Law

Personal- und Besoldungsgesetz

Schwyz · 145.110 · statute

Ask the law about thisMore laws of SchwyzFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 db4b4d48bf702508ab1018b58950547ba4f1638644dbdbed4f36228c2452cd05

Contents: 42 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 4 § 3 4
  4. § 5
  5. § 6 A. Rechtsnatur 8
  6. § 7 B. Beamte 10
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 11
  10. § 12 C. Angestellte 17
  11. § 15
  12. § 17 § 16 22
  13. § 18
  14. § 19
  15. § 21
  16. § 21c
  17. § 21d
  18. § 21e
  19. § 21f
  20. § 21g
  21. § 21h
  22. § 22 III. Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten 40
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 29a
  31. § 30
  32. § 30a
  33. § 31
  34. § 32
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 38 § 37 51
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41 IV. Besoldung
  41. § 42
  42. § 42dem

42 provisions

§ 42

56 Lohnsystem 1 Das Lohnsystem umfasst 20 Lohnbänder. 2 Die Lohnminima und -maxima richten sich nach der Lohntabelle im Anhang. 145.11012 3 Die Lohnansätze entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise von 167.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100). § 43 57 § 44 58 Einreihung und Festlegung des Lohns a) Einreihung 1 Der Regierungsrat setzt den Einreihungsplan nach Funktionsgruppen und Lohnbändern fest. Der Einreihungsplan ist in die Vollzugserlasse aufzunehmen. 2 Er regelt die Grundlagen der Funktionsbewertung sowie die Zuständigkeiten für die Einreihung der einzelnen Stellen in die Lohnbänder. § 45 59 b) Festlegung des Jahreslohns 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festlegung des Jahreslohns innerhalb des der Funktion zugeordneten Lohnbandes. 2 Er berücksichtigt dabei: a) die beruflichen und ausserberuflichen Kenntnisse und Erfahrungen; b) die Vorbildung; c) das Lebensalter; d) interne und externe Lohnvergleiche. 3 Werden die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend beruflicher und ausserberuflicher Kenntnisse und Erfahrungen sowie Vorbildung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt, kann das Lohnminimum des massgebenden Lohnbands um bis zu 10% unterschritten werden. § 46 60 Neubewertung Ändert bei einer Funktion der Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbereich, kann der Mitarbeiter eine Überprüfung der Funktionsbewertung verlangen. § 46a 61 § 47 62 Individuelle Lohnentwicklung a) Kriterien Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt anhand folgender Kriterien: a) die Leistung und das Verhalten; b) die Lage im Lohnband; c) das Lebensalter und die Erfahrung. § 47a 63 b) Verfahren und Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat legt einmal pro Jahr fest, welche Gesamtsumme für die individuelle Lohnentwicklung zur Verfügung steht. Er berücksichtigt dabei das wirtschaftliche Umfeld und den Finanzhaushalt. 145.110SRSZ 1.2.2026 13 2 Er teilt den Departementen, Anstalten und Gerichten ihren Anteil zu. 3 Er regelt die Zuständigkeit für die Festlegung der individuellen Lohnentwicklung. § 47b 64 § 48 65 Teuerungsausgleich

§ 42dem

Landesindex der Konsumentenpreise an. Er berücksichtigt dabei angemessen das wirtschaftliche Umfeld, den Finanzhaushalt und den allenfalls in den Vorjahren nicht gewährten Teuerungsausgleich. 2 Ein Teuerungsausgleich wird Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Es wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende November. 3 Ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise tiefer als im Vorjahr, wird der höhere Indexstand beibehalten. § 49 13. Monatslohn Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Vor jedem Monatsende wird ein Teilbetrag und im Monat November zusätzlich ein Teilbetrag als 13. Monatslohn ausbezahlt. § 50 66 Leistungszulage 1 Der Regierungsrat, die Anstalten und die Gerichte können gestützt auf die Beurteilung durch die Vorgesetzten einzelnen Mitarbeitern für herausragende Leistungen eine Leistungszulage ausrichten. 2 Die Leistungszulage wird nicht in den anrechenbaren Jahresverdienst nach dem Pensionskassengesetz einbezogen. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Summe, die gesamthaft für an Mitarbeiter auszurichtende Leistungszulagen jährlich zur Verfügung steht und regelt deren Zuteilung. § 51 67 Dienstaltersgeschenk 1 Wenn ein Mitarbeiter sein zehntes Dienstjahr erfüllt, wird ihm ein Dienstaltersgeschenk von 3% der Jahresbesoldung ausgerichtet. Nach je fünf weiteren Dienstjahren wird ihm ein jeweils um 1% höheres Dienstaltersgeschenk ausgerichtet. 2 Endet das Arbeitsverhältnis eines anspruchsberechtigten Mitarbeiters während einer Fünfjahresperiode nach Abs. 1 zufolge Erreichens der Altersgrenze, Arbeitsunfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihm das nächstfällige Dienstaltersgeschenk anteilmässig ausgerichtet. 3 Wenn es der Dienstbetrieb zulässt, kann der Mitarbeiter das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in Form eines bezahlten Urlaubes beziehen. 145.11014 § 52 68 Arbeitsmarktzulage 1 Zur Gewinnung oder Erhaltung eines besonders qualifizierten Mitarbeiters können der Regierungsrat und die Gerichte ausnahmsweise eine Arbeitsmarktzulage bis zu 20 % des Jahreslohnes zusprechen. 2 Sie überprüfen periodisch, ob die Arbeitsmarktzulage weiterhin ausgerichtet, gekürzt oder gestrichen wird. § 52a 69 Funktionszulage 1 Übernimmt ein Mitarbeiter vorübergehend, aber für länger als zwei Monate eine zusätzliche Funktion oder erheblich erweiterte Aufgaben, können ihm der Regierungsrat und die Gerichte für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktionszulage gewähren. 2 Die Funktionszulage beträgt höchstens 20 % des Jahreslohnes. Sie bemisst sich nach der Art, dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Funktion oder Aufgaben. 3 Dauert die Übernahme der zusätzlichen Funktion oder erheblich erweiterten Aufgaben länger als zwei Jahre, ist eine Neubewertung der Funktion zu prüfen. 4 Ist zum Zeitpunkt der Zusprechung der Funktionszulage davon auszugehen, dass sie länger als ein Jahr ausgerichtet wird, ist sie in den versicherten Jahresverdienst nach dem Pensionskassengesetz einzubeziehen. § 53 70 Sozialzulagen 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen nach dem Gesetz über die Familienzulagen.71 2 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der Vollzugserlasse. Die Familienzulage beträgt höchstens 2400 Franken im Jahr. § 54 72 Ausnahmen a) Auszubildende Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Praktikanten und Lernenden. § 55 73 b) Anteilmässige Besoldung Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf die Leistungen nach §§ 44 f., 49 und 51 bis 53 besteht, wenn: a) eine Teilzeitarbeit geleistet wird; b) das Arbeitsverhältnis nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht; c) während eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird. § 55a 74 § 56 75 Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung In den Vollzugserlassen wird die Lohnzahlung geregelt während: 145.110SRSZ 1.2.2026 15 a) Militär- und Zivilschutzdienst; b) Krankheit und Unfall sowie im Todesfall; c) Schwangerschaft und nach der Niederkunft; d) Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes; e) Betreuungsurlaub. § 57 Leistungen im Todesfall In den Vollzugserlassen werden die Leistungen im Todesfall geregelt. V. Vergütungen § 58 Nebenamtliche Mitarbeiter Der Regierungsrat regelt die Vergütungen von nebenamtlichen Mitarbeitern. § 59 76 Sonderfälle In den Vollzugserlassen wird die Vergütung geregelt für: a) Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst; b) Überstunden im Ausnahmefall; c) Ferien, die nicht bezogen werden können; d) Polizeidienst; e) unversicherten Sachschaden, den Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erleiden; f) Verbesserungsvorschläge von Mitarbeitern; g) Kleiderentschädigung; h) Büroentschädigung. § 60 77 Spesen In den Vollzugserlassen wird der Ersatz der Auslagen und Spesen geregelt, so namentlich: a) der Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Regelfall; b) der Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug als Ausnahmefall; c) der Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung; d) der Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung; e) der Ersatz der Telefon- und Postgebühren; f) der Ersatz der Kosten für einen angeordneten Umzug. § 61 Naturalleistungen Der Regierungsrat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen an den Lohn. § 61a 78 145.11016 VI. Rechtsschutz § 62 79 Verwaltungsgerichtliche Klage 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbeitern. Der Kanton wird im Verfahren durch die Anstellungsbehörde vertreten. 2 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat der Kläger dem Beklagten seine Forderung schriftlich anzumelden. Der Beklagte hat dazu innert 60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt wurde und wenn der Beklagte die Forderung nicht anerkennt. 3 Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-- werden den Parteien keine Kosten auferlegt. § 63 80 Verjährung Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbeitern verjähren mit Ablauf von fünf Jahren. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 64 81 Anpassung der Arbeitsverhältnisse 1 Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter werden auf den 1. Januar 1992 dem neuen Recht angepasst. 2 Privatrechtliche Arbeitsverträge werden auf den 1. Januar 1992 nach den Vorschriften des neuen Rechts in öffentlich-rechtliche Verträge umgestaltet. 3 Die bis Ende der Amtsperiode 1996-2000 gewählten Beamten gelten ab 1. Juli 2000 als unbefristet angestellt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden muss. Vorbehalten bleibt die Auflösung des Dienstverhältnisses vor oder auf diesen Zeitpunkt nach bisherigem Recht. § 65 82 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2022 a) Garantie des Besitzstandes 1 Der Regierungsrat ordnet die Funktionen der Mitarbeiter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts den Lohnbändern gemäss Anhang zu. Der bisherige Jahreslohn der einzelnen Mitarbeiter wird übernommen. 2 Ist der bisherige Jahreslohn geringer als der Minimallohn des der Funktion des Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Lohn auf das Minimum angehoben. 3 Ist der bisherige Jahreslohn grösser als der Maximallohn des der Funktion des Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Jahreslohn beibehalten bis er innerhalb des Lohnbandes liegt. 145.110SRSZ 1.2.2026 17 § 65a 83 b) Überbrückungsrente 1 Überbrückungsrenten, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung zugesprochen wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet. 2 Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Änderung endet, und welche die Voraussetzungen für eine Überbrückungsrente nach altem Recht erfüllen, behalten ihren Anspruch auf eine Überbrückungsrente. § 65b 84 c) Dienstaltersgeschenk Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes für Mitarbeitende, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zehn Dienstjahre absolviert haben. § 66 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 196885 mit Ausnahme der §§ 15 bis 20 aufgehoben. § 66a 86 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) vom 17. März 199987 wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 2 2 Zu diesem Zweck enthält die Verordnung besondere Instrumente, Zuständigkeiten und Verfahren, die von den allgemeinen Vorschriften über die Organisation und den Finanzhaushalt abweichen. §§ 19 bis 22 werden aufgehoben. § 67 88 Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 89 § 68 90 145.11018 Anhang: Lohntabelle 91 Lohntabelle (Index 167.9) Lohnband Minimum Maximum 01 52 143 75 607 02 54 786 82 180 03 57 602 89 284 04 60 604 95 754 05 63 803 100 810 06 67 217 106 202 07 70 861 111 959 08 74 750 118 106 09 78 907 124 672 10 83 349 131 691 11 88 099 139 197 12 93 183 147 229 13 98 625 155 828 14 104 454 165 037 15 110 700 174 906 16 117 397 185 488 17 124 582 196 840 18 132 293 209 024 19 140 893 222 611 20 150 755 238 194 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-129 mit Änderungen vom 12. Mai 1993 (GS 18-343), vom 15. Dezember 1994 (GS 18-533), vom 9. Dezember 1997 (GS 19-267), vom 13. Mai 1998 (GS 19-306), vom 14. Dezember 1999 (GS 19-476), vom 22. März 2000 (GS 19-559), vom 12. Dezember 2000 (GS 19-649), vom 11. Dezember 2001 (GS 20-165), vom 10. Dezember 2002 (GS 20-352), vom 10. Dezember 2003 (GS 20-470), vom 19. Mai 2004 (Pensionskassenverordnung, GS 20-567), vom 14. Dezember 2004 (GS 20-623), vom 6. Dezember 2005 (GS 21-47), vom 12. Dezember 2006 (GS 21- 102), vom 25. April 2007 (GS 21-125), vom 11. Dezember 2007 (GS 21-157), vom 10. Dezember 2008 (GS 22-48), vom 14. Dezember 2010 (GS 22-132), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24- 7a), vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10a), vom 25. Mai 2022 (GS 26-79), vom 25. Mai 2022 (MaG, GS 26-80c), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-93), vom 5. Dezember 2023 (GS 27-25), vom 3. Dezember 2024 (GS 27-51) und vom 2. Dezember 2025 (GS 27-84). 145.110SRSZ 1.2.2026 19 2 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022. 4 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 5 Abs. 2 aufgehoben am 25. Mai 2022. 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. Mai 2022. 7 Fassung vom 22. März 2000. 8 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. 9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000. 10 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 12 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben). 13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 14 Neu eingefügt am 25. Mai 2022. 15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 17 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. 18 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben). 19 Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 20 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 neu). 21 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 und 3 aufgehoben); Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. 22 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 und 3 neu); Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 24 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 25 Fassung vom 22. März 2000. 26 Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 und Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2000. 27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 28 Neu eingefügt am 22. März 2000. 29 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs.1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am 25. Mai 2022. 30 Neu eingefügt am 22. März 2000. 31 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022. 32 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 33 SRSZ 145.210. 34 Neu eingefügt am 22. März 2000. 35 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 36 Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 37 SRSZ 144.210. 38 Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 25. Mai 2022. 39 Neu eingefügt am 25. Mai 2022. 40 Fassung vom 22. März 2000. 41 Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom und Bst. c aufgehoben am 25. Mai 2022. 42 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 43 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 44 Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Dienstverhältnis» durch «Arbeitsverhältnis» ersetzt). 45 Neu eingefügt am 25. Mai 2022. 46 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 47 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 25. Mai 2022. 48 Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde» ersetzt). 49 Fassung vom 22. März 2000. 50 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022, Abs. 2 in der Fassung des gleichentags erlassenen MaG (GS 26-80c). 145.11020 51 Aufgehoben am 22. März 2000. 52 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde» ersetzt). 53 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde» ersetzt). 54 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007. 55 Fassung vom 25. Mai 2022. 56 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 25. Mai 2022; Abs. 3 in der Fassung vom 2. Dezember 2025. 57 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 58 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 59 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 60 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 61 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 62 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 25. Mai 2022. 63 Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 64 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 65 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 66 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 67 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 68 Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 neu); Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 69 Neu eingefügt am 25. April 2007; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 70 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 71 SRSZ 370.100. 72 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2. Mai 2022. 73 Fassung vom 25. April 2007; Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Mai 2022. 74 Aufgehoben am 22. März 2000. 75 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 76 Fassung vom 22. März 2000; Bst. g und h neu eingefügt am 25. Mai 2022. 77 Bst. g und h aufgehoben am 25. Mai 2022. 78 Aufgehoben am 22. März 2000. 79 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu). 80 Fassung vom 22. März 2000. 81 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000. 82 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 83 Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 84 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 85 GS 15-549; SRSZ 140.510. 86 Neu eingefügt am 25. April 2007. 87 SRSZ 143.210; GS 19-384. 88 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 89 In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Abl 1991 747); Änderungen vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2135), vom 10. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2044), vom 19. Mai 2004, vom 14. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1418 bzw. Abl 2004 2102), vom 6. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2022), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2174), vom 25. April 2007 und 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2298 und 2300), vom 10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2628), vom 14. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2771), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906, 2178), vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081), vom 25. Mai 2022 (GS 26-80c) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3082), vom 5. Dezember 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2885), vom 3. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2948) und vom 2. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3092) in Kraft getreten. 90 Aufgehoben am 17. Dezember 2013. 91 Fassung vom 2. Dezember 2025.

← Find another law