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Vollzugsreglement zur Personalverordnung der Gemeinde Glarus (VRPVO)

Glarus · 1.7-1.8 · communal act

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Contents: 82 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Schutz der Persönlichkeit
  4. Art. 4 Anlauf- und Meldestelle
  5. Art. 5 Personaldienst
  6. Art. 6 Personalvertretung: a) Allgemeines
  7. Art. 7 Personalvertretung: b) Verfahren und Information
  8. Art. 8 Personalvertretung: c) Zusammensetzung, Wahl und Organisation
  9. Art. 9 Stellenplan
  10. Art. 10 Stellenbeschreibungen
  11. Art. 11 Stellenausschreibung
  12. Art. 12 Anstellungsinstanzen
  13. Art. 13 Austrittsgespräch
  14. Art. 14 Einreihungsplan
  15. Art. 15 Zuständigkeit für Lohnanpassungen
  16. Art. 16 Kinder- und Ausbildungszulagen
  17. Art. 17 Treueprämien
  18. Art. 18 Leistungsprämien, Innovationsprämien
  19. Art. 19 Zulage bei zusätzlicher Arbeitsverrichtung
  20. Art. 20 Vergünstigungen
  21. Art. 21 Personelle Ereignisse
  22. Art. 22 Allgemeines
  23. Art. 23 Dienstreisen: Begriff
  24. Art. 24 Durchführung von Dienstreisen und Wahl des Verkehrsmittels
  25. Art. 25 Reisespesen
  26. Art. 26 Pauschale Entschädigung
  27. Art. 27 Gemeindeeigene Fahrzeuge
  28. Art. 28 Mobile Informatik- und Kommunikationsmittel
  29. Art. 29 Verpflegung und Übernachtung
  30. Art. 30 Abrechnung und Auszahlung
  31. Art. 31 Grundsätze
  32. Art. 32 Soll-Arbeitszeit
  33. Art. 33 Jahresarbeitszeitmodell
  34. Art. 34 Arbeitszeit, Zeiteinteilung
  35. Art. 35 Erreichbarkeit
  36. Art. 36 Geleistete Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit)
  37. Art. 36a <strong>*</strong> Überstunden und Überzeit
  38. Art. 37 Pausen und Unterbrechungen
  39. Art. 38 Zeitausgleich
  40. Art. 38a <strong>*</strong> Kompensation und Entschädigung von Überzeit
  41. Art. 39 Zeitguthaben und Zeitschulden, Übertrag
  42. Art. 40 Behandlung des Zeitsaldos bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  43. Art. 41 Anrechenbare Fehlzeiten
  44. Art. 42 Kurzabsenzen
  45. Art. 43 Arbeitszeit bei Aus- und Weiterbildung
  46. Art. 44 Gesellschaftliche Anlässe, Personalanlässe
  47. Art. 45 Absenzmanagement
  48. Art. 46 Allgemeines
  49. Art. 47 Arbeitsleistung auf dem Arbeitsweg
  50. Art. 48 Arbeitsmittel und Infrastruktur
  51. Art. 49 Zuschlagsberechtigte Nacht-, Samstags-, Feiertags- und Sonntagsarbeit
  52. Art. 50 Allgemeines
  53. Art. 51 Arbeitszeit
  54. Art. 52 Pikettentschädigung
  55. Art. 53 Erfassung von Arbeitszeit, anrechenbarer Fehlzeit, Pikettdienst und Abwesenheiten
  56. Art. 54 Kontrolle der Arbeitszeit
  57. Art. 55 Ferienbezug
  58. Art. 56 Ferienanspruch der Angestellten im Stundenlohn
  59. Art. 57 Erkrankung oder Unfall während den Ferien
  60. Art. 58 Arbeitsfreie Tage
  61. Art. 59 Ferienbezug
  62. Art. 60 Mutterschaftsurlaub
  63. Art. 61 Unbezahlter Urlaub im Allgemeinen
  64. Art. 62 Besondere Regelungen für Lehrpersonen
  65. Art. 63 Ausbildungswesen
  66. Art. 64 Grundsätze
  67. Art. 65 Interne Aus- und Weiterbildung
  68. Art. 66 Aus- und Weiterbildungsbeiträge
  69. Art. 67 Voraussetzungen und Bemessung der Beiträge
  70. Art. 68 Verpflichtungsdauer
  71. Art. 69 Rückzahlungspflicht
  72. Art. 70 Zuständigkeiten
  73. Art. 71 Budgetierung, Abrechnung und Dokumentation
  74. Art. 72 Datenschutz
  75. Art. 73 Mitarbeitendendialog
  76. Art. 74 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
  77. Art. 75 Krankentaggeldversicherung
  78. Art. 76 Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
  79. Art. 77 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
  80. Art. 78 Bisherige Weisungen und Richtlinien
  81. Art. 79 Übertrag von Zeitsaldi
  82. Art. 79a <strong>*</strong> Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend Überstunden und Überzeit

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Art. 39 Zeitguthaben und Zeitschulden, Übertrag

1 Am Ende der Abrechnungsperiode darf ein positiver oder negativer Zeitsaldo von höchstens 40 Stunden bezogen auf ein Pensum von 100 Stellenprozenten auf das neue Jahr übertragen werden. 2 Die oder der zuständige Departementsvorsteher/in kann mit Zustimmung des Personaldiensts in Ausnahmefällen einen höheren Übertrag auf die folgende Abrechnungsperiode als gemäss Absatz 1 bewilligen. 3 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise eine finanzielle Abgeltung eines das zulässige Mass gemäss den Absätzen 1 beziehungsweise 4 übersteigenden Zeitsaldos beschliessen, wenn dieser in ausserordentlichen Fällen, namentlich aus betrieblichen Gründen, nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Vor-behalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Entschädigung von Überstunden und Überzeit nach den Artikeln 38 Absatz 2b und 38a. * 4 Die Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Für einzelne Organisationseinheiten können die Departementsleitenden aus betrieblichen Gründen mit Zustimmung des Personaldiensts für die Saldierung und Übertragung des Zeitsaldos einen anderen Abrechnungszeitpunkt während dem Kalenderjahr festlegen.

Art. 40 Behandlung des Zeitsaldos bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sorgt die oder der Vorgesetzte zusammen mit der oder dem Angestellten dafür, dass der Zeitsaldo bis zum Austrittstag ausgeglichen ist. 2 Ein am Austrittstag verbleibender positiver Zeitsaldo verfällt grundsätzlich entschädigungslos. Ausnahmsweise wird er ohne Lohnzulagen und ohne Zuschläge ausbezahlt, soweit die Kompensation bis zum Austrittstag aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. * 2a Vorbehalten bleiben Überstunden im Sinne von Artikel 36a Absatz 1 und Überzeit im Sinne von Artikel 36a Absatz 2, soweit deren Kompensation bis zum Austrittstag aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. Sie werden nach Massgabe der Artikel 38 und 38a durch Freizeit ausgeglichen oder zum massgebenden individuellen Stundenlohn ohne zusätzlichen Überstunden- beziehungsweise Überzeitzuschlag entschädigt. Für Überstunden bleiben rechtsgültig vereinbarte abweichende individuelle Reglungen nach Artikel 79a vorbehalten. * 2b Zuschläge und Entschädigungen nach Artikel 49 sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Pikettdienst nach den Artikeln 50 bis 52 bleiben vorbehalten. * 3 Bei einem negativen Zeitsaldo von mehr als fünf Stunden am Austrittstag erfolgt eine Verrechnung mit dem letzten Lohn oder wird der zu viel ausbezahlte Lohn zurückgefordert, soweit der negative Zeitsaldo von der oder dem Angestellten zu vertreten ist. Grundlage der Verrechnung beziehungsweise Rückforderung bildet der aktuelle Brutto-Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn ohne Sozialzulagen.

Art. 41 Anrechenbare Fehlzeiten

1 Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfalls, Militär-, Feuerwehr- Zivilschutzdiensts oder zivilen Ersatzdiensts, Ferien oder bezahlten Mutterschafts-, Elternschafts-, Betreuungs- und Adoptionsurlaubs wird die effektive Abwesenheit, höchstens jedoch die am betreffenden Tag vereinbarte bzw. geltende Tages-Sollarbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet, ebenso bei anrechenbaren Kurzabsenzen. 2 Bezahlte Kurzurlaube (Artikel 50 der Personalverordnung) werden aufgrund der Soll-Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad verbucht. In den Fällen von Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und c der Personalverordnung wird der bezahlte Kurzurlaub nachgewährt, soweit er mit arbeitsfreien Tagen oder Ferientagen zusammenfällt. Im Übrigen können Kurzurlaube nur für Tage gewährt werden, an denen eine Arbeitspflicht besteht und werden sie nicht vor- oder nachgewährt. 3 Wenn infolge Krankheit oder Unfalls der Beschäftigungsgrad reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht übersteigen. Abweichungen kann der Personaldienst im Einzelfall festlegen.

Art. 42 Kurzabsenzen

1 Kurzabsenzen wie Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien, Massagen, Post- und Banktermine, Behördengänge oder andere private Angelegenheiten sind in die Freizeit zu legen und gelten nicht als Arbeitszeit. 2 Vorbehalten sind Notfälle. Diesfalls wird die benötigte Zeit, höchstens jedoch die am betreffenden Tag vereinbarte Tages-Sollarbeitszeit, als Arbeitszeit angerechnet. 3 Für Arztbesuche und Therapien als Folge von längeren schweren Krankheiten oder Unfällen wird mit Einverständnis des Personaldiensts die benötigte Zeit, höchstens jedoch die Tages-Sollarbeitszeit, als Arbeitszeit angerechnet; sie sind nach Möglichkeit auf Randzeiten zu legen.

Art. 43 Arbeitszeit bei Aus- und Weiterbildung

1 Sofern mit der oder dem Vorgesetzten oder in einer Aus-/Weiterbildungsvereinbarung nicht anders vereinbart, wird für die bewilligte Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen (inklusive Reisezeit) die effektive Zeit angerechnet, höchstens jedoch 8.4 Stunden für einen ganzen Arbeitstag.

Art. 44 Gesellschaftliche Anlässe, Personalanlässe

1 Die Teilnahme an Behördenausflügen, Einweihungen, Begehungen und anderen externen Anlässen mit vorwiegend gesellschaftlichem Charakter gilt als Freizeit, für die keine Zeitgutschrift erfolgt. Erfolgt die Teilnahme im Auftrag der oder des Vorgesetzten, gilt sie im mit ihr oder ihm abgemachten Umfang als Arbeitszeit. 2 Die Teilnahme an obligatorischen internen Personalanlässen und -ausflügen gilt im mit der oder dem für den Anlass verantwortlichen Vorgesetzten abgemachten Umfang als Arbeitszeit. Angestellte, die nicht an diesen teilnehmen, erhalten hierfür keine Zeitgutschrift und beziehen entweder Ferien oder verrichten ihre Arbeit.

Art. 45 Absenzmanagement

1 Die Meldepflichten im Zusammenhang mit eingetretenen und künftigen Arbeitsabsenzen richten sich nach Artikel 63 der Personalverordnung. 2 Bei den Organisationseinheiten eingehende Arztzeugnisse sind an den Personaldienst weiterzuleiten. 3 Die Vorgesetzten haben wesentliche Auffälligkeiten hinsichtlich Absenzen der ihnen unterstellten Angestellten dem Personaldienst zu melden und im Einvernehmen mit diesem die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 46 Allgemeines

1 Die oder der Departementsleitende gestattet den Angestellten auf Antrag hin, einen Teil ihrer Arbeitszeit an einem anderen Ort als in den Räumlichkeiten, die von der Gemeinde am Arbeitsort zur Verfügung gestellt werden (mobiles Arbeiten), zu erbringen, wenn die betrieblichen Interessen dies zulassen und die Erreichbarkeit während der Arbeitszeit gewährleistet ist. 2 Der Zeitanteil des regelmässigen mobilen Arbeitens darf 50 Prozent der Sollarbeitszeit nicht übersteigen. Begründete Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Departementsleitenden. 3 Es besteht kein Anspruch auf mobiles Arbeiten, ebenso wenig auf Zeitzuschläge oder sonstige Abgeltungen für unregelmässige Arbeitszeiten. 4 Die Bestimmungen über das mobile Arbeiten bestimmen die Departementsleitenden in Abstimmung mit dem Personaldienst.

Art. 47 Arbeitsleistung auf dem Arbeitsweg

1 Im Rahmen des mobilen Arbeitens kann die Arbeit in Absprache mit der oder dem Departementsleitenden auf dem mit der Bahn zurückgelegten Arbeitsweg geleistet werden, wenn der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine Arbeitserfüllung ermöglichen. 2 Die dabei erfolgte Arbeitsleistung wird voll als Arbeitszeit angerechnet, sofern sie regelmässig ausgeübt wird und sofern die in der Bahn verbrachte Reisezeit für die Hin- und die Rückfahrt zusammen mindestens 40 Minuten beträgt.

Art. 48 Arbeitsmittel und Infrastruktur

1 Die Gemeinde übernimmt neben der von ihr zur Verfügung gestellten mobilen Infrastruktur des Arbeitsplatzes keine Kosten für Räumlichkeiten, Telekommunikationsverbindungen, Arbeitsplatzeinrichtungen und dergleichen.

Art. 49 Zuschlagsberechtigte Nacht-, Samstags-, Feiertags- und Sonntagsarbeit

1 Angestellte haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 50 Prozent für Arbeitszeit, die zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen geleistet wird, wenn: a) sie über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für von der oder dem Vorgesetzten angeordnete oder ausnahmsweise im Nachhinein genehmigte, ausserordentliche und unaufschiebbare Zusatzaufträge mit klar abgegrenzten Einsatzzeiten (z.B. angeordnete Beanspruchungen an dienstfreien Tagen) erbracht wurde und b) dadurch bei einem vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder die gemäss Dienstplan zu leistende Wochen-Arbeitszeit überschritten wird. 2 Von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter angeordnete ausserordentliche Arbeitszeit für Schneeräumungen und Naturereignisse wird wie folgt abgegolten: a) Wochentage: 1. 17:00 – 20:00 Uhr: Zuschlag 25 % 2. 20:00 – 07:00 Uhr: Zuschlag 50 % b) Samstag (ganzer Tag von 00:00 bis 24:00 Uhr): Zuschlag 50 % c) Sonntag (ganzer Tag von 00:00 bis 24:00 Uhr): Zuschlag 50 % 3 Kein Anspruch auf einen Zeitzuschlag besteht insbesondere für: a) blosse Verschiebungen gegenüber der gewöhnlichen Arbeitszeit; b) Mehrleistungen im Rahmen des Jahresarbeitszeitmodells; c) Arbeit an arbeitsfreien Tagen, wenn diese für die betreffende Organisationseinheit zur üblichen Arbeits- bzw. Öffnungszeit zählen und stattdessen ein anderer Wochentag dienstfrei ist. 4 Angestellten im Stundenlohn wird anstelle des Zeitzuschlags eine Zulage von CHF 7.00 pro Arbeitsstunde ausbezahlt. 5 Für Nacht-, Samstags-, Feiertags- und Sonntagsarbeit im Sinne von Absatz 1 von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist die Zustimmung der oder des Departementsleitenden einzuholen und es ist vorgängig festzulegen, in welcher Form sie auszugleichen ist. Der Personaldienst ist darüber zu informieren.

Art. 50 Allgemeines

1 In folgenden Bereichen sind Pikettdienste zu organisieren, soweit aus betrieblichen Gründen die Erreichbarkeit von Angestellten für ausserordentliche Einsätze zu gewährleisten ist: a) Unterhaltsdienst (insbesondere Strassendienst); b) Gebäudeunterhalt (Anlagenwartung); c) Forstdienst (Naturereignisse); d) Freizeit- und Sportanlagen. 2 Zuständig für die Anordnung dieser Pikettdienste sind die Departementsleitenden und die von ihnen hierzu ermächtigten Vorgesetzten. Sie dürfen Pikettdienste nur anordnen, soweit es betrieblich notwendig ist und die entsprechenden Arbeiten nicht während der ordentlichen Arbeitszeit erledigt werden können. 3 Beim Pikettdienst hält sich die oder der Angestellte neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze (z.B. Behebung von Störungen, Hilfeleistungen in Notsituationen oder ähnliche Sondereinsätze etc.), die in ihrer konkreten Gestalt und Anzahl unvorhergesehen und nicht planbar sind, bereit. 4 Pikettdienst wird als Einsatzleitungspikett oder als Bereitschaftsdienst geleistet. 5 Beim Einsatzleitungspikett sind die betreffenden Angestellten während eines im Voraus festgelegten Zeitraums telefonisch jederzeit erreichbar sowie uneingeschränkt einsatzbereit, um Führungsentscheide zu treffen oder bei Ereignissen ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen sowie bei Bedarf weitere Angestellte, insbesondere solche im Bereitschaftsdienst, zum Arbeitseinsatz aufzubieten. Einsatzleitungspikett leistende Angestellte müssen bei Bedarf Kontrollfahrten, Kontrollgänge und dergleichen leisten sowie innert von der oder dem Departementsleitenden definierter Frist am Arbeits- oder Einsatzort erscheinen und die Arbeit aufzunehmen. 6 Beim Bereitschaftsdienst halten sich die Angestellten während eines im Voraus festgelegten Zeitraums auf Abruf bereit, um innert der von der oder dem Departementsleitenden festgelegten Reaktionszeit am Arbeits- oder Einsatzort zu erscheinen und die Arbeit aufzunehmen.

Art. 51 Arbeitszeit

1 Pikettdienst am Arbeitsplatz während der ordentlichen Arbeitszeit gilt grundsätzlich als Arbeitszeit und wird nicht zusätzlich entschädigt. Ausnahmen bewilligt die oder der Departementsleitende. 2 Arbeitseinsätze während des Pikettdienstes ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit werden als Arbeitszeit angerechnet und sind nach Massgabe von Artikel 52 zuschlagsberechtigt. Dies gilt auch für im Rahmen des Einsatzleitungspiketts geleistete Kontrollfahrten, Kontrollgänge und dergleichen. 3 Bei Arbeitseinsätzen gemäss Absatz 2 zählt der Weg vom Wohnort zum Einsatzort und zurück als Arbeitszeit.

Art. 52 Pikettentschädigung

1 Angestellte, die angeordneten Pikettdienst leisten, werden zusätzlich zu allfälliger Einsatz-Arbeitszeit mit einer Pikettdienst-Entschädigung entschädigt, die sich aus einer Grundvergütung und einem nach dem Grad der Dienstbereitschaft bemessenen prozentualen Zuschlag zusammensetzt. 2 Für jeden geleisteten Piketttag wird eine volle Grundvergütung ausgerichtet. Für angebrochene Piketttage wird die Entschädigung ausgerichtet, sofern der Pikettdienst mindestens acht Stunden pro Tag dauert. 3 Die Grundvergütung beträgt CHF 10.00 pro Tag. 4 Der prozentuale Zuschlag auf die Grundvergütung beträgt: a) Einsatzleitungspikett: 200 %. b) Bereitschaftsdienst: 1. Bereitschaftsgrad 1 (innert bis zu 30 Min. am Einsatzort): 100 %; 2. Bereitschaftsgrad 2 (innert bis zu 60 Min. am Einsatzort): 50 %; 3. Bereitschaftsgrad 3 (innert mehr als 60 Min. am Einsatzort): 20 %. 5 Leisten Angestellte Pikettdienst für verschiedene Aufgaben, so gelangt nur eine Entschädigung zur Auszahlung. Eine Kumulation ist nicht möglich. 6 Können Angestellte infolge Krankheit oder Unfalls keinen Pikettdienst leisten, besteht kein Anspruch auf Pikettentschädigung.

Art. 53 Erfassung von Arbeitszeit, anrechenbarer Fehlzeit, Pikettdienst und Abwesenheiten

1 Sämtliche Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit, die anrechenbaren Fehlzeiten, geleistete Pikettdienste sowie ihre Abwesenheiten persönlich und täglich nach den Vorgaben dieses Reglements und den Weisungen des Personaldiensts mittels der zur Verfügung gestellten Zeiterfassungsinstrumente. Die Zeiterfassung dient der Erfassung und Kontrolle der geleisteten Arbeits-zeit, der Feststellung des Zeitsaldos sowie der Feststellung von Überstunden und Überzeit im Sinne von Artikel 36a. * 2 Bei der Erfassung der geleisteten Arbeitszeit müssen der Arbeitsbeginn, die Arbeitsunterbrüche und das Arbeitsende ersichtlich sein. Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter kann mit Einverständnis des Personaldiensts: a) festlegen, dass die geleistete Arbeitszeit detaillierter zu erfassen ist; b) in Ausnahmefällen die blosse Erfassung der Arbeitsdauer erlauben. 3 Überstunden und Überzeit sind von der oder dem Angestellten innert angemessener Frist zu melden und von der vorgesetzten Stelle zu prüfen. Die vorgesetzte Stelle entscheidet zeitnah über Anerkennung, Kompensation oder weitere Behandlung. * 4 Planbare Absenzen sind im Voraus, nicht planbare Absenzen unmittelbar nach Rückkehr an den Arbeitsplatz, spätestens nach drei Tagen, zu erfassen. * 5 Bei längerer Abwesenheit der oder des Angestellten kann die oder der Vorgesetzte die Zeiterfassung stellvertretend vornehmen. *

Art. 54 Kontrolle der Arbeitszeit

1 Die Vorgesetzten kontrollieren die Arbeitszeiten ihrer Angestellten und dürfen jederzeit Einsicht in die Zeiterfassungsdaten ihrer Angestellten nehmen. Insbesondere stellen sie sicher, dass die Angestellten die Arbeitszeit korrekt und unter Einhaltung der Vorgaben leisten und erfassen. Sie bearbeiten Anträge für Ferien, Krankheits- und Unfallabsenzen, weitere Abwesenheiten und dergleichen zeitnah.

Art. 55 Ferienbezug

1 Ferien können nur in halben oder ganzen Tagen bezogen werden. Im Übrigen richtet sich der Ferienbezug nach den Bestimmungen der Personalverordnung. 2 Bei Teilzeitangestellten entspricht ein Ferientag der täglichen Soll-Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad. Sie haben bei einem Ferienbezug die Soll-Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad zu erfassen.

Art. 56 Ferienanspruch der Angestellten im Stundenlohn

1 Bei Angestellten im Stundenlohn erfolgt anstelle von Ferien ein entsprechender Zuschlag zum Stundenlohn. 2 Der Personaldienst legt die Höhe des Lohnzuschlags, abhängig von der Anzahl Ferien- und Feiertage, in Prozenten des Lohns fest. 3 Die Höhe des Ferien- und Feiertagslohns wird im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen in Prozenten ausgewiesen.

Art. 57 Erkrankung oder Unfall während den Ferien

1 Für die Nachgewährung von Krankheits- und Unfalltagen während den Ferien muss eine Ferienunfähigkeit gegeben sein und ist dem Personaldienst ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag vorzulegen, das sich ausdrücklich zur Ferienunfähigkeit äussert. Des Weiteren ist die oder der Vorgesetzte unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 58 Arbeitsfreie Tage

1 Fallen die arbeitsfreien Tage gemäss Artikel 45 der Personalverordnung in die Zeitperiode eines Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdiensts, eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, einer Krankheit oder eines Unfalls, werden sie nicht als arbeitsfreie Tage vor- oder nachgewährt. 2 Für Teilzeitangestellte besteht der Anspruch auf arbeitsfreie Tage und Halbtage im Umfang des Beschäftigungsgrads.

Art. 59 Ferienbezug

1 Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der Schulferien. 2 Die Lehrpersonen können die gemäss kantonaler Personalverordnung vorgesehenen Kurzurlaube nicht kompensieren, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. 3 Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen berechtigen nicht zur Ausübung des Ferienanspruchs während der Unterrichtszeit.

Art. 60 Mutterschaftsurlaub

1 Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft wird bei Lehrpersonen so umgesetzt, dass ihnen zwölf Unterrichtswochen Mutterschaftsurlaub gewährt wird. 2 Die Woche der Geburt des Kindes zählt als volle erste Woche des Urlaubs.

Art. 61 Unbezahlter Urlaub im Allgemeinen

1 Die Gewährung von unbezahltem Urlaub in Einzeltagen ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. 2 In den unbezahlten Urlaub fallende Feiertage werden nicht vergütet oder nachgewährt. 3 Krankheit oder Unfall während eines unbezahlten Urlaubs bewirken nicht den Abbruch des Urlaubs und begründen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. 4 Die berufliche Vorsorge und der Versicherungsschutz während dem unbezahlten Urlaub richten sich nach dem Vorsorgereglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen und nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung. 5 Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen während eines unbezahlten Urlaubs richtet sich nach der Verordnung des Bundes über die Familienzulagen. 6 Die Anstellungsinstanz meldet die Dauer jedes bewilligten unbezahlten Urlaubs umgehend dem Personaldienst. Dieser hält die Einzelheiten des gewährten unbezahlten Urlaubs, namentlich Vorsorge- und Versicherungsfragen sowie die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit, in einem Bestätigungsschreiben fest.

Art. 62 Besondere Regelungen für Lehrpersonen

1 Bei Lehrpersonen tritt bei unbezahltem Urlaub von mehr als 10 Arbeitstagen pro Jahr anstelle der beim Verwaltungspersonal vorgesehenen Ferienkürzung (Artikel 14 Absatz 2 der kantonalen Personalverordnung) eine entsprechende Lohnkürzung ein.

Art. 63 Ausbildungswesen

1 Die Lehrverhältnisse richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung und den Richtlinien der Fachverbände. 2 Der Personaldienst ist verantwortlich für das Berufsbildungswesen. Er bestimmt eine oder einen Ausbildungsverantwortliche/n, die/der das gesamte Lehrlingswesen der Gemeindeverwaltung koordiniert und in dieser Aufgabe direkt der Leiterin oder dem Leiter des Personaldiensts unterstellt ist. Die oder der Ausbildungsverantwortliche wird von den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in den Departementen unterstützt.

Art. 64 Grundsätze

1 Die Gemeinde unterstützt die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten mit internen und externen Angeboten und weiteren Massnahmen. Insbesondere gewährleisten die Departemente durch fachbezogene Weiterbildung einen zeitgemässen Stand des Wissens und Könnens ihrer Angestellten. 2 Die Gemeinde fördert damit im Rahmen der Personalentwicklung die fachlichen, persönlichen, methodischen sowie sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten der Angestellten. 3 Der Aus- und Weiterbildungsbedarf ist durch die Angestellten, die Departemente und den Personaldienst zu eruieren. Die Aus- und Weiterbildung erfolgt auf Wunsch der Angestellten oder auf Anordnung der Departementsleitenden. Die Angestellten haben keinen Anspruch darauf, eine von ihnen gewünschte Aus- oder Weiterbildung zu besuchen. 4 Der erfolgreiche Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung schafft keinen Anspruch auf eine Beförderung oder eine Lohnanpassung.

Art. 65 Interne Aus- und Weiterbildung

1 Die Leiterkonferenz, die Departemente und der Personaldienst können interne Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten oder solche anordnen. 2 Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist für die Angestellten kostenlos. Sie gilt als Arbeitszeit.

Art. 66 Aus- und Weiterbildungsbeiträge

1 Die Gemeinde trägt die Kosten für rechtlich vorgeschriebene oder durch die Vorgesetzten angeordnete externe Aus- und Weiterbildungen. 2 Ferner kann sie die freiwillige Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen mit Aus- und Weiterbildungsbeiträgen unterstützen. 3 Aus- und Weiterbildungsbeiträge können gewährt werden in Form von: a) finanziellen Beiträgen an Schul-, Kurs- oder Tagungsgelder sowie an weitere Kosten für Unterkunft, Reise und Lehrmittel, b) bezahltem Urlaub oder c) in beiden Formen.

Art. 67 Voraussetzungen und Bemessung der Beiträge

1 Die Gemeinde berücksichtigt bei ihrem Betragsentscheid das arbeitgeberseitige Interesse an der Aus- oder Weiterbildung und die verfügbaren finanziellen Mittel. Ferner werden in angemessener Weise insbesondere der Beschäftigungsgrad, die Anstellungsdauer, allfällige Empfehlungen der Kursanbieter sowie die bisherigen Leistungen und das bisherige Verhalten der oder des Angestellten berücksichtigt. 2 Ab einem Aus- oder Weiterbildungsbeitrag der Gemeinde von CHF 4'000 sind die Einzelheiten in einer Vereinbarung zwischen der oder dem Angestellten, der Anstellungsinstanz und dem Personaldienst festzuhalten. Dabei sind die Gewährung von Urlaub, die Kostenbeteiligung der Gemeinde, die Verpflichtungsdauer sowie die Rückzahlungspflicht und deren Höhe zu regeln. 3 Die Bemessung der Beiträge erfolgt wie folgt in Abhängigkeit des arbeitgeberseitigen Interesses an der Aus- oder Weiterbildung der oder des Angestellten: a) bis zu 100 % für angeordnete Aus- oder Weiterbildungen sowie für Aus- oder Weiterbildungen, die für die Erfüllung der gegenwärtigen oder geplanten Funktion zwingend sind oder sonstwie im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen; b) bis zu 75 % für Aus- oder Weiterbildungen, die unmittelbar mit der ausgeübten oder geplanten Tätigkeit zusammenhängen und aus betrieblicher Sicht sehr wünschenswert sind, aber auch im Interesse der oder des Angestellten liegen; c) bis zu 50 % für Aus- oder Weiterbildungen, die mit der ausgeübten oder geplanten Tätigkeit zusammenhängen und aus betrieblicher Sicht von Vorteil sind, aber mindestens ebenso im Interesse der oder des Angestellten liegen; d) 0 % für nicht berufsbezogene bzw. zur Erfüllung der gegenwärtigen oder geplanten Funktion nicht erforderliche Aus- oder Weiterbildungen. 4 Die Gemeinde leistet in der Regel keine Aus- und Weiterbildungsbeiträge, wenn die oder der Angestellte befristet für weniger als ein Jahr angestellt worden ist.

Art. 68 Verpflichtungsdauer

1 Die Verpflichtungsdauer beträgt: a) bei einem Beitrag der Gemeinde (für Kurskosten, Nebenkosten und/oder Gewährung von Arbeitszeit) von insgesamt CHF 4'000 bis CHF 8'000 ein Jahr; b) bei einem solchen von insgesamt über CHF 8'000 bis CHF 20'000 zwei Jahre; c) bei einem solchen von insgesamt über CHF 20'000 Franken drei Jahre. 2 Die Verpflichtungsdauer beginnt am 1. Tag des Folgemonats nach Einreichen des Nachweises über den erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Vereinbarung. 3 Bei angeordneten Aus- oder Weiterbildungen kann die für die Kostenübernahme zuständige Instanz von der Festlegung einer Verpflichtungsdauer absehen.

Art. 69 Rückzahlungspflicht

1 Die oder der Angestellte hat bei Nichtantritt oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung sowie bei Nichtantritt oder Nichtbestehen einer allfälligen vereinbarten Abschlussprüfung die von der Gemeinde getragenen Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.) vollumfänglich zurückzuerstatten. 2 Die oder der Angestellte hat die von der Gemeinde getragenen Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.) vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn sie oder er das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder Weiterbildung beendet oder wenn die Gemeinde aus von der oder dem Angestellten zu vertretenden Gründen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht. 3 Beendet die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Verpflichtungsdauer, so ist sie oder er zur Rückzahlung des CHF 4'000 übersteigenden Teils der von der Gemeinde getragenen Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.) verpflichtet. Die Rückerstattungspflicht reduziert sich anteilsmässig mit jedem während der laufenden Verpflichtungsdauer gearbeiteten, vollen Monat. 4 Die Gemeinde kann von einer Rückforderung gemäss den Absätzen 1 bis 5 ausnahmsweise ganz oder teilweise absehen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen oder die Rückforderung zu einer unbilligen Härte führen würde, namentlich bei Krankheit, unverschuldeter finanzieller Notlage oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellte oder den Angestellten aus wichtigen persönlichen Gründen. 5 Rückzahlungsansprüche können mit Lohnansprüchen verrechnet werden.

Art. 70 Zuständigkeiten

1 Wo nicht die Schulkommission zuständig ist, entwickelt der Personaldienst zusammen mit der Leiterkonferenz die Strategie für die Personalentwicklung zuhanden des Gemeinderats und unterstützt die Departemente bei deren Umsetzung. 2 Die Gemeinde gewährt Aus- und Weiterbildungsbeiträge auf nach den Weisungen des Personaldiensts einzureichendes Gesuch hin. 3 Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen in Form von Kursen, Seminaren, Konferenzen usw. während der Arbeitszeit bedarf der Bewilligung durch die oder den Vorgesetzten. 4 Für den Entscheid über Aus- und Weiterbildungsbeiträge und den Verzicht auf Rückforderungen sind zuständig: a) die oder der Departementsleitende bzw. bei diesen die oder der Departementsvorsteher/in bis zu CHF 4'000 Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.); b) die oder der Departementsleitende bzw. bei diesen die oder der Departementsvorsteher/in mit Zustimmung des Personaldiensts ab CHF 4'000 Gesamtkosten;

Art. 71 Budgetierung, Abrechnung und Dokumentation

1 Für die Budgetierung, Visierung, Abrechnung, Auszahlung und Rückforderung der entsprechenden Aus- und Weiterbildungsbeiträge sind die Departemente zuständig. 2 Die Departementsleitenden sorgen in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst dafür, dass sämtliche abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen im Personaldossier mittels Ablage eines allfälligen Diploms, Fähigkeitszeugnisses, einer Kursbestätigung usw. belegt sind.

Art. 72 Datenschutz

1 Der Gemeinderat regelt die mit den Arbeitsverhältnissen und dem weiteren Personalwesen einhergehenden datenschutzrechtlichen Themen in einem separaten Erlass, so insbesondere: a) Personaldossiers (Bestandteile, Verantwortlichkeiten, Zugriffs- und Einsichtsrechte, Aufbewahrungsfristen); b) Datenbearbeitung im Rahmen von Stellenbesetzungen; c) Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme; d) Datenbekanntgabe.

Art. 73 Mitarbeitendendialog

1 Die Vorgesetzten nehmen mit ihren Angestellten mindestens einmal jährlich, bei den Lehrpersonen und den Bildungs-Assistenzpersonen mindestens alle drei Jahre, eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitendendialogs (MD) vor. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer separaten Richtlinie.

Art. 74 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung

1 Die Leiterkonferenz erlässt auf Antrag des Sicherheitsbeauftragten (SIBE) departementsübergreifende Weisungen und Richtlinien betreffend die allgemeine Arbeitssicherheit, den Schutz der Gesundheit der Angestellten und die Gesundheitsförderung im Allgemeinen. 2 Der SIBE koordiniert und prüft mit den Bereichssicherheitsbeauftragten (BESIBE) die Umsetzung und Einhaltung der Weisungen und Richtlinien für die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Angestellten sowie für die Gesundheitsförderung in ihren Organisationseinheiten.

Art. 75 Krankentaggeldversicherung

1 Zur Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht, schliesst die Gemeinde für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung ab. 2 Die Gemeinde trägt die Prämien. 3 Die Leistungen richten sich nach dem Versicherungsvertrag.

Art. 76 Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung

1 Die je hälftige Tragung der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung durch die Gemeinde und die Angestellten (Artikel 73 Absatz 3 Personalverordnung) wird mittels eines sich aus einer Durchschnittsberechnung über alle Berufsgruppen hinweg ergebenden Beitragssatzes vollzogen.

Art. 77 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

1 Ausgenommen von der Pflicht der Angestellten, die Nomination, Annahme oder Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern vorgängig zu melden, sind ehrenamtliche Tätigkeiten und Funktionen in Organisationen mit ideellem Zweck gegen ein bescheidenes Entgelt, welche die Arbeitstätigkeit bei der Gemeinde nicht beeinträchtigen und bei denen Interessenskonflikte ausgeschlossen sind. Feuerwehrdienst ist meldepflichtig. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die weitere Erwerbstätigkeit bis zu einem vollzeitlichen Pensum nicht als Nebenbeschäftigung. Die weitere Erwerbstätigkeit muss jedoch mit der guten Aufgabenerfüllung vereinbar sein. 3 Im Übrigen ist neben der Nomination, Annahme oder Ausübung auch die Aufgabe der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amts zu melden. 4 Von den gemeldeten Nebentätigkeiten sind bewilligungspflichtig: a) Nebenbeschäftigungen, bei denen bezahlte Arbeitszeit beansprucht wird; b) Nebenbeschäftigungen, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind; c) Nebentätigkeiten, welche die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, welcher die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erheblich beeinträchtigt.

Art. 78 Bisherige Weisungen und Richtlinien

1 Alle bisherigen rechtsetzenden personalrechtlichen Weisungen, Richtlinien u.ä., mit Ausnahme der in der Rechtssammlung der Gemeinde Glarus enthaltenen solchen Erlasse und jener betreffend Arbeitssicherheit sowie betreffend konkreter Art und Weise der Arbeitsverrichtung, werden mit Inkrafttreten dieses Reglements vollumfänglich aufgehoben.

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