Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement regelt unselbständige Baurechte sowie Vermietungen von Heugädeli, Koch- und Ferienhüttli, Alphütten und dergleichen ausserhalb der Bauzone im Gemeindegebiet Glarus Süd.
Glarus Süd · 7.1-3 · communal act
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1 Dieses Reglement regelt unselbständige Baurechte sowie Vermietungen von Heugädeli, Koch- und Ferienhüttli, Alphütten und dergleichen ausserhalb der Bauzone im Gemeindegebiet Glarus Süd.
1 Heugädeli, Koch- und Ferienhüttli, Alphütten und dergleichen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, werden grundsätzlich im Baurecht vergeben. 2 Wo mehrere Nutzungen vorhanden sind oder eine kurze Vertragsdauer angestrebt wird, kann die Gemeinde Mietverträge abschliessen.
1 Baurechtsverträge werden grundsätzlich einheitlich abgefasst. Der Gemeinderat ist für die Ausarbeitung eines Mustervertrages zuständig.
1 Die Baurechtsparzellen werden nicht ausgelagt, das Departement Hochbau und Liegenschaften (im Folgenden als «zuständiges Departement» bezeichnet) legt die Abmessung fest, welche auf einem Plan festgehalten wird. 2 Steht das Gebäude im Eigentum der Gemeinde, umfasst der Baurechtsvertrag auch dieses. 3 Der Zustand des Gebäudes wird aufgenommen und festgehalten.
1 Die Gemeinde schreibt freie Gebäude öffentlich aus. 2 Die Vergabe wird durch das zuständige Departement vorgenommen. 3 Es berücksichtigt bei seinem Entscheid folgende Kriterien: a) Wohnsitz b) allenfalls ausgewiesenen Bedarf c) Bonität 4 Bei gleichwertigen Bewerbern entscheidet das Los.
1 Die Übertragung von bestehenden Baurechten erfordert die vorgängige Zustimmung des zuständigen Departementes. 2 Bei Vererbung wird die Zustimmung erteilt. 3 Bei anderen Übertragungen innerhalb der Familie wird die Zustimmung grundsätzlich erteilt.
1 Die Dauer des Baurechtes beträgt 25 Jahre. Nach Ablauf dieser Dauer kann eine Verlängerung um jeweils weitere 25 Jahre vom zuständigen Departement bewilligt werden. 2 Ein Anspruch auf Verlängerung des Baurechts besteht nicht.
1 Die Beendigung des Baurechtes erfolgt nach Ablauf der Dauer. 2 Die Beendigung des Baurechtes kann frühzeitig erfolgen, wenn: a) der Baurechtszins nicht beglichen wird b) die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden und wenn vertragliche Verpflichtungen verletzt werden
1 Gemäss den gesetzlichen Vorschriften benötigen Bauten, welche dem Zwecke der Nutzungszone nicht entsprechen, für Erneuerungen und Änderungen: a) die Zustimmung des Baurechtgebers (Gemeinde vertreten durch das zuständige Departement) b) eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Departementes Bau und Umwelt c) Baubewilligung
1 Mietverträge werden grundsätzlich einheitlich abgefasst. Der Gemeinderat ist für die Ausarbeitung eines Mustervertrages zuständig.
1 Mietverträge werden über eine individuelle Dauer abgeschlossen.
1 Die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der zuständigen kantonalen Stellen sind einzuhalten, Zuwiderhandlungen werden nach den einschlägigen Normen geahndet oder zur Anzeige gebracht.
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Reglement richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.
1 Bei Inkrafttreten des Reglementes bestehende Mietverhältnisse werden grundsätzlich weitergeführt.
Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14907_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14907_2_1_c">[1]</a>
Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14908_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14908_2_1_c">[1]</a>
1 Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in diesem Reglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.