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Gesetz über die Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch) und das Amtsblatt

Chur · 151 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 II. Gesetzessammlung
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Amtsblatt
  7. Art. 7 IV. Gemeinsame Bestimmungen
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 V. Schlussbestimmungen
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Amtliche Publikationen 1 Die amtlichen Publikationen erfolgen durch: a) die Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch); b) das Amtsblatt; c) amtliche Anzeigen. 2 Der Stadtrat stellt sicher, dass die Einwohnerschaft der Stadt Chur in geeigneter Weise Zugriff auf alle amtlichen Publikationen hat.

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Art. 2 II. Gesetzessammlung

Churer Rechtsbuch 1 Der Stadtrat gibt eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der städtischen Erlasse (Churer Rechtsbuch) heraus. 2 Diese wird laufend nachgeführt. Die Nachführung hat auf den Tag der Inkraftsetzung eines Gesetzes oder einer Gesetzesänderung zu erfolgen.

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Art. 3

Inhalt 1 Im Churer Rechtsbuch sind zu veröffentlichen: a) die Stadtverfassung; b) die städtischen Gesetze; c) die Verordnungen des Gemeinderates; d) die Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und Reglemente des Stadtrates; e) andere rechtssetzende Erlasse; f) interkommunale Vereinbarungen und andere öffentlich-rechtliche Verträge von allgemeinem Interesse; g) Beschlüsse der Urnenabstimmung, des Gemeinde- und des Stadtrates von allgemeinem Interesse. 2 Der Stadtrat legt fest, welche der unter lit. e-g aufgeführten Erlasse und Beschlüsse in das Rechtsbuch aufzunehmen sind. 151 $$$ 2 1.1.2013

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Art. 4

Anhang In einem Anhang zum Churer Rechtsbuch können ausgewählte Erlasse und Beschlüsse weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z.B. Bürgergemeinde) publiziert werden.

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Art. 5

Nicht aufzunehmende Erlasse In die Gesetzessammlung nicht aufzunehmen sind insbesondere: a) Beschlüsse über den Voranschlag, Nachtragskredite, einzelne Ausgaben und die Jahresrechnung sowie den Steuerfuss; b) Anordnungen und Verfügungen, die blosse Verwaltungsakte oder interne Dienstanweisungen in Einzelfällen darstellen.

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Art. 6 III. Amtsblatt

Herausgabe und Inhalt 1 Die Stadt gibt das Amtsblatt der Stadt Chur heraus. 2 Im Amtsblatt werden insbesondere veröffentlicht: a) allgemein verbindliche Beschlüsse der Organe der Stadt; b) Erlasse; c) weitere Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen städtischer Behörden, deren Publikation durch das geltende Recht vorgeschrieben ist oder durch die Behörde beschlossen wird. 3 Die vollständigen Erlasstexte sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in elektronischer Form und als Auflageakten bei der Stadtkanzlei einsehbar.

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Art. 7 IV. Gemeinsame Bestimmungen

Rechtswirkungen der Publikation Rechtswirkungen aus Texten gemäss Art. 3 und Art. 6 entstehen nur, sofern die Texte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.

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Art. 8

Massgeblicher Text Rechtlich verbindlich ist bei Widersprüchen die von der jeweiligen Behörde angenommene und protokollierte Fassung. Bei der amtlichen Publikation ist darauf hinzuweisen.

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Art. 9

Erscheinungsform der Publikationsorgane 1 Die Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch) erscheint in elektronischer Form. $$$ 151 1.1.2013 3 2 Das Amtsblatt und die amtlichen Anzeigen erscheinen in gleicher Form. Über die Erscheinungsform entscheidet der Stadtrat.

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Art. 10 V. Schlussbestimmungen

Vollzug Der Stadtrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen erlassen.

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Art. 11

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.1 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung über die Herausgabe der städtischen Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch) vom 27. Juni 1986 aufgehoben. 1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 (SRB.2013.24) rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt

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