Art. 44
Verständigungsversuch 1 Die Rechtsmittelinstanz kann versuchen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine gütliche Verständigung zu erreichen.
Appenzell Innerrhoden · 172.600 · statute
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Verständigungsversuch 1 Die Rechtsmittelinstanz kann versuchen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine gütliche Verständigung zu erreichen.
Rechtsmittelentscheid 1 Die Rechtsmittelinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. 2 Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
Kosten a. Grundsatz 1 Die Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für Rechtsmittelentscheide grundsätzlich Kosten bis Fr. 5'000.--. 2 Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird auf dem Verordnungsweg geregelt. 3 Die Auslagen für Augenscheine, Zeugenbefragungen, Expertisen usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Kosten im Sinne von Abs. 1 hinzugerechnet.
Kostentragung 1 Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. 2 Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. 3 Mehrere für die gleiche Amtshandlung Kostenpflichtige haften solidarisch, soweit die Verwaltungsbehörde nichts anderes verfügt. 4 Von Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben.
Verzicht auf Erhebung von Kosten 1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Rechtsmittelinstanz auf die Erhebung von Kosten verzichten.
Ergänzende Vorschriften 1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Rechtsmittelverfahren sachgemäss nach den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Einsprache 1 Mit Einsprache können innert der Auflagefrist bei der auflegenden Behörde Einwendungen gemacht werden, insbesondere: a) Auf dem Gebiete der amtlichen Vermessung: bei der Standeskommission gegen eine Ersterhebung oder eine Erneuerung im Sinne der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992. b) * Auf dem Gebiete des Baurechts: 1. bei der Baubewilligungsbehörde gegen aufgelegte Zonen- und Quartierpläne sowie Baugesuche; 2. bei der Standeskommission gegen aufgelegte kantonale Nutzungspläne und Planungszonen; 3. beim Erschliessungsträger gegen aufgelegte Erschliessungs- und Perimeterpläne. c) Auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts: beim Bezirksrat gegen die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen. d) * Auf dem Gebiete der Wasserbaugesetzgebung: beim zuständigen Departement gegen Pläne betreffend die Verbauung öffentlicher Gewässer, entsprechende Perimeterpläne und Pläne zur Festlegung oder Änderung von Gewässerraumlinien. e) Auf dem Gebiete des Gewässerschutzrechts: beim Bau- und Umweltdepartement gegen Schutzzonenpläne und -reglemente sowie Perimeterpläne. f) Auf dem Gebiete des Strassenrechts: bei der auflegenden Behörde gegen Strassenprojekte sowie Perimeterpläne. g) Auf dem Gebiete des Fuss- und Wanderwegrechts: beim Bezirksrat gegen Netzpläne und die Festlegung der Beitragspflicht. h) Auf dem Gebiete des Rechts der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte: bei der Standeskommission gegen Baugesuche. i) Auf dem Gebiete der Waldgesetzgebung: beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement gegen Rodungsbegehren und gegen Erlass und Revision von Nutzungsplänen. 2 Mit Einsprache kann eine Überprüfung einer Verfügung bei der verfügenden Behörde verlangt werden, sofern dies in einem kantonalen Gesetz vorgesehen ist. Art. 51 * Rekurs 1 Verfügungen und Entscheide der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, kantonaler Ämter (mit Ausnahme von Sozialversicherungs- und Steuersachen), der Departemente, der Kommissionen und von mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Privaten können mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden, sofern dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. * 2 Verfügungen auf dem Gebiete des öffentlichen Beschaffungswesens können verwaltungsintern nicht angefochten werden. 3 Verfügungen von Lehrkräften der Volksschule können innert zehn Tagen mit Rekurs beim Schulrat, solche von Lehrkräften des Gymnasiums innert der gleichen Frist bei der Landesschulkommission angefochten werden. Verfügungen des Schulrates, der Aufnahme- sowie der Maturitätskommission betreffend Schulzeugnisse, Schulprüfungen, Übertrittsverfahren und Disziplinarmassnahmen können innert zehn Tagen mit Rekurs bei der Landesschulkommission angefochten werden, welche in diesem Bereich als letzte Verwaltungsbehörde entscheidet. 4 Entscheide betreffend Baugesuche können innert zehn Tagen mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden.
Stimmrechtsbeschwerde 1 Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirks- und Spezialgemeinden können mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Standeskommission angefochten werden. 2 Als Beschwerdegründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die von entscheidendem Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen sind oder gewesen sein könnten. 3 Rechtsverletzungen und Verfahrensverletzungen im Sinne von Abs. 2 müssen unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht verwirkt ist.
Erläuterung 1 Ist der Rechtsspruch einer Verfügung unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn die Verwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amtes wegen. 2 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich bei der verfügenden Behörde einzureichen. 3 Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruches. Neue Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht vorlagen, sind ausgeschlossen. 4 Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist. 5 Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird. 6 Entspricht die Verwaltungsbehörde dem Gesuch, eröffnet sie den Entscheid neu.
Wiedererwägung 1 Die Verwaltungsbehörde zieht ihre Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Wiedererwägung: a) wenn sie ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat; b) wenn die erkennende Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. 2 Auf ein Wiedererwägungsbegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war. 3 Das Wiedererwägungsbegehren ist der Verwaltungsbehörde innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich einzureichen. Ein Wiedererwägungsbegehren gemäss Abs. 1 lit. b ist aber spätestens innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung zu erheben.
Rechtsverweigerungsbeschwerde * 1 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz: a) sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere; b) die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe; c) bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe. 2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. 3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert 30 Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat. 4 Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden.
Aufsichtsbeschwerde 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, mittels Aufsichtsbeschwerde der Aufsichtsbehörde anzeigen. 2 Der Beschwerdeführer hat nicht die Rechte einer Partei.
Vollstreckbarkeit 1 Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die Verwaltungsbehörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt. 2 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Verwaltungsbehörde die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.
Zuständigkeit 1 Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.
Zwangsvollstreckung: a. Geld- und Sicherheitsleistungen 1 Ist die Verfügung auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuldbetreibung.
Handlungen, Duldungen, Unterlassungen 1 Ist die Verfügung auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahmen durch die Verwaltungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kosten des Pflichtigen. 2 Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden. 3 Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.
Androhung der Ungehorsamsstrafe 1 Die Verwaltungsbehörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen. 2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafe angedroht werden. V. Entschädigungsansprüche * Art. 62 * Ansprüche aus Haftung und Anstellungen 1 Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Kanton und seinen Anstalten sowie über vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen des Kantons entscheidet die Standeskommission. Vl. Schlussbestimmungen * Art. 63 * …
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 30.04.2000 30.04.2000 Erlass Erstfassung - 29.04.2001 01.01.2002 Art. 1 Abs. 2 geändert - 29.04.2001 01.01.2002 Art. 50 Abs. 1, d) geändert - 29.04.2001 01.01.2002 Art. 51 geändert - 27.04.2003 27.04.2003 Art. 55 Titel geändert - 27.04.2003 27.04.2003 Art. 63 aufgehoben - 27.04.2003 27.04.2003 Art. 64 aufgehoben - 30.04.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1, b) geändert - 29.04.2007 29.04.2007 Art. 39 geändert - 27.04.2008 27.04.2008 Art. 39 geändert - 27.04.2008 27.04.2008 Art. 51 geändert - 26.04.2009 01.01.2011 Art. 1 Abs. 2 geändert - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2 eingefügt - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 20 Abs. 3 geändert - 29.04.2012 01.08.2012 Art. 42 Abs. 3 geändert - 29.04.2012 01.08.2012 Art. 42 Abs. 4 geändert - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 50 Abs. 1, b) geändert - 27.04.2014 27.04.2014 Titel V. eingefügt - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 62 eingefügt - 27.04.2014 27.04.2014 Titel Vl. geändert - 24.04.2016 01.01.2017 Art. 50 Abs. 1, d) geändert - 29.04.2018 01.06.2018 Art. 51 Abs. 1 geändert - Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 30.04.2000 30.04.2000 Erstfassung - Art. 1 Abs. 2 29.04.2001 01.01.2002 geändert - Art. 1 Abs. 2 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 9 Abs. 1, b) 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 13 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 20 Abs. 3 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 39 29.04.2007 29.04.2007 geändert - Art. 39 27.04.2008 27.04.2008 geändert - Art. 42 Abs. 3 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 42 Abs. 4 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 50 Abs. 1, b) 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 50 Abs. 1, d) 29.04.2001 01.01.2002 geändert - Art. 50 Abs. 1, d) 24.04.2016 01.01.2017 geändert - Art. 51 29.04.2001 01.01.2002 geändert - Art. 51 27.04.2008 27.04.2008 geändert - Art. 51 Abs. 1 29.04.2018 01.06.2018 geändert - Art. 55 27.04.2003 27.04.2003 Titel geändert - Titel V. 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Art. 62 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Titel Vl. 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 63 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 64 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -