Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ba00aa0304fac1ed89468ffef892b290ab87b151651fbf1bb51414d07b7178bd
9 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen.
2 Sie gilt nicht für die elektronisch ausgefüllte, aber per Postversand abgegebene Steuererklärung.
Art. 2
Bedingungen
1 Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung nach den Bedingungen dieses Artikels auf elektronischem Weg abgeben.
2 Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg
abgeben, müssen die Software «FriTax» verwenden, die von der Website der
Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) heruntergeladen werden kann.
3 Die Belege, die von der KSTV verlangt werden, müssen zusammen mit der
Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.
Art. 3
Identifizierung der steuerpflichtigen Person
1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch abgibt,
bescheinigt ihre Identität mit ihrem persönlichen, auf dem Steuererklärungsformular angegebenen «Code FriTax».
2 Der «Code FriTax» ersetzt die persönliche Unterschrift.
Art. 4 Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15
Übermittlungsquittung
1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und
eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person
weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung
per Post abgeben.
Art. 5
Korrektur der Steuererklärung
1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zweiundsiebzig Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
2 Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, so wird die Steuererklärung an die KSTV weitergeleitet.
Art. 6
Frist
1 Die Steuererklärung muss in der von der KSTV vorgegebenen Frist abgegeben werden.
2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person
die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch abgegebene Steuererklärung.
Art. 7
Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht
1 Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während
zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSTV
vorlegen (Art. 159 DStG).
Art. 8
Datenbearbeitung
1 Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während
jeweils zweiundsiebzig Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung
(Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem Server ausserhalb des Staates aufbewahrt.
2 Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten ans Amt für Informatik
und Telekommunikation (ITA) weitergeleitet, wo sie entschlüsselt und der
KSTV zugänglich gemacht werden.
3 Nur die Mitarbeitenden der KSTV sind befugt, die von der steuerpflichtigen
Person übermittelten Daten zu bearbeiten. Die Mitarbeitenden des ITA dürfen Wartungsarbeiten durchführen.
Art. 9 Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_099
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.12.2014 01.01.2015 2014_099