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Personal- und Besoldungsgesetz

Schwyz · 145.110 · statute

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Contents: 42 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 4 § 3 4
  4. § 5
  5. § 6 A. Rechtsnatur 8
  6. § 7 B. Beamte 10
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 11
  10. § 12 C. Angestellte 17
  11. § 15
  12. § 17 § 16 22
  13. § 18
  14. § 19
  15. § 21
  16. § 21c
  17. § 21d
  18. § 21e
  19. § 21f
  20. § 21g
  21. § 21h
  22. § 22 III. Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten 40
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 29a
  31. § 30
  32. § 30a
  33. § 31
  34. § 32
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 38 § 37 51
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41 IV. Besoldung
  41. § 42
  42. § 42dem

42 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter des Kantons in Verwaltung, Anstalten und Gerichten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Spezialgesetzgebung für einzelne Gruppen von Mitarbeitern. 2 Die Schwyzer Kantonalbank ist mit ihren Mitarbeitern diesem Gesetz nicht unterstellt.

§ 2

3 Mitarbeiter Es werden folgende Gruppen von Mitarbeitern des Kantons unterschieden: a) Beamte, die vom Kantonsrat auf eine feste Amtsdauer gewählt werden; b) Angestellte; c) nebenamtliche Mitarbeiter, die ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichtsorganisation tätig sind.

§ 4 § 3 4

5 Stellenplan Der Regierungsrat erlässt einen verbindlichen Stellenplan. Miteinbezogen werden die durch die Gesetzgebung vorgesehenen und die von den Gerichten beanspruchten Stellen.

§ 5

6 Besetzung offener Stellen 1 Offene Stellen werden zur Bewerbung öffentlich ausgeschrieben. 2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen auf die öffentliche Ausschreibung verzichten. 145.1102 II. Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten 7

§ 6 A. Rechtsnatur 8

9 Grundsätze 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 2 Kann diesem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das Obligationenrecht.

§ 7 B. Beamte 10

11 Begründung 1 Das Arbeitsverhältnis der Beamten wird durch Annahme der Wahl begründet. 2 Mit Ausnahme der Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl übt der Regierungsrat die Aufgaben der Anstellungsbehörde für den Kantonsrat aus, indem er insbesondere: a) die Anstellungsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag regelt; b) die Einreihung der Beamten in die Lohnbänder vornimmt; c) den Einstiegslohn und die individuelle Lohnentwicklung festlegt; d) über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entscheidet.

§ 8

12 Amtsdauer Das Arbeitsverhältnis der Beamten dauert unabhängig vom Stellenantritt bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Regierungsrates.

§ 9

13 Beendigung a) Gründe 1 Das Arbeitsverhältnis der Beamten endet durch: a) Ablauf der Amtsperiode; b) Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen; c) Rücktritt; d) Auflösung aus wichtigen Gründen; e) vorzeitige Pensionierung; f) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung; g) Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Beamte das 65. Altersjahr vollendet; h) Tod. 2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum 70. Altersjahr des Beamten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von § 21a Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. 145.110SRSZ 1.2.2026 3 § 9a 14 b) Nichtwiederwahl 1 Beabsichtigt die zuständige Kommission des Kantonsrates, einen Beamten nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Anhörung erfolgt in der Regel mindestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer. 2 Die Nichtwiederwahl darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss § 21a Abs. 2 voraus. Sie ist zu begründen. 3 Kann die Anhörungsfrist gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden, hat der Beamte im Falle einer Nichtwiederwahl Anspruch auf eine anteilsmässige Abfindung bis maximal einem halben Jahreslohn. § 10 15 c) Rücktritt Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende jedes Monats zurücktreten.

§ 11

16 Anwendbare Bestimmungen Die Bestimmungen betreffend das Arbeitsverhältnis der Angestellten gelten sinngemäss hinsichtlich: a) Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen; b) vorzeitige Pensionierung; c) Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung gemäss § 21f Abs. 2; d) Abfindung und Entschädigung.

§ 12 C. Angestellte 17

18 Begründung a) Vertrag Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch schriftlichen Vertrag begründet. § 13 19 b) Anstellungsbehörde 1 Anstellungsbehörde sind der Regierungsrat und die Gerichte. 2 Sie können ihre Kompetenzen als Anstellungsbehörde an die Vorsteher der Departemente und Anstalten, die Amtsvorsteher, die Präsidenten der Gerichte sowie an das Personalamt delegieren. Davon ausgenommen ist die Anstellung von Führungskräften I gemäss Einreihungsplan. § 14 20 c) Anforderungen 1 Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fachliche und persönliche Eignung für die Stelle voraus. 2 Die Gesetzgebung und die Anstellungsbehörde können weitere Voraussetzungen für die Anstellung verlangen, die in die Ausschreibung aufzunehmen sind. 145.1104

§ 15

21 Dauer Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist in der Regel unbefristet.

§ 17 § 16 22

23 Probezeit 1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung oder durch Entscheid der Anstellungsbehörde auf höchstens sechs Monate verlängert werden. 3 Während der ersten drei Monate der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.

§ 18

24 Beendigung 1 Die Anstellungsbehörde und der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beendigen. 2 Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung; b) Auflösung aus wichtigen Gründen; c) vorzeitige Pensionierung. 3 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch: a) Ablauf einer befristeten Anstellung; b) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung; c) Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet; d) Tod. 4 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum 70. Altersjahr des Angestellten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von § 21a Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

§ 19

25 Kündigung a) Form Das Arbeitsverhältnis kann seitens des Mitarbeiters oder seitens der Anstellungsbehörde schriftlich gekündigt werden. § 20 26 b) Fristen 1 Die Fristen für die Kündigung betragen beidseitig nach Ablauf der Probezeit: a) im ersten Anstellungsjahr ein Monat; b) ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate. 2 Im Anstellungsvertrag kann in begründeten Fällen eine längere Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten vereinbart werden. 3 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendigt werden. 145.110SRSZ 1.2.2026 5

§ 21

27 Kündigungsschutz a) Verfahren 1 Will die Anstellungsbehörde einem Mitarbeiter kündigen, hat sie ihm zuerst das rechtliche Gehör zu gewähren. 2 Die Kündigung ist von der Anstellungsbehörde schriftlich zu begründen. 3 Bevor einem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann, der nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder dessen Leistung und Verhalten nicht befriedigen, sind ihm die Beanstandungen vorzuhalten und ist ihm eine Bewährungsfrist von mindestens drei Monaten anzusetzen. Auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist kann verzichtet werden, wenn diese ihren Zweck nicht erfüllen kann. § 21a 28 b) sachlicher Kündigungsschutz 1 Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. 2 Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn: a) ein Mitarbeiter längerfristig oder dauernd verhindert ist, seine Aufgabe zu erfüllen; b) ein Mitarbeiter nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder wenn seine Leistung und sein Verhalten nicht befriedigen; c) ein Mitarbeiter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer oder wiederholt verletzt hat; d) ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist; e) eine Stelle aufgehoben oder in Bezug auf den Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbereich umgestaltet wird und der Mitarbeiter nicht bereit ist, die umgestaltete Stelle oder eine andere zumutbare Stelle anzunehmen oder wenn es nicht möglich ist, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle anzubieten. § 21b 29 c) zeitlicher Kündigungsschutz 1 Die Anstellungsbehörde darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauernden obligatorischen Dienstleistung; b) während eines unbesoldeten Urlaubs, der für eine freiwillige gemeinnützige Dienstleistung bewilligt worden ist; c) während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr und während 180 Tagen ab sechstem Dienstjahr im Fall unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, ausser bei einem laufenden Kündigungsverfahren aufgrund von § 21a Abs. 2 Bst. b bis d; d) während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach der Niederkunft; 145.1106 e) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt. 2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.

§ 21c

30 Auflösung aus wichtigen Gründen 1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

§ 21d

31 Vorzeitige Pensionierung 1 Die Mitarbeiter können sich nach Vollendung des 59. Altersjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig pensionieren lassen. 2 Die Anstellungsbehörde kann einen Mitarbeiter nach Vollendung des 63. Altersjahres und im gegenseitigen Einvernehmen in den vorzeitigen Ruhestand versetzen.

§ 21e

32 AHV-Ersatzrente 1 Der Regierungsrat kann Mitarbeitern, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, eine monatliche AHV-Ersatzrente gewähren, wenn sie nach Massgabe des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, PKG)33 ganze Altersleistungen erhalten. 2 Die AHV-Ersatzrente kann frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres gewährt werden und endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. 3 Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht grundsätzlich der maximalen AHV-Altersrente, multipliziert mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad beim Kanton während der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung. 4 Besteht ein Anspruch auf eine Viertelrente, eine halbe Rente oder eine Dreiviertelrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, entspricht die Höhe der Überbrückungsrente drei Vierteln, der Hälfte bzw. einem Viertel davon. Besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, kann keine AHV-Ersatzrente gewährt werden.

§ 21f

34 Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung 1 Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist nach § 21b ausgesprochen wird, ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung. 2 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2 oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 ausgesprochen worden oder ist eine fristlose Entlassung nach § 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, entstehen finanzielle Ansprüche nach § 21g, sofern der betroffene Mitarbeiter nicht wiedereingestellt wird. Hingegen kann in diesen Fällen kein Anspruch auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden. 145.110SRSZ 1.2.2026 7

§ 21g

35 Abfindung und Entschädigung 1 Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen beendigt, wird ein Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder kann einem Mitarbeiter, dessen Stelle aufgehoben wird, keine andere zumutbare Stelle angeboten werden, erhält der betroffene Mitarbeiter eine Abfindung. 2 Die Abfindung entspricht höchstens neun Monatslöhnen und wird vom Regierungsrat nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt. Berücksichtigt werden das Alter, die Dienstjahre und die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters sowie der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. 3 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2 oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 ausgesprochen worden oder ist eine fristlose Entlassung nach § 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, hat der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 2 und auf eine zusätzliche Entschädigung, die höchstens dem letzten halben Jahreslohn entspricht.

§ 21h

36 Ausnahmen a) Gewählte Angestellte 1 Das Arbeitsverhältnis mit den gewählten Angestellten wird durch die Anstellungsbehörde mit schriftlichem Vertrag begründet. 2 Die Bestimmungen betreffend Arbeitsverhältnis der Angestellten sind unter Vorbehalt folgender Abweichungen und Präzisierungen analog anwendbar: a) Die Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl fallen in die ausschliessliche Kompetenz des Regierungsrates. Vorbehalten bleibt § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzkontrolle vom 25. April 2012.37 b) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 aufgehoben werden. c) Nach Ablauf der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsdauer gewählten Person im gegenseitigen Einvernehmen, durch Ablauf der Amtsperiode, Rücktritt, Auflösung aus wichtigen Gründen, vorzeitige Pensionierung oder einen Beendigungsgrund gemäss § 18 Abs. 3. d) Die auf Amtsdauer gewählte Person kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen gemäss § 20 auf das Ende jedes Monats zurücktreten. e) Beabsichtigt die Anstellungsbehörde, eine auf Amtsdauer gewählte Person nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihr unter Einhaltung der Kündigungsfristen gemäss § 20 vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. § 21 Abs. 3 findet keine Anwendung. f) Die Nichtwiederwahl darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss § 21a Abs. 2 voraus. Sie ist zu begründen. g) Ist eine Nichtwiederwahl in Missachtung der Anhörungsfrist gemäss Bst. e erfolgt, hat die auf Amtsdauer gewählte Person Anspruch auf eine anteilsmässige Abfindung in der Höhe der geltenden Kündigungsfrist gemäss § 20. 145.1108 § 21i 38 b) Lehrpersonen In den Vollzugserlassen wird die Anpassung der Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen von kantonalen Schulen an die Anforderungen des Schulbetriebes geregelt. § 21j 39 c) Auszubildende 1 Bei Ausbildungsverhältnissen können von diesem Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. 2 Für Lernende wird ein Lehrvertrag nach Obligationenrecht abgeschlossen.

§ 22 III. Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten 40

Besoldung und Versicherung Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Besoldung und wird gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert.

§ 23

41 Ferien 1 Der Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt jährlich: a) bis zum 49. Altersjahr 25 Arbeitstage; b) ab dem 50. Altersjahr 30 Arbeitstage. 2 Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird. 3 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen an kantonalen Schulen, der Auszubildenden und der jugendlichen Mitarbeiter sowie der anteilmässige Ferienanspruch werden in den Vollzugserlassen geregelt.

§ 24

42 Urlaub 1 Besoldeter oder unbesoldeter Urlaub kann gewährt werden, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist. 2 In den Vollzugserlassen wird insbesondere der besoldete Kurzurlaub für persönliche Anlässe, der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes, der Betreuungsurlaub sowie der besoldete Urlaub im öffentlichen Interesse geregelt. 3 Die Anstellungsbehörde ist zuständig, unbesoldeten Urlaub zu gewähren.

§ 25

43 Verbandsfreiheit und Streikrecht 1 Die Verbandsfreiheit ist gewährleistet. Die Mitarbeiter können insbesondere Personalorganisationen gründen und ihnen angehören. 2 Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie des Eigentums, des Schutzes der Gesundheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen kann der Regierungsrat das Streikrecht für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern beschränken oder aufheben. 145.110SRSZ 1.2.2026 9

§ 26

Mitwirkung 1 Die Personalorganisationen und die einzelnen Mitarbeiter haben das Recht, zu betrieblichen und beruflichen Angelegenheiten Vorschläge zu machen. 2 Die Personalorganisationen werden über Änderungen von Personalvorschriften vorzeitig informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.

§ 27

Rechtsschutz 1 Mitarbeiter, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung ein gerichtliches Verfahren angehoben wird, können um Rechtsschutz ersuchen. 2 Der Regierungsrat entscheidet über Gewährung, Art und Umfang des Schutzes.

§ 28

Personaldaten 1 Der Mitarbeiter kann Einsicht in seine Personaldaten nehmen. 2 Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden.

§ 29

44 Arbeitszeugnis 1 Der Mitarbeiter kann jederzeit vom Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. 2 Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken, wenn es der Mitarbeiter verlangt.

§ 29a

45 Mitarbeiterbeurteilung 1 Die Vorgesetzten beurteilen Leistung und Verhalten der ihnen unterstellten Mitarbeiter. Sie führen mit ihnen periodisch Gespräche, bei denen die Beurteilung besprochen wird und Ziele für die nächste Beurteilungsperiode schriftlich vereinbart werden. 2 Ist ein Mitarbeiter mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstanden, kann er deren Überprüfung verlangen. 3 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren der Mitarbeiterbeurteilung und der Überprüfung.

§ 30

Allgemeine Dienstpflichten 1 Der Mitarbeiter ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Er hat die Interessen des Kantons zu wahren und seine Aufgaben rechtmässig, loyal, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen. 2 Der Mitarbeiter hat die Arbeitszeit für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. 3 Der Mitarbeiter untersteht im Rahmen der Gesetzgebung dem dienstlichen und fachlichen Weisungsrecht seiner Vorgesetzten. 145.11010

§ 30a

46 Verweis 1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde einen Verweis aussprechen. 2 Sie klärt den Sachverhalt ab und gewährt dem Mitarbeitenden das rechtliche Gehör. 3 Erfolgt die Anhörung des Mitarbeiters oder der Verweis mündlich, ist dies zu protokollieren.

§ 31

Zusammenarbeit 1 Die Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung gegenseitig zu unterstützen. 2 Sie sind verpflichtet, Stellvertretungen zu übernehmen oder vorübergehend Arbeiten auszuführen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören.

§ 32

47 Arbeitszeit a) Normalarbeitszeit 1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. 2 In den Vollzugserlassen wird geregelt: a) die Form der Arbeitszeit und Arbeitserbringung; b) die Feiertagsordnung; c) der Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst; d) die Arbeitszeit der Lehrer von kantonalen Schulen. § 33 b) Überstunden 1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass Überstunden zu leisten. 2 In den Vollzugserlassen wird die Kompensation als Regelfall und die Vergütung von Überstunden als Ausnahme geregelt. § 34 48 c) Teilzeitarbeit Die Anstellungsbehörde kann die Normalarbeitszeit im Einzelfall verkürzen oder eine Stelle mit mehreren Mitarbeitern besetzen, wenn es der Dienstbetrieb gestattet.

§ 35

49 Amtsgeheimnis 1 Die Mitarbeiter sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2 Nach den gleichen Grundsätzen dürfen dienstliche Akten und Daten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht: 145.110SRSZ 1.2.2026 11 a) wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder zur Auskunft verpflichtet; b) im Rahmen der Zeugnispflicht, wenn die vorgesetzte Behörde zur Aussage ermächtigt.

§ 36

50 Geschenkannahme 1 Dem Mitarbeiter ist es untersagt, für sich oder Dritte im Zusammenhang mit seiner Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder versprechen zu lassen. 2 Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke, sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.

§ 38 § 37 51

52 Wohnsitz 1 Der Mitarbeiter kann von der Anstellungsbehörde verpflichtet werden, aus dienstlichen Gründen im Kanton zu wohnen. 2 Dabei kann angeordnet werden, dass der Mitarbeiter einen bestimmten Wohnsitz zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen hat.

§ 39

53 Nebenbeschäftigung 1 Der Mitarbeiter darf keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die seine Aufgabenerfüllung beeinträchtigen können. Die Anstellungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. 2 In den Vollzugserlassen wird die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Ablieferung von Entschädigungen und Besoldungsbeiträgen Dritter geregelt.

§ 40

54 Aus- und Weiterbildung 1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter. 2 In den Vollzugserlassen wird die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Übernahme der Kosten geregelt.

§ 41 IV. Besoldung

55 Bestandteile Die Besoldung setzt sich aus dem Jahreslohn gemäss §§ 44 f. sowie allfälligen Zulagen gemäss §§ 52 und 53 zusammen.

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