§ 42dem
Landesindex der Konsumentenpreise an. Er berücksichtigt dabei angemessen das wirtschaftliche Umfeld, den Finanzhaushalt und den allenfalls in den Vorjahren nicht gewährten
Teuerungsausgleich.
2 Ein Teuerungsausgleich wird Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Es wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende November.
3 Ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise tiefer als im Vorjahr,
wird der höhere Indexstand beibehalten.
§ 49 13. Monatslohn
Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Vor jedem Monatsende wird ein Teilbetrag und im Monat November zusätzlich ein Teilbetrag als
13. Monatslohn ausbezahlt.
§ 50 66 Leistungszulage
1 Der Regierungsrat, die Anstalten und die Gerichte können gestützt auf die Beurteilung durch die Vorgesetzten einzelnen Mitarbeitern für herausragende Leistungen eine Leistungszulage ausrichten.
2 Die Leistungszulage wird nicht in den anrechenbaren Jahresverdienst nach dem
Pensionskassengesetz einbezogen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Summe, die gesamthaft für an Mitarbeiter auszurichtende Leistungszulagen jährlich zur Verfügung steht und regelt deren Zuteilung.
§ 51 67 Dienstaltersgeschenk
1 Wenn ein Mitarbeiter sein zehntes Dienstjahr erfüllt, wird ihm ein Dienstaltersgeschenk von 3% der Jahresbesoldung ausgerichtet. Nach je fünf weiteren Dienstjahren wird ihm ein jeweils um 1% höheres Dienstaltersgeschenk ausgerichtet.
2 Endet das Arbeitsverhältnis eines anspruchsberechtigten Mitarbeiters während
einer Fünfjahresperiode nach Abs. 1 zufolge Erreichens der Altersgrenze, Arbeitsunfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihm das nächstfällige Dienstaltersgeschenk anteilmässig ausgerichtet.
3 Wenn es der Dienstbetrieb zulässt, kann der Mitarbeiter das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in Form eines bezahlten Urlaubes beziehen.
145.11014
§ 52 68 Arbeitsmarktzulage
1 Zur Gewinnung oder Erhaltung eines besonders qualifizierten Mitarbeiters können der Regierungsrat und die Gerichte ausnahmsweise eine Arbeitsmarktzulage
bis zu 20 % des Jahreslohnes zusprechen.
2 Sie überprüfen periodisch, ob die Arbeitsmarktzulage weiterhin ausgerichtet,
gekürzt oder gestrichen wird.
§ 52a 69 Funktionszulage
1 Übernimmt ein Mitarbeiter vorübergehend, aber für länger als zwei Monate eine
zusätzliche Funktion oder erheblich erweiterte Aufgaben, können ihm der
Regierungsrat und die Gerichte für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktionszulage gewähren.
2 Die Funktionszulage beträgt höchstens 20 % des Jahreslohnes. Sie bemisst sich
nach der Art, dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Funktion
oder Aufgaben.
3 Dauert die Übernahme der zusätzlichen Funktion oder erheblich erweiterten
Aufgaben länger als zwei Jahre, ist eine Neubewertung der Funktion zu prüfen.
4 Ist zum Zeitpunkt der Zusprechung der Funktionszulage davon auszugehen, dass
sie länger als ein Jahr ausgerichtet wird, ist sie in den versicherten Jahresverdienst
nach dem Pensionskassengesetz einzubeziehen.
§ 53 70 Sozialzulagen
1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen nach dem Gesetz
über die Familienzulagen.71
2 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der Vollzugserlasse. Die Familienzulage beträgt höchstens 2400 Franken im Jahr.
§ 54 72 Ausnahmen
a) Auszubildende
Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Praktikanten und Lernenden.
§ 55 73 b) Anteilmässige Besoldung
Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf die Leistungen nach §§ 44 f., 49 und
51 bis 53 besteht, wenn:
a) eine Teilzeitarbeit geleistet wird;
b) das Arbeitsverhältnis nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht;
c) während eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird.
§ 55a 74
§ 56 75 Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung
In den Vollzugserlassen wird die Lohnzahlung geregelt während:
145.110SRSZ 1.2.2026 15
a) Militär- und Zivilschutzdienst;
b) Krankheit und Unfall sowie im Todesfall;
c) Schwangerschaft und nach der Niederkunft;
d) Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes;
e) Betreuungsurlaub.
§ 57 Leistungen im Todesfall
In den Vollzugserlassen werden die Leistungen im Todesfall geregelt.
V. Vergütungen
§ 58 Nebenamtliche Mitarbeiter
Der Regierungsrat regelt die Vergütungen von nebenamtlichen Mitarbeitern.
§ 59 76 Sonderfälle
In den Vollzugserlassen wird die Vergütung geregelt für:
a) Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst;
b) Überstunden im Ausnahmefall;
c) Ferien, die nicht bezogen werden können;
d) Polizeidienst;
e) unversicherten Sachschaden, den Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
Aufgabenerfüllung erleiden;
f) Verbesserungsvorschläge von Mitarbeitern;
g) Kleiderentschädigung;
h) Büroentschädigung.
§ 60 77 Spesen
In den Vollzugserlassen wird der Ersatz der Auslagen und Spesen geregelt, so
namentlich:
a) der Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Regelfall;
b) der Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug als Ausnahmefall;
c) der Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung;
d) der Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung;
e) der Ersatz der Telefon- und Postgebühren;
f) der Ersatz der Kosten für einen angeordneten Umzug.
§ 61 Naturalleistungen
Der Regierungsrat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen an den Lohn.
§ 61a 78
145.11016
VI. Rechtsschutz
§ 62 79 Verwaltungsgerichtliche Klage
1 Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von
gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem
Kanton und den Mitarbeitern. Der Kanton wird im Verfahren durch die Anstellungsbehörde vertreten.
2 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat der Kläger dem
Beklagten seine Forderung schriftlich anzumelden. Der Beklagte hat dazu innert
60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein,
wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt
wurde und wenn der Beklagte die Forderung nicht anerkennt.
3 Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-- werden den Parteien
keine Kosten auferlegt.
§ 63 80 Verjährung
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbeitern verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 81 Anpassung der Arbeitsverhältnisse
1 Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter werden auf den
1. Januar 1992 dem neuen Recht angepasst.
2 Privatrechtliche Arbeitsverträge werden auf den 1. Januar 1992 nach den Vorschriften des neuen Rechts in öffentlich-rechtliche Verträge umgestaltet.
3 Die bis Ende der Amtsperiode 1996-2000 gewählten Beamten gelten ab
1. Juli 2000 als unbefristet angestellt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden muss. Vorbehalten bleibt die Auflösung des Dienstverhältnisses
vor oder auf diesen Zeitpunkt nach bisherigem Recht.
§ 65 82 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2022
a) Garantie des Besitzstandes
1 Der Regierungsrat ordnet die Funktionen der Mitarbeiter auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Rechts den Lohnbändern gemäss Anhang zu. Der bisherige Jahreslohn der einzelnen Mitarbeiter wird übernommen.
2 Ist der bisherige Jahreslohn geringer als der Minimallohn des der Funktion des
Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Lohn auf das Minimum angehoben.
3 Ist der bisherige Jahreslohn grösser als der Maximallohn des der Funktion des
Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Jahreslohn beibehalten bis er
innerhalb des Lohnbandes liegt.
145.110SRSZ 1.2.2026 17
§ 65a 83 b) Überbrückungsrente
1 Überbrückungsrenten, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung zugesprochen
wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet.
2 Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Änderung endet, und welche die Voraussetzungen für eine Überbrückungsrente nach altem Recht erfüllen, behalten ihren Anspruch auf eine Überbrückungsrente.
§ 65b 84 c) Dienstaltersgeschenk
Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes für Mitarbeitende, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zehn Dienstjahre absolviert haben.
§ 66 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 196885
mit Ausnahme der §§ 15 bis 20 aufgehoben.
§ 66a 86 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) vom
17. März 199987 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2
2 Zu diesem Zweck enthält die Verordnung besondere Instrumente, Zuständigkeiten und Verfahren, die von den allgemeinen Vorschriften über die Organisation
und den Finanzhaushalt abweichen.
§§ 19 bis 22
werden aufgehoben.
§ 67 88 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens. 89
§ 68 90
145.11018
Anhang: Lohntabelle 91
Lohntabelle (Index 167.9)
Lohnband Minimum Maximum
01 52 143 75 607
02 54 786 82 180
03 57 602 89 284
04 60 604 95 754
05 63 803 100 810
06 67 217 106 202
07 70 861 111 959
08 74 750 118 106
09 78 907 124 672
10 83 349 131 691
11 88 099 139 197
12 93 183 147 229
13 98 625 155 828
14 104 454 165 037
15 110 700 174 906
16 117 397 185 488
17 124 582 196 840
18 132 293 209 024
19 140 893 222 611
20 150 755 238 194
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
18-129 mit Änderungen vom 12. Mai 1993 (GS 18-343), vom 15. Dezember 1994 (GS 18-533),
vom 9. Dezember 1997 (GS 19-267), vom 13. Mai 1998 (GS 19-306), vom 14. Dezember 1999
(GS 19-476), vom 22. März 2000 (GS 19-559), vom 12. Dezember 2000 (GS 19-649), vom
11. Dezember 2001 (GS 20-165), vom 10. Dezember 2002 (GS 20-352), vom 10. Dezember
2003 (GS 20-470), vom 19. Mai 2004 (Pensionskassenverordnung, GS 20-567), vom 14. Dezember 2004 (GS 20-623), vom 6. Dezember 2005 (GS 21-47), vom 12. Dezember 2006 (GS 21-
102), vom 25. April 2007 (GS 21-125), vom 11. Dezember 2007 (GS 21-157), vom 10. Dezember
2008 (GS 22-48), vom 14. Dezember 2010 (GS 22-132), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24-
7a), vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10a), vom 25. Mai 2022
(GS 26-79), vom 25. Mai 2022 (MaG, GS 26-80c), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-93), vom
5. Dezember 2023 (GS 27-25), vom 3. Dezember 2024 (GS 27-51) und vom 2. Dezember 2025
(GS 27-84).
145.110SRSZ 1.2.2026 19
2 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022.
4 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
5 Abs. 2 aufgehoben am 25. Mai 2022.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. Mai 2022.
7 Fassung vom 22. März 2000.
8 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.
9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000.
10 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.
11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
12 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben).
13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
14 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
17 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.
18 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben).
19 Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
20 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 neu).
21 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 und 3 aufgehoben); Gliederungstitel in der Fassung vom
25. Mai 2022.
22 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 und 3 neu); Überschrift und Abs. 3 in
der Fassung vom 25. Mai 2022.
24 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai
2022.
25 Fassung vom 22. März 2000.
26 Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 und Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2000.
27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom
25. Mai 2022.
28 Neu eingefügt am 22. März 2000.
29 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs.1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am
25. Mai 2022.
30 Neu eingefügt am 22. März 2000.
31 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022.
32 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
33 SRSZ 145.210.
34 Neu eingefügt am 22. März 2000.
35 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
36 Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
37 SRSZ 144.210.
38 Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 25. Mai 2022.
39 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
40 Fassung vom 22. März 2000.
41 Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom und Bst. c
aufgehoben am 25. Mai 2022.
42 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
43 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
44 Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Dienstverhältnis» durch «Arbeitsverhältnis» ersetzt).
45 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
46 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am
25. Mai 2022.
47 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 25. Mai 2022.
48 Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde» ersetzt).
49 Fassung vom 22. März 2000.
50 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022, Abs. 2 in der Fassung des gleichentags erlassenen MaG (GS 26-80c).
145.11020
51 Aufgehoben am 22. März 2000.
52 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde»
ersetzt).
53 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde»
ersetzt).
54 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007.
55 Fassung vom 25. Mai 2022.
56 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 25. Mai 2022;
Abs. 3 in der Fassung vom 2. Dezember 2025.
57 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
58 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
59 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
60 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
61 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
62 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 25. Mai 2022.
63 Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu
eingefügt am 25. Mai 2022.
64 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
65 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
66 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
67 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
68 Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 neu); Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai
2022.
69 Neu eingefügt am 25. April 2007; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
70 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
71 SRSZ 370.100.
72 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2. Mai 2022.
73 Fassung vom 25. April 2007; Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Mai 2022.
74 Aufgehoben am 22. März 2000.
75 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
76 Fassung vom 22. März 2000; Bst. g und h neu eingefügt am 25. Mai 2022.
77 Bst. g und h aufgehoben am 25. Mai 2022.
78 Aufgehoben am 22. März 2000.
79 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu).
80 Fassung vom 22. März 2000.
81 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000.
82 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
83 Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
84 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
85 GS 15-549; SRSZ 140.510.
86 Neu eingefügt am 25. April 2007.
87 SRSZ 143.210; GS 19-384.
88 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
89 In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Abl 1991 747); Änderungen vom 22. März 2000 am 1. Juli
2000 (Abl 2000 819), vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2135), vom
10. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2044), vom 19. Mai 2004, vom 14. Dezember
2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1418 bzw. Abl 2004 2102), vom 6. Dezember 2005 am
1. Januar 2006 (Abl 2005 2022), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2174),
vom 25. April 2007 und 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2298 und 2300), vom
10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2628), vom 14. Dezember 2010 am 1. Januar
2011 (Abl 2010 2771), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom
21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906, 2178), vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023
(Abl 2022 3081), vom 25. Mai 2022 (GS 26-80c) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159), vom
6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3082), vom 5. Dezember 2023 am 1. Januar
2024 (Abl 2023 2885), vom 3. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2948) und vom
2. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3092) in Kraft getreten.
90 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.
91 Fassung vom 2. Dezember 2025.