Art. 79 Übertrag von Zeitsaldi
1 Bei Angestellten, die vom bisherigen Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit in das Jahresarbeitszeitmodell wechseln, sind die bei ihnen am Tag vor Inkrafttreten dieses Reglements bestehenden positiven oder negativen Zeitsaldi im Umfang von höchstens plus/minus 40 Stunden übertragbar. 2 Die oder der zuständige Departementsvorsteher/in kann mit Zustimmung des Personaldiensts in Ausnahmefällen einen höheren Übertrag bewilligen.