Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell sowie der Schul- und Kirchgemeinden, soweit diese durch Verfügungen in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren zu erledigen sind.
2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse,
Konkordate, das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen abweichende Vorschriften enthalten. *
3 Bestimmungen des kantonalen Rechts, die Verfahren eingehender regeln,
finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
Art. 2
Verfügungen
a. Begriff
1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:
a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf
solche Begehren.
2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Rekursentscheide, Entscheide im Rahmen
einer Revision und die Erläuterung.
Art. 3b
Inhalt
1 Die Verfügung soll enthalten:
a) die Bezeichnung der verfügenden Verwaltungsbehörde und allenfalls
die Namen der Mitglieder, die sich gemäss Art. 9 im Ausstand befinden;
b) den Sachverhalt, die Rechtssätze und die Begründung, auf die sie
sich stützt;
c) den Rechtsspruch der Verwaltungsbehörde;
d) die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
e) die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelinstanz;
f) die Unterschrift des Vorsitzenden1) der Verwaltungsbehörde und des
allfälligen Aktuars;
g) die Adressaten;
h) das Verfügungs- sowie das Versanddatum.
2 Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und,
wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber
Abs. 1 lit. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in
grosser Zahl ergehen.
Art. 4 c. individuelle Eröffnung
1 Die Verfügung ist den Parteien in der Regel schriftlich zu eröffnen.
2 Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Parteien innert
sieben Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen. In diesem Fall läuft die
Rechtsmittelfrist ab der schriftlichen Eröffnung.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 5d
Eröffnung durch amtliche Publikation
1 Die Verwaltungsbehörde kann ihre Verfügung durch Veröffentlichung im
amtlichen Publikationsorgan eröffnen:
a) gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen
erreichbaren Vertreter hat;
b) gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihrem Aufenthaltsort
unmöglich ist;
c) in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d) in einer Sache, in der sich die Parteien nur mit unverhältnismässigem
Aufwand vollständig bestimmen lassen.
Art. 6
Parteien
1 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung
berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Verwaltungsbehörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Art. 7 II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Zuständigkeit
a. Prüfung und Rechtshilfe
1 Die Verwaltungsbehörde prüft ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Wahrung der Fristen von Amtes wegen.
2 Erachtet sich die Verwaltungsbehörde für unzuständig, überweist sie die
Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
3 Die Begründung einer vom Gesetz abweichenden Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
Art. 8b
Streitigkeiten
1 Die Verwaltungsbehörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch
Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2 Die Verwaltungsbehörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3 Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden beurteilt die Standeskommission.
Art. 9
Ausstand
1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben,
treten in den Ausstand, wenn sie:
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) * selbst, Personen, die mit Ihnen verheiratet sind, in eingetragener
Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen,
ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum
zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten
oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache
tätig waren;
d) in einer unteren Verwaltungsbehörde sich mit der gleichen Sache befasst haben;
e) aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen.
2 Ist eine Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands ihrer Mitglieder nicht beschlussfähig, so wird sie wie folgt ergänzt:
a) bei der Standeskommission durch den Beizug von Hauptleuten;
b) bei Bezirksräten aus dem gemäss der Aufzählung von Art. 15 Abs. 1
KV nachfolgenden Bezirksrat.
3 Ist eine übrige Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands nicht beschlussfähig, so entscheidet an ihrer Stelle die durch die Standeskommission im Einzelfall bestimmte Verwaltungsbehörde.
4 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Standeskommission;
bei strittigen Ausstandsbegehren gegen Standeskommissionsmitglieder ist
in Abwesenheit der Betroffenen zu entscheiden.
Art. 10
Vertretung
1 Die Partei kann sich vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln
hat.
2 Treten in einer Sache mehr als 10 Personen mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
3 Die Verwaltungsbehörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
4 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Verwaltungsbehörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
Art. 11
Amtssprache
1 Verwaltungsbehörden und Parteien bedienen sich der deutschen Sprache.
Art. 12
Eingaben
1 Begehren sind mit einer kurzen Begründung schriftlich einzureichen.
2 Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Art. 13
Feststellung des Sachverhalts
a. Grundsatz
1 Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a) Urkunden;
b) Auskünfte der Parteien;
c) Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen;
d) Augenschein;
e) Gutachten von Sachverständigen;
f) Amtsberichte.
2 Die Behörde kann die Durchführung von Beweisverfahren durch einen
Ausschuss, ein einzelnes Mitglied oder einen Angestellten vornehmen lassen. *
Art. 14b
Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken:
a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren eingeleitet haben;
b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren
stellen;
c) soweit ihnen nach einem anderen kantonalen Gesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
2 Die Verwaltungsbehörde setzt den Parteien für die notwendige und zumutbare Mitwirkung angemessene Fristen an. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf die Säumigen
verfügen beziehungsweise braucht auf deren Begehren im Sinne von Abs. 1
nicht einzutreten, wenn sie dies angedroht hat.
Art. 15
Rechtliches Gehör
1 Personen oder Verwaltungsbehörden, gegen die sich eine Eingabe richtet,
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
2 Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen davon sind Verfügungen, die aufgrund eines öffentlichen Auflageverfahrens ergehen, sowie die Veranlagung von Steuern,
Taxen und Gebühren.
3 Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort
verfügt werden muss und den Parteien ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung zusteht.
Art. 16
Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist.
Art. 17
Vorsorgliche Massnahmen
1 Die verfügende Verwaltungsbehörde kann zur Erhaltung des Zustandes
oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.
Art. 18
Neue Vorbringen
1 Die Parteien können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren
stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.
Art. 19
Beschlussfassung
a. im Allgemeinen
1 Die Verwaltungsbehörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier
Würdigung der Beweise.
2 Sie ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
3 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
Art. 20 b. von Kollegialbehörden
1 Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder
anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, so muss die Behörde vollzählig sein.
2 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. *
Art. 21c
Präsidialverfügung
1 In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde
nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren
Stelle.
2 Er hat innert nützlicher Frist, spätestens in der nächsten Sitzung, die Gesamtbehörde darüber zu informieren.
Art. 22
Abschreibung
1 Wird die Eingabe zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, so wird diese
von der Verwaltungsbehörde abgeschrieben.
Art. 23
Berichtigung
1 Offenkundige Versehen einer Verfügung wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Parteien kann die Verwaltungsbehörde
ohne weiteres berichtigen lassen.
Art. 24
Widerruf
1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die
Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.
2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen
Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.
Art. 25
Rückgabe von Akten
1 Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Verwaltungsbehörde
die Urkunden und andere Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der
Verfügung oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung
zurückfordern.
2 Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nachdem die Verwaltungsbehörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.
Art. 26
Aktenaufbewahrungspflicht
1 Die verfügende Verwaltungsbehörde hat die Akten eines Verfahrens nach
Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung während mindestens zehn Jahren
aufzubewahren.
2 Originalurkunden sind den Parteien auf deren Wunsch zurückzuerstatten.
Art. 27
Fristen
a. Bestimmung
1 Die Fristbestimmung richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den
Fristenlauf.
2 Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt
die Frist als eingehalten.
3 Die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht.
Art. 28b
Verlängerung
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
2 Von der Verwaltungsbehörde bestimmte Fristen können aus zureichenden
und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor
Ablauf der Frist gestellt worden ist.
Art. 29c
Wiederherstellung
1 Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller
oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu
handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes
Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Art. 30
Gebühren
1 Für Verfügungen im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren wird eine Gebühr
verlangt, sofern dies ein Gesetz vorsieht.
Art. 31
Ordnungsbussen
1 Wer ein Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder im Verfahren gute Sitte
und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft
werden.
2 Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist.
3 Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt
hat.
Art. 32
Unentgeltliche Rechtspflege
a. Voraussetzungen
1 Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Verwaltungsverfahren, wenn sie bedürftig und ihre Eingabe nicht aussichtslos ist.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht bewilligt für juristische Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und
Nachlassmassen sowie für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Art. 33b
Gegenstand
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf:
a) die Befreiung von den Kosten im Rechtsmittelverfahren;
b) die Bestellung eines Rechtsvertreters, soweit die anwaltliche Vertretung als notwendig erscheint; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei möglich ist.
Art. 34c
Verfahren
1 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können mit einer kurzen Begründung, unter Einreichung der Akten und Angabe der Parteibegehren, jederzeit bei der Standeskommission gestellt werden.
2 Die Standeskommission entscheidet endgültig über das Gesuch.
3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden und ist im Rechtsmittelverfahren vor jeder Verwaltungsinstanz neu zu stellen.
Art. 35d
Entzug
1 Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird entzogen, soweit die
Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfallen.
Art. 36e
Rückzahlung
1 Wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, kann die Partei von
der Standeskommission nachträglich zur Rückzahlung der gesamten vom
Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden.
III. Rechtsschutz
Art. 37 III.A. Allgemeine Bestimmungen
Berechtigung
1 Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist berechtigt:
a) wer in der Sache besonders betroffen ist;
b) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
c) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht oder das kantonale Recht zur Beschwerde ermächtigt;
d) jede in der entsprechenden Bezirks- oder Spezialgemeinde stimmberechtigte Person zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 52.
Art. 38
Rügegründe
1 Der Einsprecher oder Rekurrent kann mit dem Rechtsmittel rügen:
a) Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes;
c) Unangemessenheit.
2 Neue Begehren und Beweismittel sind zulässig.
Art. 39 * Form und Frist
1 Das Rechtsmittel ist der Rechtsmittelbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich einzureichen, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Fristen vorsieht. Die Rechtsschrift muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu
unterzeichnen.
2 Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit
ausgeschlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so
beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Wird von der Behörde eine längere als
die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdefrist angegeben, so ist die Beschwerde zulässig bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine kürzere Beschwerdefrist angegeben, so gilt dennoch die ordentliche gesetzliche Frist.
Art. 40
Beilagen
1 Der Rechtsschrift ist die angefochtene Verfügung samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.
Art. 41
Mängel
1 Fehlen in einer Rechtsschrift Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung, Unterschrift oder die gesetzlichen Beilagen, so fordert die Rechtsmittelbehörde den Einsprecher bzw. den Rekurrenten unter Ansetzung einer
Frist zur Ergänzung auf.
2 Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenutzter Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Art. 42
Aufschiebende Wirkung
1 Einsprache und Rekurs haben aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet.
2 Die Rechtsmittelbehörde kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Zudem
kann sie selbst vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes oder
zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen anordnen. Diese Verfügungen sind endgültig.
3 Rekurse gegen Disziplinarmassnahmen, welche von Lehrern oder Schulräten verhängt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung anordnen; die Verfügung darüber ist endgültig. Bei Schulausschlüssen gelten Abs. 1 und 2. *
4 Der Erläuterung, der Wiedererwägung, der Rechtsverweigerungsbeschwerde und der Aufsichtsanzeige sowie der Anfechtung von Verfügungen
über solche Anträge kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die
Rechtsmittelbehörde dies verfügt; die Verfügung darüber ist endgültig. *
Art. 43
Aktenüberweisung
1 Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet. Sie hat ein chronologisches Aktenverzeichnis anzulegen.