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21 provisions
Art. 1 Allgemeines
1 Das Anbringen von Aussenreklamen wie Reklameschildern, Lichtreklamen, Transparenten, Firmentafeln, Schaukästen, Aufschriften
und Bemalungen sowie anderer Vorkehrungen zu Reklamezwecken bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei.
2 Der Bewilligungspflicht nicht unterstellt sind kleine Reklameschilder von Ärzten, Rechtsanwälten usw., die an die Hausfassaden
angebracht werden, den öffentlichen Luftraum nicht beanspruchen
und ein Flächenmass von 300 cm2 nicht übersteigen.
3 Gesuchen sind die notwendigen Erläuterungen und Zeichnungen
mit Massangaben beizulegen. In besonderen Fällen können nachgefordert werden:
a) Die massstäbliche Darstellung der ganzen Fassade eines Gebäudes oder eines andern Objektes, an dem die Reklame angebracht werden soll.
b) Die massstäbliche Darstellung von Teilen der nachbarlichen
Fassaden usw.
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c) Genügende und genaue Detailzeichnungen, die bei Licht-,
Lichtreflexreklamen und Transparenten farbig zu halten sind.
Propose a changeArt. 2
Will ein Mieter eines Geschäftslokals eine Reklame im Sinne dieser
Verordnung anbringen, so hat er hiefür die schriftliche Einwilligung
des Haus- oder Grundbesitzers einzubringen.
Propose a changeArt. 3
Zur Prüfung über die Zulässigkeit schon bestehender Reklameanlagen jeglicher Art oder neuer Gesuche nach den Bestimmungen
dieser Verordnung ist die Stadtpolizei in Verbindung mit der Bauverwaltung zuständig. Die Bewilligung von Lichtreklamen wird vom
Stadtrat erteilt.
Propose a changeArt. 4
1 Wo in dieser Verordnung von der Altstadt gesprochen wird, ist
das Fischerhäuserquartier und das von der Bachstrasse, Bahnhofstrasse, Grabenstrasse und dem Rhein bis zum Freien Platz
begrenzte Gebiet zu verstehen.
2 Ferner ist im Sinne dieser Verordnung schutzwürdig: das Gebiet
um den Munot (Säntisstrasse-Munotstrasse-Pfarrweg-Hirschweg).
3 Ebenfalls schutzwürdig ist das Gebiet von der Vordersteig bis
zum Steigbrunnen.
Propose a changeArt. 5 Reklame und Städtebild
1 Alle Aussenreklamen, wie Aufschriften, Geschäfts- und Reklameschilder, Bemalungen, Lichtreklamen, Transparente, Laternen und
dergleichen, sowie Schaukästen und Ausstellanlagen, dürfen das
Strassen- oder Platzbild, das Städte- oder Landschaftsbild und die
einzelnen Gebäude in ihrem Charakter nicht beeinträchtigen.
2 An Gebäuden müssen diese Einrichtungen so gehalten sein, dass
die architektonische Wirkung der einzelnen Bauteile gewahrt und
mit dem Gebäude und dessen Umgebung eine ästhetisch befriedigende Übereinstimmung im Charakter, in Farbe, Form und Grösse
erreicht wird.
3 Reklamen auf Tuch, Papier, Kartons und dergleichen an Fassaden oder über Strassen sind sauber, solid und gefällig zu halten
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und nur bei besonderen Anlässen vorübergehend zulässig. Das
Nähere bestimmt die Stadtpolizei.
Propose a changeArt. 6
1 Firmatafeln, Reklameschilder und dergleichen sollen wenn immer
möglich parallel zu den Hausfassaden und horizontal angebracht
werden und in diesem Falle nicht mehr als 10 cm über die Fassadenflucht vorstehen.
2 Reklametafeln und –schilder, Lichtreklamen und Transparente
von über 2 m Höhe sind auf öffentlichem Grund oder seiner Luftsäule unzulässig. Werden diese Reklamen von den Fassaden abstehend über den öffentlichen Grund hinausragend erstellt, so dürfen sie das Strassenbild nicht beeinträchtigen, das Stadtbild nicht
stören und müssen mindestens 2,70 m Höhenabstand vom Trottoirniveau oder, wo kein solches vorhanden ist, 4 m Höhenabstand
vom Fahrbahn-Niveau bis zur untersten Kante des Reklamekörpers
aufweisen. Von der Hausfront dürfen sie nicht mehr als 70 cm abstehen und ihre Höhe darf 50 cm nicht übersteigen.
Propose a changeArt. 7
1 Auf oder über den Dächern der Gebäude sind ruhige, einfach gehaltene Firmenbezeichnungen mit oder ohne Leuchtbuchstaben
zulässig, jedoch nur soweit sie bei Tag und bei Nacht ästhetisch
einwandfrei wirken.
2 Im ganzen Gebiet der Altstadt ist diese Art von Reklamen über
dem Dachrand verboten.
Propose a changeArt. 8
Verboten sind ferner:
a) Lichtreklamen, welche das Landschafts-, Stadt-, Strassen- und
Platzbild stören oder sich nicht harmonisch mit ihrer Umgebung verbinden, insbesondere in der Altstadt.
b) Die Beleuchtung von Fassaden zu Reklamezwecken. Das
Ausleuchten von Fenstern in den über dem Parterre befindlichen oberen Stockwerken von Geschäftshäusern zu Reklamezwecken, z.B. grell wirkende Leuchtröhren.
Das gleiche gilt für Reklamebeleuchtungen mit wechselweiser
Aus- und Einschaltung des Lichtes, sowie für alle störenden
Beleuchtungsarten oder Leuchtstärken.
c) Das Werfen von Lichtbildern auf öffentlichen Grund oder in
den Luftraum.
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d) Das Anbringen von Ankündigungen auf der Oberfläche öffentlicher Strassen und Trottoirs.
e) Die Anhäufung von Reklameanlagen, welche dem gleichen
Zwecke dienen.
f) Die wilde Reklame, wie das Aufkleben von Ankündigungen an
Telefonstangen, Kandelabern, Gartentüren usw.
Propose a changeArt. 9
1 Der Stadtrat kann das Entfernen bereits bestehender Reklamen
oder Reklame-Einrichtungen, welche den Bestimmungen dieser
Verordnungen nicht entsprechen, unter Einräumung einer angemessenen Frist jederzeit verfügen.
2 Erteilte Bewilligungen für das Anbringen von Reklamen jeder Art
können jederzeit, sofern es das öffentliche Interesse erfordert, zurückgezogen werden.
3 Bei derartigen Verfügungen wird kein Schadenersatz geleistet.
Propose a changeArt. 10 Reklame und Verkehr
Verboten ist die Nachahmung von Strassensignalen zu Reklamezwecken.
Propose a changeArt. 11
Das Herumtragen von Reklametafeln und dergleichen auf öffentlichem Grund ist nur mit polizeilicher Bewilligung zulässig.
Propose a changeArt. 12
1 Reklameträger haben die äusserste rechte Seite der Fahrbahn zu
benützen. An Strassenkreuzungen und überall dort, wo der Verkehr
dadurch behindert würde, darf nicht angehalten werden.
2 Mehr als sechs Reklameträger dürfen nicht hintereinander gehen.
Propose a changeArt. 13
1 Bespannte und unbespannte Fahrzeuge, Motorfahrzeuge, Reklamereiter sowie Tiere, welche zu Reklamezwecken herumgeführt
werden, haben enge Strassen und Gassen, deren Fahrbahn ungenügend breit ist, zu meiden.
2 Reklamefahrzeuge, die durch ihren Umfang oder Charakter den
Verkehr hemmen oder stören, sind verboten. Mehr als 3 Reklame-
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fahrzeuge dürfen nicht hintereinander fahren. Das Nebeneinanderfahren und das Stationieren auf Strassen und Plätzen ist verboten.
Propose a changeArt. 14 Reklame und Lärm
Lärmende Reklame (Ausrufen, Verwenden von Instrumenten und
dergleichen) und das Anhalten des Publikums durch zudringliches
oder marktschreierisches Einladen zum Einritt in Geschäfte ist untersagt.
Propose a changeArt. 15 Anschlagen von Plakaten
1 Das Aushängen und Anbringen von Reklameplakaten auf öffentlichem Grund, an Bauplatzabschrankungen, welche sich auf öffentlichem Grunde befinden und im öffentlichen Luftraum ist nur mit polizeilicher Bewilligung gestattet. Das Verhältnis der konzessionierten Plakatanschlagstellen ist besonders geregelt.
2 Die Stadtpolizei bestimmt, wo Plakate angebracht oder ausgehängt werden dürfen. Im Übrigen gilt die Verordnung der Stadt
Schaffhausen betreffend das Plakatwesen vom 2 Juni 1906.
Propose a changeArt. 16 Gebühren
1 Für die Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Reklamen
jeder Art ist eine Prüfungsgebühr von mindestens Fr. 5.– und
höchstens Fr. 30.– zu entrichten. 1)
2 Mit der Erteilung einer Bewilligung geht der Gesuchsteller die
Verpflichtung ein, seine Reklamevorrichtung jederzeit in einwandfreiem Zustande zu erhalten.
3 Die nach den Vorschriften des kantonalen Markt- und Hausier-
und des Wirtschaftsgesetzes anzubringenden Firmenbezeichnungen und Schilder sind von der Entrichtung einer Prüfungsgebühr
befreit.
Propose a changeArt. 17
a) Konzessionsgebühr für Reklamen über
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öffentlichem Grund, für die Dauer von
10 Jahren Fr. 20.– bis 50.–
b) Konzessionsgebühr für Lichtreklamen
über öffentlichem Grund, für die Dauer
von 10 Jahren Fr. 50.– bis 200.–
c) Die Konzessionsgebühren werden nach Ablauf von 10 Jahren
erneut erhoben.
Propose a changeArt. 18
Für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und für
die Beachtung der aus ihrem Inhalt getroffenen Verfügungen haftet
in erster Linie der Auftraggeber für die Erstellung der Reklameanlagen. Es kann jedoch auch der Haus- und Grundeigentümer, auf
dessen Eigentum eine Reklameanlage erstellt wird, zur Verantwortung gezogen werden.
Propose a changeArt. 19
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können der Stadtpolizei zur Bestrafung überwiesen werden. Sie haben
die Verfügung der sofortigen Entfernung der widerrechtlich angebrachten Reklameanlagen zur Folge und können ausserdem eine
Busse bis zu Fr. 50.– nach sich ziehen.
Propose a changeArt. 20
Gegen die Verfügungen der Stadtpolizei wird den Betroffenen das
Recht der Einsprache an den Stadtrat eingeräumt. Verfügungen
des Stadtrates können durch schriftlich begründetes Rekursbegehren an den Regierungsrat weitergezogen werden. Einsprachen haben innerhalb 10 Tagen nach Datum der Zustellung der Verfügung
an gerechnet zu erfolgen. Sie sind in allen Fällen der Stadtkanzlei
zur Weiterleitung einzureichen.
Propose a changeArt. 21
1 Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den
Grossen Stadtrat und durch den Regierungsrat in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Widerspruch stehenden oder dadurch hinfällig gewordenen städtischen Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung über
das Reklamewesen vom 22. Juni 1935.
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Fussnoten:
1) Fassung gemäss Beschluss des Grossen Stadtrates vom 10.
November 1967, vom Regierungsrat genehmigt am 3. April
1968.
Propose a change