Law

Verwaltungsverfahrensgesetz

Appenzell Innerrhoden · 172.600 · statute

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 95bc76829718d1d2621c386017ef6c8bc1f09200769f8e14575ae0517daceace

Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 l. Geltungsbereich und Begriffe
  2. Art. 2
  3. Art. 3b
  4. Art. 5d
  5. Art. 6
  6. Art. 7 II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  7. Art. 8b
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14b
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 21c
  20. Art. 22
  21. Art. 23
  22. Art. 24
  23. Art. 25
  24. Art. 26
  25. Art. 27
  26. Art. 28b
  27. Art. 29c
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33b
  32. Art. 34c
  33. Art. 35d
  34. Art. 36e
  35. Art. 37 III.A. Allgemeine Bestimmungen
  36. Art. 38
  37. Art. 40
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47b
  45. Art. 48c
  46. Art. 49
  47. Art. 50 III.B. Rechtsmittel
  48. Art. 52
  49. Art. 53
  50. Art. 54
  51. Art. 55
  52. Art. 56
  53. Art. 57 IV. Vollstreckung
  54. Art. 58
  55. Art. 59
  56. Art. 60b
  57. Art. 61
  58. Art. 65 Art. 64 * …

58 provisions

Art. 1 l. Geltungsbereich und Begriffe

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell sowie der Schul- und Kirchgemeinden, soweit diese durch Verfügungen in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren zu erledigen sind. 2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse, Konkordate, das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen abweichende Vorschriften enthalten. * 3 Bestimmungen des kantonalen Rechts, die Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

Art. 2

Verfügungen a. Begriff 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben: a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. 2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Rekursentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung.

Art. 3b

Inhalt 1 Die Verfügung soll enthalten: a) die Bezeichnung der verfügenden Verwaltungsbehörde und allenfalls die Namen der Mitglieder, die sich gemäss Art. 9 im Ausstand befinden; b) den Sachverhalt, die Rechtssätze und die Begründung, auf die sie sich stützt; c) den Rechtsspruch der Verwaltungsbehörde; d) die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht; e) die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelinstanz; f) die Unterschrift des Vorsitzenden1) der Verwaltungsbehörde und des allfälligen Aktuars; g) die Adressaten; h) das Verfügungs- sowie das Versanddatum. 2 Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Abs. 1 lit. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen. Art. 4 c. individuelle Eröffnung 1 Die Verfügung ist den Parteien in der Regel schriftlich zu eröffnen. 2 Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Parteien innert sieben Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen. In diesem Fall läuft die Rechtsmittelfrist ab der schriftlichen Eröffnung. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 5d

Eröffnung durch amtliche Publikation 1 Die Verwaltungsbehörde kann ihre Verfügung durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnen: a) gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; b) gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihrem Aufenthaltsort unmöglich ist; c) in einer Sache mit zahlreichen Parteien; d) in einer Sache, in der sich die Parteien nur mit unverhältnismässigem Aufwand vollständig bestimmen lassen.

Art. 6

Parteien 1 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Verwaltungsbehörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Art. 7 II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Zuständigkeit a. Prüfung und Rechtshilfe 1 Die Verwaltungsbehörde prüft ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Wahrung der Fristen von Amtes wegen. 2 Erachtet sich die Verwaltungsbehörde für unzuständig, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. 3 Die Begründung einer vom Gesetz abweichenden Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.

Art. 8b

Streitigkeiten 1 Die Verwaltungsbehörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. 2 Die Verwaltungsbehörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. 3 Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden beurteilt die Standeskommission.

Art. 9

Ausstand 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie: a) in der Sache ein persönliches Interesse haben; b) * selbst, Personen, die mit Ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind; c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d) in einer unteren Verwaltungsbehörde sich mit der gleichen Sache befasst haben; e) aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen. 2 Ist eine Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands ihrer Mitglieder nicht beschlussfähig, so wird sie wie folgt ergänzt: a) bei der Standeskommission durch den Beizug von Hauptleuten; b) bei Bezirksräten aus dem gemäss der Aufzählung von Art. 15 Abs. 1 KV nachfolgenden Bezirksrat. 3 Ist eine übrige Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands nicht beschlussfähig, so entscheidet an ihrer Stelle die durch die Standeskommission im Einzelfall bestimmte Verwaltungsbehörde. 4 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Standeskommission; bei strittigen Ausstandsbegehren gegen Standeskommissionsmitglieder ist in Abwesenheit der Betroffenen zu entscheiden.

Art. 10

Vertretung 1 Die Partei kann sich vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat. 2 Treten in einer Sache mehr als 10 Personen mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen. 3 Die Verwaltungsbehörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 4 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Verwaltungsbehörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.

Art. 11

Amtssprache 1 Verwaltungsbehörden und Parteien bedienen sich der deutschen Sprache.

Art. 12

Eingaben 1 Begehren sind mit einer kurzen Begründung schriftlich einzureichen. 2 Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Art. 13

Feststellung des Sachverhalts a. Grundsatz 1 Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a) Urkunden; b) Auskünfte der Parteien; c) Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen; d) Augenschein; e) Gutachten von Sachverständigen; f) Amtsberichte. 2 Die Behörde kann die Durchführung von Beweisverfahren durch einen Ausschuss, ein einzelnes Mitglied oder einen Angestellten vornehmen lassen. *

Art. 14b

Mitwirkung der Parteien 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken: a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren eingeleitet haben; b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; c) soweit ihnen nach einem anderen kantonalen Gesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. 2 Die Verwaltungsbehörde setzt den Parteien für die notwendige und zumutbare Mitwirkung angemessene Fristen an. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen beziehungsweise braucht auf deren Begehren im Sinne von Abs. 1 nicht einzutreten, wenn sie dies angedroht hat.

Art. 15

Rechtliches Gehör 1 Personen oder Verwaltungsbehörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 2 Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen davon sind Verfügungen, die aufgrund eines öffentlichen Auflageverfahrens ergehen, sowie die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren. 3 Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss und den Parteien ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung zusteht.

Art. 16

Akteneinsicht 1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. 2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist.

Art. 17

Vorsorgliche Massnahmen 1 Die verfügende Verwaltungsbehörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.

Art. 18

Neue Vorbringen 1 Die Parteien können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.

Art. 19

Beschlussfassung a. im Allgemeinen 1 Die Verwaltungsbehörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise. 2 Sie ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. 3 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. Art. 20 b. von Kollegialbehörden 1 Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, so muss die Behörde vollzählig sein. 2 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. *

Art. 21c

Präsidialverfügung 1 In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren Stelle. 2 Er hat innert nützlicher Frist, spätestens in der nächsten Sitzung, die Gesamtbehörde darüber zu informieren.

Art. 22

Abschreibung 1 Wird die Eingabe zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, so wird diese von der Verwaltungsbehörde abgeschrieben.

Art. 23

Berichtigung 1 Offenkundige Versehen einer Verfügung wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Parteien kann die Verwaltungsbehörde ohne weiteres berichtigen lassen.

Art. 24

Widerruf 1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. 2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.

Art. 25

Rückgabe von Akten 1 Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Verwaltungsbehörde die Urkunden und andere Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern. 2 Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nachdem die Verwaltungsbehörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.

Art. 26

Aktenaufbewahrungspflicht 1 Die verfügende Verwaltungsbehörde hat die Akten eines Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung während mindestens zehn Jahren aufzubewahren. 2 Originalurkunden sind den Parteien auf deren Wunsch zurückzuerstatten.

Art. 27

Fristen a. Bestimmung 1 Die Fristbestimmung richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Fristenlauf. 2 Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten. 3 Die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht.

Art. 28b

Verlängerung 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Von der Verwaltungsbehörde bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

Art. 29c

Wiederherstellung 1 Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Art. 30

Gebühren 1 Für Verfügungen im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren wird eine Gebühr verlangt, sofern dies ein Gesetz vorsieht.

Art. 31

Ordnungsbussen 1 Wer ein Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden. 2 Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist. 3 Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.

Art. 32

Unentgeltliche Rechtspflege a. Voraussetzungen 1 Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, wenn sie bedürftig und ihre Eingabe nicht aussichtslos ist. 2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht bewilligt für juristische Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen sowie für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Art. 33b

Gegenstand 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf: a) die Befreiung von den Kosten im Rechtsmittelverfahren; b) die Bestellung eines Rechtsvertreters, soweit die anwaltliche Vertretung als notwendig erscheint; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei möglich ist.

Art. 34c

Verfahren 1 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können mit einer kurzen Begründung, unter Einreichung der Akten und Angabe der Parteibegehren, jederzeit bei der Standeskommission gestellt werden. 2 Die Standeskommission entscheidet endgültig über das Gesuch. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden und ist im Rechtsmittelverfahren vor jeder Verwaltungsinstanz neu zu stellen.

Art. 35d

Entzug 1 Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird entzogen, soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfallen.

Art. 36e

Rückzahlung 1 Wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, kann die Partei von der Standeskommission nachträglich zur Rückzahlung der gesamten vom Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden. III. Rechtsschutz

Art. 37 III.A. Allgemeine Bestimmungen

Berechtigung 1 Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist berechtigt: a) wer in der Sache besonders betroffen ist; b) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; c) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht oder das kantonale Recht zur Beschwerde ermächtigt; d) jede in der entsprechenden Bezirks- oder Spezialgemeinde stimmberechtigte Person zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 52.

Art. 38

Rügegründe 1 Der Einsprecher oder Rekurrent kann mit dem Rechtsmittel rügen: a) Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; c) Unangemessenheit. 2 Neue Begehren und Beweismittel sind zulässig. Art. 39 * Form und Frist 1 Das Rechtsmittel ist der Rechtsmittelbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich einzureichen, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Fristen vorsieht. Die Rechtsschrift muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen. 2 Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausgeschlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Wird von der Behörde eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdefrist angegeben, so ist die Beschwerde zulässig bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine kürzere Beschwerdefrist angegeben, so gilt dennoch die ordentliche gesetzliche Frist.

Art. 40

Beilagen 1 Der Rechtsschrift ist die angefochtene Verfügung samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.

Art. 41

Mängel 1 Fehlen in einer Rechtsschrift Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung, Unterschrift oder die gesetzlichen Beilagen, so fordert die Rechtsmittelbehörde den Einsprecher bzw. den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung auf. 2 Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenutzter Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Art. 42

Aufschiebende Wirkung 1 Einsprache und Rekurs haben aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet. 2 Die Rechtsmittelbehörde kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Zudem kann sie selbst vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen anordnen. Diese Verfügungen sind endgültig. 3 Rekurse gegen Disziplinarmassnahmen, welche von Lehrern oder Schulräten verhängt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung anordnen; die Verfügung darüber ist endgültig. Bei Schulausschlüssen gelten Abs. 1 und 2. * 4 Der Erläuterung, der Wiedererwägung, der Rechtsverweigerungsbeschwerde und der Aufsichtsanzeige sowie der Anfechtung von Verfügungen über solche Anträge kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die Rechtsmittelbehörde dies verfügt; die Verfügung darüber ist endgültig. *

Art. 43

Aktenüberweisung 1 Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet. Sie hat ein chronologisches Aktenverzeichnis anzulegen.

← Find another law