeit abgewickelt werden. 6 Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie rechtsgültig vereinbarte abweichende individuelle Regelungen, soweit sie diesem Reglement und zwingendem übergeordnetem Recht nicht widersprechen. Für Überzeit bleibt Artikel 38a Absatz 6 vorbehalten.

Art. 37 Pausen und Unterbrechungen

1 Lassen es die betrieblichen Bedürfnisse zu, so können die Angestellten je halben Arbeitstag während desselben eine als Arbeitszeit geltende Pause von 15 Minuten beziehen. Der vorgängige oder nachträgliche Bezug ist nicht möglich. Spezialregelungen legen die Departementsleitenden im Einverständnis mit dem Personaldienst fest. 2 Bei einer Arbeitszeit ab sieben Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens dreissig Minuten einzuhalten. Die Unterbrechung gilt nicht als Arbeitszeit. 3 Der Personaldienst bezeichnet auf Antrag der Departementsleitenden die Organisationseinheiten, für deren Angestellte die Unterbrechung gemäss Absatz 2 als Arbeitszeit gilt, sofern sie während der Unterbrechung aus betrieblichen Gründen ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Art. 38 Zeitausgleich

1 Im Jahresarbeitszeitmodell beschäftigte Angestellte verfügen über ein Zeitkonto. Die aufgelaufene Differenz zwischen effektiv geleisteter bzw. anrechenbarer Arbeitszeit und der Sollarbeitszeit ergibt den Zeitsaldo. 2 Der Zeitausgleich erfolgt laufend durch die rollende Anpassung der individuellen täglichen Arbeitszeit. Er kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten auch zusammenhängend in halben oder mehreren ganzen Tagen im laufenden Kalenderjahr vollzogen werden. Kommt keine Einigung über den Zeitausgleich zustande, bestimmen die Vorgesetzten diesen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Angestellten. 2a Überstunden im Sinne von Artikel 36a Absatz 1 sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt nach Anordnung der vorgesetzten Stelle oder im Einvernehmen mit ihr. Vorbehalten bleiben rechtsgültig vereinbarte abweichende individuelle Regelungen nach Artikel 79a. * 2b Ist die Kompensation von Überstunden bis zum Ende der Abrechnungsperiode oder bis zum Austritt aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, können die Überstunden ausnahmsweise zum massgebenden individuellen Stundenlohn ohne zusätzlichen Überstundenzuschlag entschädigt werden. Zuständig ist die gemäss Artikel 39 Absatz 3 zuständige Instanz. * 3 Vorbehalten bleiben die Kompensation und Entschädigung der Überzeit gemäss Artikel 38a. *

Art. 38a <strong>*</strong> Kompensation und Entschädigung von Überzeit

1 Überzeit im Sinne von Artikel 36a Absatz 2 ist primär durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. 2 Die Anordnung, Genehmigung und der Abbau von Überzeit erfolgen durch die vorgesetzte Stelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse, der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden sowie der Vorgaben zum Gesundheitsschutz. 3 Die Kompensation erfolgt grundsätzlich innerhalb von 14 Wochen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Kompensationsfrist schriftlich dokumentiert auf höchstens zwölf Monate verlängert werden. 4 Ist eine Kompensation aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall innert Frist nicht möglich, wird die Überzeit zum massgebenden individuellen Stundenlohn ohne zusätzlichen Überzeitzuschlag entschädigt. 5 Ein vorgängiger oder nachträglicher Verzicht auf die Kompensation oder Entschädigung von Überzeit ist ausgeschlossen. 6 Zuschläge und Entschädigungen für Nacht-, Samstags-, Feier-tags- und Sonntagsarbeit nach Artikel 49 sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Pikettdienst nach den Artikeln 50 bis 52 bleiben vorbehalten. 7 Überzeit ist in der Zeiterfassung separat auszuweisen. 8 Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie günstigere individuelle Regelungen, soweit diese rechtsgültig vereinbart wurden.

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