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Verordnung über die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen

Fribourg · 631.15 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15

9 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen. 2 Sie gilt nicht für die elektronisch ausgefüllte, aber per Postversand abgegebene Steuererklärung.

Art. 2

Bedingungen 1 Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung nach den Bedingungen dieses Artikels auf elektronischem Weg abgeben. 2 Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg abgeben, müssen die Software «FriTax» verwenden, die von der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) heruntergeladen werden kann. 3 Die Belege, die von der KSTV verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.

Art. 3

Identifizierung der steuerpflichtigen Person 1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch abgibt, bescheinigt ihre Identität mit ihrem persönlichen, auf dem Steuererklärungsformular angegebenen «Code FriTax». 2 Der «Code FriTax» ersetzt die persönliche Unterschrift.

Art. 4 Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15

Übermittlungsquittung 1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss. 2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung per Post abgeben.

Art. 5

Korrektur der Steuererklärung 1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zweiundsiebzig Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. 2 Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, so wird die Steuererklärung an die KSTV weitergeleitet.

Art. 6

Frist 1 Die Steuererklärung muss in der von der KSTV vorgegebenen Frist abgegeben werden. 2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Abs. 1 bleibt vorbehalten. 3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch abgegebene Steuererklärung.

Art. 7

Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht 1 Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSTV vorlegen (Art. 159 DStG).

Art. 8

Datenbearbeitung 1 Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während jeweils zweiundsiebzig Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem Server ausserhalb des Staates aufbewahrt. 2 Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten ans Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) weitergeleitet, wo sie entschlüsselt und der KSTV zugänglich gemacht werden. 3 Nur die Mitarbeitenden der KSTV sind befugt, die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten zu bearbeiten. Die Mitarbeitenden des ITA dürfen Wartungsarbeiten durchführen.

Art. 9 Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 10.12.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_099 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.12.2014 01.01.2015 2014_099

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