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Reglement unselbständige Baurechte / Hüttli

Glarus Süd · 7.1-3 · communal act

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Grundsatz
  3. Art. 3 Baurechtsvertrag
  4. Art. 4 <strong>*</strong> Umfang des Baurechts
  5. Art. 5 <strong>*</strong> Vergabe von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde
  6. Art. 6 <strong>*</strong> Übertragung von bestehenden Baurechten
  7. Art. 7 <strong>*</strong> Dauer des Baurechtes
  8. Art. 8 Beendigung des Baurechtes
  9. Art. 9 Bewilligungsverfahren für Erneuerungs- oder Änderungsbauten
  10. Art. 10 Mietvertrag
  11. Art. 11 Dauer
  12. Art. 12 Hinweise
  13. Art. 13 <strong>*</strong> Rechtsschutz
  14. Art. 14 Übergangsbestimmungen
  15. Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14907_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14907_2_1_c">[1]</a>
  16. Art. 16 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14908_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14908_2_1_c">[1]</a>
  17. Art. 17 Redaktionelle Anpassungen

17 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt unselbständige Baurechte sowie Vermietungen von Heugädeli, Koch- und Ferienhüttli, Alphütten und dergleichen ausserhalb der Bauzone im Gemeindegebiet Glarus Süd.

Art. 2 Grundsatz

1 Heugädeli, Koch- und Ferienhüttli, Alphütten und dergleichen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, werden grundsätzlich im Baurecht vergeben. 2 Wo mehrere Nutzungen vorhanden sind oder eine kurze Vertragsdauer angestrebt wird, kann die Gemeinde Mietverträge abschliessen.

Art. 3 Baurechtsvertrag

1 Baurechtsverträge werden grundsätzlich einheitlich abgefasst. Der Gemeinderat ist für die Ausarbeitung eines Mustervertrages zuständig.

Art. 4 <strong>*</strong> Umfang des Baurechts

1 Die Baurechtsparzellen werden nicht ausgelagt, das Departement Hochbau und Liegenschaften (im Folgenden als «zuständiges Departement» bezeichnet) legt die Abmessung fest, welche auf einem Plan festgehalten wird. 2 Steht das Gebäude im Eigentum der Gemeinde, umfasst der Baurechtsvertrag auch dieses. 3 Der Zustand des Gebäudes wird aufgenommen und festgehalten.

Art. 5 <strong>*</strong> Vergabe von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde

1 Die Gemeinde schreibt freie Gebäude öffentlich aus. 2 Die Vergabe wird durch das zuständige Departement vorgenommen. 3 Es berücksichtigt bei seinem Entscheid folgende Kriterien: a) Wohnsitz b) allenfalls ausgewiesenen Bedarf c) Bonität 4 Bei gleichwertigen Bewerbern entscheidet das Los.

Art. 6 <strong>*</strong> Übertragung von bestehenden Baurechten

1 Die Übertragung von bestehenden Baurechten erfordert die vorgängige Zustimmung des zuständigen Departementes. 2 Bei Vererbung wird die Zustimmung erteilt. 3 Bei anderen Übertragungen innerhalb der Familie wird die Zustimmung grundsätzlich erteilt.

Art. 7 <strong>*</strong> Dauer des Baurechtes

1 Die Dauer des Baurechtes beträgt 25 Jahre. Nach Ablauf dieser Dauer kann eine Verlängerung um jeweils weitere 25 Jahre vom zuständigen Departement bewilligt werden. 2 Ein Anspruch auf Verlängerung des Baurechts besteht nicht.

Art. 8 Beendigung des Baurechtes

1 Die Beendigung des Baurechtes erfolgt nach Ablauf der Dauer. 2 Die Beendigung des Baurechtes kann frühzeitig erfolgen, wenn: a) der Baurechtszins nicht beglichen wird b) die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden und wenn vertragliche Verpflichtungen verletzt werden

Art. 9 Bewilligungsverfahren für Erneuerungs- oder Änderungsbauten

1 Gemäss den gesetzlichen Vorschriften benötigen Bauten, welche dem Zwecke der Nutzungszone nicht entsprechen, für Erneuerungen und Änderungen: a) die Zustimmung des Baurechtgebers (Gemeinde vertreten durch das zuständige Departement) b) eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Departementes Bau und Umwelt c) Baubewilligung

Art. 10 Mietvertrag

1 Mietverträge werden grundsätzlich einheitlich abgefasst. Der Gemeinderat ist für die Ausarbeitung eines Mustervertrages zuständig.

Art. 11 Dauer

1 Mietverträge werden über eine individuelle Dauer abgeschlossen.

Art. 12 Hinweise

1 Die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der zuständigen kantonalen Stellen sind einzuhalten, Zuwiderhandlungen werden nach den einschlägigen Normen geahndet oder zur Anzeige gebracht.

Art. 13 <strong>*</strong> Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Reglement richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1 Bei Inkrafttreten des Reglementes bestehende Mietverhältnisse werden grundsätzlich weitergeführt.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14907_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14907_2_1_c">[1]</a>

Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14907_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14907_2_1_c">[1]</a>

Art. 16 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14908_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14908_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14908_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14908_2_1_c">[1]</a>

Art. 17 Redaktionelle Anpassungen

1 Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in diesem Reglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.

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