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Verordnung über das Reklamewesen in der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 400.7 · ordinance

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Reklame und Städtebild
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Reklame und Verkehr
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Reklame und Lärm
  15. Art. 15 Anschlagen von Plakaten
  16. Art. 16 Gebühren
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

Proposed changes to this act

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21 provisions

Art. 1 Allgemeines

1 Das Anbringen von Aussenreklamen wie Reklameschildern, Lichtreklamen, Transparenten, Firmentafeln, Schaukästen, Aufschriften und Bemalungen sowie anderer Vorkehrungen zu Reklamezwecken bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei. 2 Der Bewilligungspflicht nicht unterstellt sind kleine Reklameschilder von Ärzten, Rechtsanwälten usw., die an die Hausfassaden angebracht werden, den öffentlichen Luftraum nicht beanspruchen und ein Flächenmass von 300 cm2 nicht übersteigen. 3 Gesuchen sind die notwendigen Erläuterungen und Zeichnungen mit Massangaben beizulegen. In besonderen Fällen können nachgefordert werden: a) Die massstäbliche Darstellung der ganzen Fassade eines Gebäudes oder eines andern Objektes, an dem die Reklame angebracht werden soll. b) Die massstäbliche Darstellung von Teilen der nachbarlichen Fassaden usw. Reklamewesen 400.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 c) Genügende und genaue Detailzeichnungen, die bei Licht-, Lichtreflexreklamen und Transparenten farbig zu halten sind.

Propose a change

Art. 2

Will ein Mieter eines Geschäftslokals eine Reklame im Sinne dieser Verordnung anbringen, so hat er hiefür die schriftliche Einwilligung des Haus- oder Grundbesitzers einzubringen.

Propose a change

Art. 3

Zur Prüfung über die Zulässigkeit schon bestehender Reklameanlagen jeglicher Art oder neuer Gesuche nach den Bestimmungen dieser Verordnung ist die Stadtpolizei in Verbindung mit der Bauverwaltung zuständig. Die Bewilligung von Lichtreklamen wird vom Stadtrat erteilt.

Propose a change

Art. 4

1 Wo in dieser Verordnung von der Altstadt gesprochen wird, ist das Fischerhäuserquartier und das von der Bachstrasse, Bahnhofstrasse, Grabenstrasse und dem Rhein bis zum Freien Platz begrenzte Gebiet zu verstehen. 2 Ferner ist im Sinne dieser Verordnung schutzwürdig: das Gebiet um den Munot (Säntisstrasse-Munotstrasse-Pfarrweg-Hirschweg). 3 Ebenfalls schutzwürdig ist das Gebiet von der Vordersteig bis zum Steigbrunnen.

Propose a change

Art. 5 Reklame und Städtebild

1 Alle Aussenreklamen, wie Aufschriften, Geschäfts- und Reklameschilder, Bemalungen, Lichtreklamen, Transparente, Laternen und dergleichen, sowie Schaukästen und Ausstellanlagen, dürfen das Strassen- oder Platzbild, das Städte- oder Landschaftsbild und die einzelnen Gebäude in ihrem Charakter nicht beeinträchtigen. 2 An Gebäuden müssen diese Einrichtungen so gehalten sein, dass die architektonische Wirkung der einzelnen Bauteile gewahrt und mit dem Gebäude und dessen Umgebung eine ästhetisch befriedigende Übereinstimmung im Charakter, in Farbe, Form und Grösse erreicht wird. 3 Reklamen auf Tuch, Papier, Kartons und dergleichen an Fassaden oder über Strassen sind sauber, solid und gefällig zu halten Reklamewesen 400.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 und nur bei besonderen Anlässen vorübergehend zulässig. Das Nähere bestimmt die Stadtpolizei.

Propose a change

Art. 6

1 Firmatafeln, Reklameschilder und dergleichen sollen wenn immer möglich parallel zu den Hausfassaden und horizontal angebracht werden und in diesem Falle nicht mehr als 10 cm über die Fassadenflucht vorstehen. 2 Reklametafeln und –schilder, Lichtreklamen und Transparente von über 2 m Höhe sind auf öffentlichem Grund oder seiner Luftsäule unzulässig. Werden diese Reklamen von den Fassaden abstehend über den öffentlichen Grund hinausragend erstellt, so dürfen sie das Strassenbild nicht beeinträchtigen, das Stadtbild nicht stören und müssen mindestens 2,70 m Höhenabstand vom Trottoirniveau oder, wo kein solches vorhanden ist, 4 m Höhenabstand vom Fahrbahn-Niveau bis zur untersten Kante des Reklamekörpers aufweisen. Von der Hausfront dürfen sie nicht mehr als 70 cm abstehen und ihre Höhe darf 50 cm nicht übersteigen.

Propose a change

Art. 7

1 Auf oder über den Dächern der Gebäude sind ruhige, einfach gehaltene Firmenbezeichnungen mit oder ohne Leuchtbuchstaben zulässig, jedoch nur soweit sie bei Tag und bei Nacht ästhetisch einwandfrei wirken. 2 Im ganzen Gebiet der Altstadt ist diese Art von Reklamen über dem Dachrand verboten.

Propose a change

Art. 8

Verboten sind ferner: a) Lichtreklamen, welche das Landschafts-, Stadt-, Strassen- und Platzbild stören oder sich nicht harmonisch mit ihrer Umgebung verbinden, insbesondere in der Altstadt. b) Die Beleuchtung von Fassaden zu Reklamezwecken. Das Ausleuchten von Fenstern in den über dem Parterre befindlichen oberen Stockwerken von Geschäftshäusern zu Reklamezwecken, z.B. grell wirkende Leuchtröhren. Das gleiche gilt für Reklamebeleuchtungen mit wechselweiser Aus- und Einschaltung des Lichtes, sowie für alle störenden Beleuchtungsarten oder Leuchtstärken. c) Das Werfen von Lichtbildern auf öffentlichen Grund oder in den Luftraum. Reklamewesen 400.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 d) Das Anbringen von Ankündigungen auf der Oberfläche öffentlicher Strassen und Trottoirs. e) Die Anhäufung von Reklameanlagen, welche dem gleichen Zwecke dienen. f) Die wilde Reklame, wie das Aufkleben von Ankündigungen an Telefonstangen, Kandelabern, Gartentüren usw.

Propose a change

Art. 9

1 Der Stadtrat kann das Entfernen bereits bestehender Reklamen oder Reklame-Einrichtungen, welche den Bestimmungen dieser Verordnungen nicht entsprechen, unter Einräumung einer angemessenen Frist jederzeit verfügen. 2 Erteilte Bewilligungen für das Anbringen von Reklamen jeder Art können jederzeit, sofern es das öffentliche Interesse erfordert, zurückgezogen werden. 3 Bei derartigen Verfügungen wird kein Schadenersatz geleistet.

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Art. 10 Reklame und Verkehr

Verboten ist die Nachahmung von Strassensignalen zu Reklamezwecken.

Propose a change

Art. 11

Das Herumtragen von Reklametafeln und dergleichen auf öffentlichem Grund ist nur mit polizeilicher Bewilligung zulässig.

Propose a change

Art. 12

1 Reklameträger haben die äusserste rechte Seite der Fahrbahn zu benützen. An Strassenkreuzungen und überall dort, wo der Verkehr dadurch behindert würde, darf nicht angehalten werden. 2 Mehr als sechs Reklameträger dürfen nicht hintereinander gehen.

Propose a change

Art. 13

1 Bespannte und unbespannte Fahrzeuge, Motorfahrzeuge, Reklamereiter sowie Tiere, welche zu Reklamezwecken herumgeführt werden, haben enge Strassen und Gassen, deren Fahrbahn ungenügend breit ist, zu meiden. 2 Reklamefahrzeuge, die durch ihren Umfang oder Charakter den Verkehr hemmen oder stören, sind verboten. Mehr als 3 Reklame- Reklamewesen 400.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 fahrzeuge dürfen nicht hintereinander fahren. Das Nebeneinanderfahren und das Stationieren auf Strassen und Plätzen ist verboten.

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Art. 14 Reklame und Lärm

Lärmende Reklame (Ausrufen, Verwenden von Instrumenten und dergleichen) und das Anhalten des Publikums durch zudringliches oder marktschreierisches Einladen zum Einritt in Geschäfte ist untersagt.

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Art. 15 Anschlagen von Plakaten

1 Das Aushängen und Anbringen von Reklameplakaten auf öffentlichem Grund, an Bauplatzabschrankungen, welche sich auf öffentlichem Grunde befinden und im öffentlichen Luftraum ist nur mit polizeilicher Bewilligung gestattet. Das Verhältnis der konzessionierten Plakatanschlagstellen ist besonders geregelt. 2 Die Stadtpolizei bestimmt, wo Plakate angebracht oder ausgehängt werden dürfen. Im Übrigen gilt die Verordnung der Stadt Schaffhausen betreffend das Plakatwesen vom 2 Juni 1906.

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Art. 16 Gebühren

1 Für die Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Reklamen jeder Art ist eine Prüfungsgebühr von mindestens Fr. 5.– und höchstens Fr. 30.– zu entrichten. 1) 2 Mit der Erteilung einer Bewilligung geht der Gesuchsteller die Verpflichtung ein, seine Reklamevorrichtung jederzeit in einwandfreiem Zustande zu erhalten. 3 Die nach den Vorschriften des kantonalen Markt- und Hausier- und des Wirtschaftsgesetzes anzubringenden Firmenbezeichnungen und Schilder sind von der Entrichtung einer Prüfungsgebühr befreit.

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Art. 17

a) Konzessionsgebühr für Reklamen über Reklamewesen 400.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 öffentlichem Grund, für die Dauer von 10 Jahren Fr. 20.– bis 50.– b) Konzessionsgebühr für Lichtreklamen über öffentlichem Grund, für die Dauer von 10 Jahren Fr. 50.– bis 200.– c) Die Konzessionsgebühren werden nach Ablauf von 10 Jahren erneut erhoben.

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Art. 18

Für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und für die Beachtung der aus ihrem Inhalt getroffenen Verfügungen haftet in erster Linie der Auftraggeber für die Erstellung der Reklameanlagen. Es kann jedoch auch der Haus- und Grundeigentümer, auf dessen Eigentum eine Reklameanlage erstellt wird, zur Verantwortung gezogen werden.

Propose a change

Art. 19

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können der Stadtpolizei zur Bestrafung überwiesen werden. Sie haben die Verfügung der sofortigen Entfernung der widerrechtlich angebrachten Reklameanlagen zur Folge und können ausserdem eine Busse bis zu Fr. 50.– nach sich ziehen.

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Art. 20

Gegen die Verfügungen der Stadtpolizei wird den Betroffenen das Recht der Einsprache an den Stadtrat eingeräumt. Verfügungen des Stadtrates können durch schriftlich begründetes Rekursbegehren an den Regierungsrat weitergezogen werden. Einsprachen haben innerhalb 10 Tagen nach Datum der Zustellung der Verfügung an gerechnet zu erfolgen. Sie sind in allen Fällen der Stadtkanzlei zur Weiterleitung einzureichen.

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Art. 21

1 Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Grossen Stadtrat und durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Widerspruch stehenden oder dadurch hinfällig gewordenen städtischen Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung über das Reklamewesen vom 22. Juni 1935. Reklamewesen 400.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 Fussnoten: 1) Fassung gemäss Beschluss des Grossen Stadtrates vom 10. November 1967, vom Regierungsrat genehmigt am 3. April 1968.

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